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Landessozialgericht NRW·L 3 RJ 79/04·16.07.2006

Regelaltersrente: Keine zusätzlichen Beitragszeiten nach Heiratserstattung und UK-Beschäftigung

SozialrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte eine höhere Regelaltersrente durch Anerkennung weiterer Beitragszeiten (u.a. frühere deutsche Beiträge trotz Heiratserstattung, Beschäftigung in Großbritannien, Kindererziehung, Krankheit/Arbeitslosigkeit) sowie eine höhere Bewertung beitragsgeminderter Zeiten. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Die Heiratserstattung schloss weitere Ansprüche aus den früheren Versicherungszeiten aus, britische Beitragszeiten wurden nicht nachgewiesen, und Kinderberücksichtigungszeiten sind keine Beitragszeiten. Zeiten von Krankheit/Arbeitslosigkeit begründeten im maßgeblichen Zeitraum keine Pflichtbeiträge; beitragsgeminderte Zeiten waren auf 80 % begrenzt.

Ausgang: Berufung auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten und höherer Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beitragserstattung wegen Heirat entfaltet eine Verfallswirkung, die weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt und das Versicherungsverhältnis rückwirkend auflöst.

2

Arbeitgeberanteile, die bei einer Beitragserstattung im Versicherungsträger verbleiben, begründen für ein späteres Versicherungsverhältnis keine rentensteigernden Vorteile.

3

Ausländische Zeiten werden nach den Koordinierungsregelungen nur dann rentensteigernd berücksichtigt, wenn die Entrichtung entsprechender Beiträge bzw. Versicherungszeiten nachgewiesen ist; bloße Beschäftigungsbehauptungen genügen nicht.

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Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI sind keine Pflichtbeitragszeiten und erhöhen die Rente nicht wie Beitragszeiten.

5

Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sind bei Rentenbeginn nach dem 31.12.1997 im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gesetzlich auf 80 % zu begrenzen (§ 263 Abs. 2a SGB VI).

Relevante Normen
§ 1304 Reichsversicherungsordnung (RVO)§ 71 SGB VI§ 54 Abs. 2 SGG§ 55 Abs. 1 SGB VI§ 1304 Abs. 1 RVO§ 1303 Abs. 7 RVO

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 46 RJ 10/03

Bundessozialgericht, B 5 R 66/06 R [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten.

3

Die am 00.00.1937 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben deutsch-britische Staatsangehörige. Im September 1959 siedelte sie nach Großbritannien über und heiratete dort im gleichen Jahr. Anlässlich ihrer Heirat wurden ihr auf entsprechenden Antrag die für die Zeit von 1952 bis zu ihrer Übersiedlung nach Großbritannien zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge erstattet. Am 20.05.1962 zog die Klägerin mit ihrem am 00.04.1960 geborenen Kind zurück nach Deutschland.

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Im Rahmen eines bei der Beigeladenen im Jahre 1989 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens gab die Klägerin in dem Vordruck "Angaben zur Kontenklärung" vom 14.11.1989 an, von September 1959 bis Ende 1960, von Ende 1960 bis April 1962 sowie von Mai 1962 bis zum 21.06.1962 ohne Beitragsleistung in Großbritannien gearbeitet zu haben.

5

Auf Anfrage der Beigeladenen teilte die Klägerin ergänzend mit, in Großbritannien von 1960 bis 1961 im Kaufhaus "C Stores" sowie anschließend bis 1962 im Kaufhaus "H" in Woolwish im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Verkäuferin tätig gewesen zu sein. 1961 habe sie neben ihrer Tätigkeit als Verkäuferin zugleich eine Nebenbeschäftigung als Platzanweiserin in dem Filmtheater in Woolwish ausgeübt.

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Durch Bescheid vom 01.03.1990 bewilligte die Beigeladene der Klägerin ab dem 01.12.1989 unter Anerkennung der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeiten in Großbritannien richtete die Beigeladene eine Anfrage an den britischen Versicherungsträger. Dieser teilte der Beigeladenen im Dezember 1991 mit, es seien keine Beitragszeiten für die Klägerin in Großbritannien, sondern lediglich reduzierte Beiträge für verheiratete Frauen festgestellt worden. Die Beigeladene informierte die Klägerin im Januar 1992 schriftlich über das Ermittlungsergebnis. Ob die Klägerin das Schreiben der Beigeladenen erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

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Nach Abgabe des Vorgangs an die Beklagte gewährte diese der Klägerin mit Bescheid vom 22.07.2002 anstelle der bis dahin gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.08.2002 Regelaltersrente. Dabei berücksichtigte sie - wie zuvor im Rahmen der Erwerbsunfähigkeitsrente - für die Zeit vom 22.06.1962 bis 30.11.1989 insgesamt 259 Monate mit in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten. Ferner erkannte sie die Zeit vom 20.05.1962 bis 00.04.1970 (= Zeitpunkt der Vollendung des 10 Lebensjahres des Kindes der Klägerin) als Kinderberücksichtigungszeit an. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigte die Beklagte die zwischen Oktober 1963 und September 1976 liegenden Monate mit beitragsgeminderten Zeiten in Höhe von 80 v.H..

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Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 30.07.2002 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Regelaltersrente müsse höher ausfallen als die bisher gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente. Es seien in dem Zeitraum vom 22.06.1962 bis 30.11.1989 nicht lediglich 259 Monate, sondern insgesamt 329 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. So seien auch die von ihr in dem genannten Zeitraum zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Beitragszeiten anzusehen. Ferner müsse die Beklagte die Zeiten der Kindererziehung bereits ab der Geburt ihres Kindes sowie ihre Beschäftigungszeiten in Großbritannien als Beitragszeiten rentensteigernd berücksichtigen. Sie sei in Großbritannien nicht mit reduzierten Beiträgen für verheiratete Ehefrauen beschäftigt gewesen, sondern habe vielmehr wegen des Trennungsurteils anlässlich der Trennung von ihrem Ehemann zu den Menschen mit den höchsten Abgaben gehört. Im Übrigen habe die Beklagte auch im Rahmen des die Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheides vom 01.0 3.1990 insgesamt 330 Monate mit Rentenbeiträgen angerechnet.

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Mit ihrer am 09.01.2003 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt, im Rahmen der erfolgten Heiratserstattung sei ihr für die Zeit von 1952 bis September 1959 lediglich ein Teilbetrag erstattet worden. Der Rest sei auf dem Rentenkonto bei der Beklagten verblieben und ebenfalls im Rahmen der Altersrente rentensteigernd zu berücksichtigen. Während der letzten acht Monate ihrer Beschäftigung in Großbritannien von November 1960 bis April 1962 habe sie neben ihrer Tätigkeit als Verkäuferin, der sie täglich von 8.30 bis 18.00 Uhr nachgegangen sei, zugleich von 19.00 bis 1.00 Uhr nachts als Platzanweiserin im Lichtspielhaus gearbeitet. Bei keiner dieser Beschäftigungen sei sie von den gesetzlichen Abgaben freigestellt worden. Die ihr nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen anlässlich der damaligen Ermittlungen der Beigeladenen in Großbritannien zu ihren dort zurückgelegten Beitragszeiten seien ihr erst nach 11 Jahren übersandt worden und hätten daher eigene - zeitnähere - Recherchen unmöglich gemacht.

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Durch - im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen - Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei der Feststellung der Regelaltersrente alle dort bekannten rentenrechtlichen Zeiten, die die Klägerin in der Zeit vom 22.06.1962 bis 31.07.1992 zurückgelegt habe, zutreffend berücksichtigt worden seien.

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Mit Urteil vom 05.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin zutreffend berechnet habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie in der Zeit vom 22.06.1962 bis 30.11.1989 insgesamt lediglich 259 Monate mit Beitragszeiten, nicht hingegen 329 Monate zurückgelegt.

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Da der Klägerin die bis 1959 in Deutschland entrichteten Beiträge gemäß § 1304 Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Hälfte erstattet worden seien, könne sie weitere Ansprüche aus den bis zur Heiratserstattung zurückgelegten Zeiten nicht geltend machen. Pflichtbeitragszeiten für die behaupteten Arbeitszeiten in Großbritannien seien nicht anzurechnen, weil die Klägerin nach der Auskunft des britischen Versicherungsträgers aus Dezember 1991 keine Versicherungsbeiträge in Großbritannien entrichtet habe. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten in Großbritannien vom 05.04.1960 bis zum 19.05.1962 scheide aus, weil die Erziehung des Kindes während dieser Zeit nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe. Die Zeit der Kinderziehung während ihres Aufenthalts in Deutschland vom 20.05.1962 bis zum 00.04.1970 (= Zeitpunkt der Vollendung des 10. Lebensjahres ihres Kindes) habe die Beklagte im Übrigen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu Recht lediglich als Kinderberücksichtigungszeit, nicht hingegen als Beitragszeit anerkannt. Ebenso handele es sich bei den im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Monaten der Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit nicht um Pflichtbeitragszeiten. Schließlich seien die zwischen Oktober 1963 und September 1976 liegenden Monate mit beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Recht auf 80 v.H. begrenzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 31.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.09.2004 Berufung eingelegt. Nachdem ihr durch Beschluss des Senats vom 24.03.2005 im Hinblick auf die Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, hat die Klägerin im Rahmen eines von dem Senat anberaumten Erörterungstermins ausweislich des Sitzungsprotokolls zu den behaupteten Arbeitszeiten in Großbritannien ausgeführt, in Woolwish zunächst ab Oktober 1960 in dem Kaufhaus "C Stores" und nach dessen Schließung, ohne 24 Stunden arbeitslos gewesen zu sein, bis April 1962 - jeweils bis 18.00 Uhr - im Kaufhaus "H" beschäftigt gewesen zu sein. Sie meine, etwa ab November 1961 neben ihrer Tätigkeit als Verkäuferin von 21.00 Uhr bis kurz nach Mitternacht als Platzanweiserin in dem einzigen Kino in Woolwish gearbeitet zu haben. Sie habe während ihrer Einarbeitung monatlich ca. 25 Pfund als Lohn erhalten, von dem ihr nach Abzug der Steuern und Sozial Versicherungsbeiträge ca. 20 Pfund verblieben seien. Nach erfolgter Einarbeitung habe sie monatlich ca. 30 Pfund verdient. Davon seien ihr letztlich ca. 22 Pfund verblieben. Dem Magistrate's Court Woolwish in London, der für die Festsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann zuständig gewesen sei, müssten Einkommensbescheinigungen vorliegen, aus denen sich die erfolgten Abzüge von ihrem damals erzielten Lohn für die Renten- und Krankenversicherung ergäben. Im Anschluss an den Erörterungstermin hat die Klägerin vorgetragen, entgegen dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift nicht erst ab 21.00 Uhr, sondern von 19 Uhr bis nach 1 Uhr als Platzanweiserin in dem Kino in Woolwish gearbeitet zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 22.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 zu verurteilen, im Rahmen der Regelaltersrente

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1. die Zeit von November 1952 bis September 1959 (= Zeitraum der Heiratserstattung) als Pflichtbeitragszeit rentensteigernd zu berücksichtigen,

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2.  in Großbritannien zurückgelegte Arbeitszeiten von Oktober 1960 bis April 1962 als Pflichtbeitragszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen,

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3. die Zeiten der Kindererziehung vom 20.05.1962 bis zum 04.05.1970 als Pflichtbeitragszeit rentensteigernd zu berücksichtigen,

19

4. die in dem Zeitraum vom 22.06.1962 bis 30.11.1989 zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Pflichtbeitragszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen sowie

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5. im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die in dem Zeitraum von Oktober 1963 bis September 1976 zurückgelegten beitragsgeminderten 6 Monate in vollem Umfang zu berücksichtigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend.

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Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat die deutsche Botschaft in London im Wege der Amtshilfe um Ermittlung gebeten, ob in dem Anfang der 60iger Jahre vor dem Magistrate Court in Woolwish in London geführten Gerichtsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann noch Unterlagen bzw. Lohnabrechnungen über die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungen in Woolwish vorhanden seien. Der Majesty's Courts Service in London hat daraufhin als zuständige Zentralstelle mitgeteilt, dass bezüglich der Klägerin keine Akten vorhanden seien. Laut Auskunft des britischen Versicherungsträgers, an den sich die Deutsche Botschaft anschließend wandte, liegen dort keine Hinweise auf britische Versicherungszeiten der Klägerin vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten.

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Beitragszeiten sind nach § 55 Abs.1 S.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Klägerin hat über die in den angefochtenen Bescheiden festgestellten 259 Monate mit Beitragszeiten hinaus jedoch keine Beitragszeiten zurückgelegt.

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(1.) Eine Anrechnung der Zeit von November 1952 bis September 1959 als Beitragszeit im Rahmen der Altersrente kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin sich für diesen Zeitraum die von ihr geleisteten Rentenbeiträge gemäß § 1304 Abs.1 RVO idF des Arbeiterrenten- versicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23.02.1957, aufgehoben erst durch Art.1 § 1 Nr.26 des am 01.01.1968 in Kraft getretenen Finanzänderungsgesetzes (FinÄndG) vom 21.12.1967, erstatten ließ. Gemäß § 1303 Abs. 7 RVO schließt die Erstattung von Beiträgen wegen Heirat eines Versicherten weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Diese "Verfallswirkung" führt nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit (vgl. BSG SozR Nr. 13 zu § 1303 RVO; SozR- 2200, § 1303 Nr. 14, 16, 18, 26, 33). Da im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der Beitragserstattung nur eine Erstattung des Versichertenanteils, nicht jedoch des Arbeitgeberanteils vorgesehen war und ist, verblieben und verbleiben die Arbeitgeberanteile hingegen bei dem Rentenversicherungsträger. Daraus können keine Vorteile für ein neues Versicherungsverhältnis hergeleitet werden.

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(2.) Die von der Klägerin in Großbritannien zurückgelegten Arbeitszeiten von Oktober 1960 bis April 1962 sind ebenfalls nicht als Beitragszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen. Zwar werden nach Art.46 der Verordnung (EWG) 1408/71 in Verbindung mitArt.1 Buchstabe RVO 1408/71 die in anderen Mitgliedstaaten der EWG und damit auch in Großbritannien zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen der Rentenberechnung wie eigene Zeiten berücksichtigt. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass für diese Zeit Beiträge entrichtet worden sind. Weder hat die Klägerin entsprechende Unterlagen, beispielsweise Lohnabrechnungen, vorgelegt, aus denen die Einbehaltung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hervorgeht, noch konnte ein solcher Nachweis im Rahmen der von dem Senat angestrengten Ermittlungen erbracht werden. Laut Auskunft der insoweit zuständigen Zentralstelle in London sind bei dem Magistrate's Court in Woolwish in London, dem nach Angaben der Klägerin Einkommensbescheinigungen über ihre in Großbritannien verrichteten Tätigkeiten vorliegen sollen, keine Akten bezüglich der Klägerin vorhanden. Der britische Versicherungsträger konnte ebenfalls keine Hinweise auf britische Beitragszeiten der Klägerin ermitteln. Dies steht im Übrigen auch mit dem Ergebnis der von der Beigeladenen Ende des Jahres 1989 in Großbritannien eingeleiteten Recherchen in Einklang. Auch nach der damaligen Auskunft des britischen Versicherungsträgers aus Dezember 1991 waren keine Beitragszeiten der Klägerin in Großbritannien feststellbar.

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Gegen die Entrichtung von Beiträgen für die behaupteten Beschäftigungszeiten in Großbritannien sprechen im Übrigen auch die - zeitnäher zu den Arbeitszeiten gemachten - eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen des 1989 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens. Damals hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, von Ende 1960 bis Juni 1962 in Großbritannien ohne Beitragsleistung tätig gewesen zu sein.

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Unabhängig davon, dass die Entrichtung von Beiträgen für die geltend gemachten Arbeitszeiten in Großbritannien nicht nachgewiesen ist, lassen sich dem Vortrag der Klägerin noch nicht einmal die genauen Beschäftigungszeiten im Kaufhaus "C Stores", später im Kaufhaus "H" sowie als Platzanweiserin in dem Kino in Woolwish entnehmen, aufgrund derer für sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sein sollen; denn ihre diesbezüglichen Angaben sind ungenau bzw. uneinheitlich. So bleibt bereits der Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kaufhaus "C Stores" unklar. Während die Klägerin im Rahmen des 1989 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens angegeben hatte, ab September 1959 in Großbritannien gearbeitet zu haben, erklärte sie im Rahmen des Klageverfahrens gegenüber dem Sozialgericht, (erst) ab November 1960 im Kaufhaus "C Stores" ihre Arbeit aufgenommen zu haben. Nach ihren Angaben im Berufungsverfahren nannte sie insoweit dann den Monat Oktober 1960. Darüber hinaus lässt sich ihrem gesamten Vorbringen nicht entnehmen, wann genau sie diese Tätigkeit aufgegeben und ihre anschließende Beschäftigung im Kaufhaus "H" aufgenommen hat. Weder im Klage- noch im Berufungsverfahren machte sie Angaben zu dem Zeitpunkt des Wechsels ihrer Arbeitsstelle. Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens im Jahre 1989 gab sie insoweit lediglich das Jahr 1961 an, ohne jedoch den konkreten Monat zu nennen.

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Ebenso vage ist das Vorbringen der Klägerin zu dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer - zuletzt zeitgleich mit der geltend gemachten Tätigkeit im Kaufhaus "H" ausgeübten - Beschäftigung als Platzanweiserin in dem Kino in Woolwish. Während sie im Klageverfahren ausführte, die letzten acht Monate vor dem Ende ihrer Beschäftigung im Kaufhaus "H" (im April 1962), also ab September 1961 als Platzanweiserin gearbeitet zu haben, gab sie im Berufungsverfahren an, (erst) etwa ab November 1961 in dem Kino tätig gewesen zu sein.

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(3.) Die Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung in Großbritannien vom 20.05.1962 bis zum 04.05.1970 als Beitragszeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Vielmehr hat die Beklagte die Zeit vom 20.05.1962 (= Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland) bis zum 00.04.1970 (= Zeitpunkt der Vollendung des 10. Lebensjahres ihres Kindes) im Rahmen der Altersrente nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 57 S.1 SGB VI zu Recht lediglich als Kinderberücksichtigungszeit, nicht hingegen als Beitragszeit berücksichtigt.

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(4.) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die zwischen Juni 1962 und November 1989 zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ebenfalls nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

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Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit wurden in der Vergangenheit unterschiedlich behandelt. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestand in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juni 1962 bis November 1989 gemäß § 1227 Abs.1 S.1 Nr.8 a RVO in der damals geltenden Fassung lediglich vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983 Versicherungspflicht, sofern Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen wurde; dies allerdings auch nur dann (und dies gemäß § 1227 Abs.1 S.1 Nr.8a RVO in der damals geltenden Fassung, BGBl. I, S. 1881, auch nur für die Dauer des weiteren Bezugs, darüber hinaus höchstens für weitere 24 Kalendermonate einer Arbeitsunfähigkeit), wenn ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung 12 Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hat.

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Diese Voraussetzungen erfüllt aber keine Krankheitszeit der Klägerin. Die ausweislich des Versicherungsverlaufs bestehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin im November/Dezember 1963 und Juli/August 1972 scheiden schon deshalb als Pflichtbeitragszeit aus, weil sie vor dem 01.10.1974 aufgetreten sind und damit nach der dargestellten Gesetzeslage lediglich, als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig waren. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin von September bzw. Oktober bis November 1974 sowie von Juli bis September 1976 können jedenfalls deshalb nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden, weil sie nicht ein Jahr, sondern maximal drei Monate andauerten. Sie wären im Übrigen bei einjähriger Dauer auch erst nach dem 12. Kalendermonat der Krankheit anrechenbar gewesen (s.o.).

40

Bei den in dem Zeitraum vom 22.06.1962 bis 30.11.1989 zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit handelt es sich ebenfalls nicht um Beitragszeiten. Bei eingetretener Arbeitslosigkeit bestand gemäß § 1227 Abs.1 S.1 Nr.10 RVO in der Fassung des 20. RAG vom 27.06.1977 (BGBl I 1040) Versicherungspflicht auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit lediglich vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 sowie erneut ab dem 01.01.1992. In diesem Zeitraum war die Klägerin aber nicht arbeitslos. Ausweislich des Versicherungsverlaufs bestanden Zeiten der Arbeitslosigkeit lediglich bis Juli 1976 sowie von Juli 1985 bis März 1990.

41

(5.) Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Anrechnung der in der Zeit von Oktober 1963 bis September 1967 zurückgelegten beitragsgeminderten Monate zu 100 % im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 SGB VI zu. Diese beitragsgeminderten Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit sind vielmehr von der Beklagten zu Recht lediglich mit 80 v.H. bewertet worden. § 263 Abs.2 a SGB VI bestimmt insoweit für Renten, die - wie hier - nach dem 31.12.1997 beginnen, ausdrücklich, dass der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. begrenzt wird.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

43

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.