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Landessozialgericht NRW·L 4 An 21/96·17.11.1996

Kfz-Hilfe nach KfzHV: Pauschalbetrag 18.000 DM und Altwagenwert nach Schwacke-Liste

SozialrechtRentenversicherungsrechtArbeitsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte für ein behinderungsgerecht umzurüstendes Kfz einen höheren Zuschuss zu den Anschaffungskosten als den nach der KfzHV pauschalierten Betrag sowie eine niedrigere Anrechnung des Altwagens. Streitig war, ob wegen Art und Schwere der Behinderung ein höherer Kaufpreis nach § 5 Abs. 2 KfzHV zugrunde zu legen und ob statt des Listenwerts der tatsächliche Verkehrswert zu ermitteln ist. Das LSG NRW bestätigte die Bewilligung auf Basis des Pauschalbetrags von 18.000 DM und die Ermittlung des Altwagenverkehrswerts nach der Schwacke-Liste. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil kein zwingender Bedarf für ein höherpreisiges Fahrzeug bestand und die KfzHV typisierend auf Listenwerte abstellt.

Ausgang: Berufung gegen die Begrenzung der Kfz-Anschaffungskosten auf den Pauschalbetrag und die Altwagenwert-Anrechnung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Höchstbetrag des § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV bildet im Regelfall die Obergrenze der förderfähigen Anschaffungskosten; ein darüber hinausgehender Mehrpreis ist grundsätzlich von der behinderten Person selbst zu tragen.

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Ein Abweichen vom pauschalierten Kaufpreis nach § 5 Abs. 2 KfzHV setzt voraus, dass Art oder Schwere der Behinderung zwingend ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis erfordern; dies unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der gerichtlichen Kontrolle.

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Für die Anrechnung des Altfahrzeugs ist nach § 5 Abs. 3 KfzHV der Verkehrswert maßgeblich, der typisierend anhand geeigneter Listen (z.B. Schwacke-Liste) ermittelt werden kann; auf einen durch Sachverständigengutachten festzustellenden tatsächlichen Verkaufserlös kommt es grundsätzlich nicht an.

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Die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV lässt der behinderten Person die Wahl eines förderungsfähigen Fahrzeugs; eine Obergrenze des tatsächlichen Anschaffungspreises wird nicht festgelegt, beeinflusst aber nicht die Höhe der förderfähigen Kosten im Regelfall.

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Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Leistung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes nach § 9 SGB VI i.V.m. § 16 SGB VI steht unter pflichtgemäßem Ermessen; dessen Ausübung ist nicht zu beanstanden, wenn die KfzHV gleichbehandlungsorientiert angewandt wird.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 13 Abs. 1 SGB VI§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI§ 5 KfzHV§ 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 27 An 32/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer höheren Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz).

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Die am 00.00.1959 geborene Klägerin leidet an einer Spondylitis ankylosans Grad II bis III unter besonderer Beteiligung beider Hüftgelenke mit erheblicher Gehbehinderung. Sie verrichtet auf einem Dauerarbeitsplatz bei dem Finanzamt E eine vollschichtige Tätigkeit als Buchhalterin. Die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte beträgt 7,5 Kilometer. Die Klägerin erhält ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von zirka DM 2300,-- .

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Die Klägerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit der Beschränkung auf Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2000 Kilogramm, die wie folgt ausgerüstet sind: automatische Kraftübertragung/Kupplung, Betriebs- und Handbremse von Hand bedienbar, Handgas, Drehknopf am Lenkrad, Bremskraftverstärker, Servo-Lenkung, zusätzlicher Außenspiegel rechts und Hupenknopf, Blinkschalter und Abblendschalter sowie Scheibenwischerschalter ohne Loslassen des Lenkrades bedienbar.

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Am 29. November 1993 beantragte die Klägerin die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung von Beförderungsmittel. Es solle ein Personenkraftwagen VW-Golf CL Automatik mit behinderungsbedingter Zusatzausrüstung gemäß Fahrerlaubnis beschafft werden. Die Beschaffung sei als Ersatz für ihr bisheriges, behinderungsbedingt ausgerüstetes Kfz, Baujahr März 1988 mit einem Kilometerstand von 100.000, notwendig. Dieses könne wegen allgemeinen Verschleißes nicht mehr benutzt werden.

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Am 29. Dezember 1993 wurde der Klägerin ein Kfz "VW-Golf CL 55 kw Automatic" ausgeliefert. Der Grundpreis belief sich auf DM 23.239,13. Zuzüglich der Kosten für eine elektrisches Schiebedach, die Überführung, die Zulassung sowie den Kfz-Brief betrug der Gesamtpreis einschließlich der Mehrwertsteuer DM 29.000,--. Davon wurden abgezogen eine Gutschrift von DM 1.915,-- sowie DM 5000,-- für die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens. Insgesamt hatte die Klägerin DM 21.085,-- zu zahlen. Der behinderungsgerechte Umbau kostete weitere DM 12.039,70.

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Mit Bescheid vom 09. September 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Hilfe zu den Anschaffungskosten dieses Kfz und übernahm die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

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Für das Kfz betrug die Hilfe DM 4250,-- (40 v.H. der pauschalierten Anschaffungskosten) und für die Zusatzausstattung DM 14.109,70; insgesamt DM 18.359,70. Die Hilfe für die Zusatzausstattung berechnete die Beklagte auf der Basis der Umbaukosten von DM 12.039,70 zuzüglich DM 2070,-- für das automatische Getriebe. Bei der Berechnung der Höhe der Hilfe für das Kfz legte die Beklagte einen pauschalen Betrag für die Anschaffungskosten nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Höhe von DM 18.000,-- zugrunde. Davon zog sie einen Verkehrswert für den Altwagen von DM 7395,-- ab. Diesen Verkehrswert hatte die Beklagte nach der "Schwacke-Liste" Oktober 1993 ermittelt. Dieser Listenwert betrug DM 8500,-- DM. Davon zog sie einen Abschlag für Mehrfahrleistung von DM 1105,-- ab.

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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, daß die Begrenzung der Anschaffungskosten auf DM 18.000,-- nicht sachgerecht und der ungekürzte Kaufpreis zugrunde zu legen sei. Wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung benötige sie ein teueres Kfz von der Größe des VW-Golf. Nur Kfz dieser Größe könnten entsprechend umgebaut werden und seien mit einem automatischen Getriebe ausgerüstet.

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Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1995 zurück. Ein höherer Betrag für die Anschaffungskosten eines aufwendigeren Kfz komme nur bei besonders schwer betroffenen Behinderten in Betracht. Besonders schwer betroffen seien zum Beispiel Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelfußamputierte, Doppelunterschenkelamputierte und Personen mit der vollständigen Lähmung der Beine.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Februar 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie behauptet, daß der von ihr gezahlte Kaufpreis für ein Mittelklasse-Kfz üblich sei. Auch habe sie für ihren Altwagen nur DM 6000,-- erzielen können. Die Behinderten-Zusatzausstattung hätte dessen Verkauf erschwert.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt zu haben. Für das von der Klägerin erworbene Kfz der unteren Mittelklasse könnten pauschalisierte Anschaffungskosten von höchstens DM 18.000,-- in Ansatz gebracht werden. Der Verkehrswert des Altwagens sei zutreffend nach der "Schwacke-Liste" ermittelt worden.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. April 1996 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei pauschalierte Anschaffungskosten von DM 18.000,-- zugrunde gelegt und ermessensfehlerfrei den Verkehrswert des Altwagens ermittelt. Das von der Klägerin selbst beschaffte Kfz der unteren Mittelklasse reiche für ihre Bedürfnisse nach ihren eigenen Angaben aus. Die tatsächliche Überschreitung des pauschalierten Anschaffungsbetrages rechtfertige nicht die Berücksichtigung eines höheren Betrages. Trotz schlechterer Verkäuflichkeit eines behindertengerecht umgerüsteten Kfz sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichbehandlung Behinderter der Verkehrswert nach Listen zur ermitteln.

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Gegen dieses, ihr am 28. Mai 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Juni 1996 Berufung eingelegt.

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Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 1995 zu verurteilen, die Höhe der Hilfe zu den Anschaffungskosten des von ihr erworbenen behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, hilfsweise,

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zu der Art und Schwere ihrer Behinderungen und zu dem Verkehrswert des von ihr in Zahlung gegebenen Altfahrzeuges Sachverständigenbeweis zu erheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rehabilitationsakten der Beklagten für die Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

26

Die Klägerin kann nicht unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen verlangen, daß die Beklagte die Höhe der Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kfz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu bescheidet.

27

Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei über das "Ob" und das "Wie" der Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin durch die Gewährung einer Hilfe zu den Anschaffungskosten für ein Kfz entschieden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sowie § 5 KfzHV).

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Die Beklagte erbringt Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes, um Versicherte dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern, im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. In Ausübung dieses Ermessens hat die Beklagte hinsichtlich des "Ob" antragsgemäß die begehrte Leistung in Gestalt eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten für den von der Klägerin beschafften VW-Golf CL 55 kw Automatic mit behindertengerechter Zusatzausstattung erbracht. Hinsichtlich des "Wie" hat die Beklagte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Anwendung der KfzHV zu Recht entschieden, die Höhe der Hilfe zu den Anschaffungskosten für das Kfz nach einem pauschalierten Kaufpreis von DM 18.000,-- zu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV in der Fassung ab 01. Oktober 1991). Rechtsgrundlage der Kraftfahrzeughilfe ist die "Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation; KfzHV" (vgl. Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Kommentar, § 16, Anm. 3). Diese Verordnung ist darauf gerichtet, Näheres zur Ausgestaltung von Kfz-Hilfen zu regeln, nachdem die für den jeweiligen Leistungsträger maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen festgestellt worden sind (vgl. Hauck, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Anhang zu K § 16, Rdnr.7). Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV für den Regelfall festgelegte Höchstbetrag bildet die Obergrenze, bis zu der die Beschaffung eines Kfz gefördert werden kann. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mehrpreis des Kfz ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, sondern von der behinderten Person selbst zu tragen (vgl. Hauck, a.a.O., § 5 Rdnr. 2). Der behinderten Person steht es daher frei, für welches förderungsfähige Fahrzeug sie sich entscheidet; insbesondere ist eine Obergrenze des Anschaffungspreises nicht vorgesehen.

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Ein höherer als der pauschalierte Kaufpreis kann im Einzelfall nur zugrunde gelegt werden, wenn Art oder Schwere der Behinderung zwingend ein Kfz mit höherem Kaufpreis erfordern (vgl. § 5 Abs. 2 Kfz HV). Diese, der gerichtlichen Kontrolle als unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegenden Voraussetzungen erfüllt die Klägerin auch ohne weitere Sachaufklärung nicht. Art oder Schwere der Behinderung der Klägerin erfordern für sie nicht zwingend ein Kfz aus einer höheren Preisklasse. Zum einen genügt das von der Klägerin selbst neu angeschaffte Kfz ihren Anforderungen und ist behindertengerecht umzubauen. Die Platzverhältnisse und die Motorleistung dieses Kfz reichen aus, um die notwendige Sitzschienenverlängerung durchzuführen und das Fahrzeug mit einem automatischen Getriebe auszurüsten. Zum anderen entspricht das von der Klägerin im Dezember 1993 neu angeschaffte Kfz jener Wagenklasse, die der Verordnungsgeber nach dem in den Zahlen des Jahres 1991 pauschalierten Kaufpreis für im allgemeinen ausreichend erachtet hat, um von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück zu fahren.

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Die Beklagte hat zu Recht den gemäß § 5 Abs. 3 Kfz HV von dem Betrag in Höhe von DM 18.000,-- abzusetzenden Verkehrswert des Altwagens der Klägerin nach der "Schwacke-Liste" ermittelt (vgl. Hauck, a.a.O. § 5 Rdnr. 14). Auf den gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden tatsächlichen Verkehrswert des Altwagens der Klägerin kommt es nicht an. Um zu verhindern, daß sich willkürliche Entscheidungen der Behinderten zu Lasten des Leistungsträgers auswirken, wird nicht darauf abgestellt, ob ein Verkaufserlös zum Verkehrswert tatsächlich erzielt wird. Andererseits wird auch dann, wenn ein höherer Verkaufserlös erzielt wurde, nur der Verkehrswert berücksichtigt (vgl. Hauck, a.a.O.). Davon abgesehen hat die Klägerin mit ihrem Altwagen den Preis für ihren Neuwagen tatsächlich mit insgesamt DM 7915,-- mitfinanziert. Neben dem Betrag von DM 6000,-- hat sie dabei weitere DM 1915,-- in Gestalt der "Gutschrift" erzielt.

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Von einer weiteren Darstellung des Sinns und Zwecks der Regelungen der KfzHV sieht der Senat ab und weist auf die in diesem Zusammenhang zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hin (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Revision war nicht zuzulassen.