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Landessozialgericht NRW·L 3 R 993/23·10.09.2025

Berufung gegen SG-Urteil verworfen wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtSozialverfahrensrechtBerufungsrecht/FristrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein. Das LSG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist nach § 151 SGG nicht eingehalten wurde. Einen fristgerechten Einwurf in den Nachtbriefkasten konnte der Kläger nicht durch stempeltechnische Nachweise belegen. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht vorgetragen; Kosten trägt der Kläger, Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da die einmonatige Berufungsfrist nach § 151 SGG nicht eingehalten wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsfrist nach § 151 SGG beträgt einen Monat und beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag; eine fristgerechte Erhebung der Berufung ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.

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Der Nachweis eines fristgerechten Einwurfs in den Nachtbriefkasten obliegt dem Einwerfenden; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die stempeltechnische Dokumentation fehlt.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt einen substantiierten und glaubhaft gemachten Entschuldigungsgrund voraus; wird ein solcher nicht vorgetragen, ist die versäumte Frist unbeachtlich zu lassen.

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Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 193 SGG; die Revision ist nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung fehlen.

Relevante Normen
§ 158 Satz 1 SGG§ 151 Abs. 1 SGG§ 64 SGG§ 67 SGG§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 R 478/22

Bundessozialgericht , B 5 R 63/25 BH [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2023 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Der am 00.00.0000 in Serbien geborene Kläger war nach seinem Zuzug nach Deutschland im März 1992, von Juni 1995 bis August 1995 als Estrichlegerhelfer, von August 1995 bis Oktober 1996 als Baumonteur und von Oktober 1997 bis April 2001 als Monteur im Innenausbau beschäftigt. Anschließend war er arbeitsunfähig krank und arbeitslos bzw. übte zwischenzeitlich von September 2004 bis März 2005 eine selbständige Tätigkeit im Bereich Akustik- und Trockenbau aus.

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Am 26.03.2020 beantragte er die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Die Beklagte zog Befundberichte von der Neurologin und Psychiaterin N., dem Allgemeinmediziner T. und dem Internisten F. bei und ließ diese sozialmedizinisch auswerten. M. gelangte in der Stellungnahme vom 08.10.2020 zu der Beurteilung, der Kläger könne noch zumindest leichte Arbeiten an täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

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Mit Bescheid vom 15.01.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

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Dagegen legte der Kläger am 12.02.2021 Widerspruch ein.

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Die Beklagte holte ein allgemein- und sozialmedizinisches Gutachten nach Untersuchung des Klägers von G. vom 27.12.2021 ein. Diese diagnostizierte bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und ein chronisches Wirbelsäulenleiden. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an täglich sechs Stunden und mehr verrichten.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, da der Kläger weiterhin in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

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Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat vorgetragen, er leide an einem Asthma bronchiale, einer Herzkranzgefäßerkrankung, einer Gefäßerweiterung mit Stent-Einlage, Verschleißbeschwerden der rechten Schulter, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, Beschwerden des Ellenbogens bei Sehnenreizung und Depressionen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2022 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.

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Das SG hat Befundberichte von R., N., I., F., J. und Herrn T. beigezogen.

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Weiterhin hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Hauptgutachtens von dem Internisten und Sozialmediziner Q. und eines Zusatzgutachtens von dem Neurologen und Psychiater A.. lm Hauptgutachten vom 04.08.2023 hat Q. unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens von A. vom 12.05.2023 bei dem Kläger folgende Diagnosen gestellt:

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Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode;

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Asthmaerkrankung, derzeitig vollständig unauffällige Lungenfunktionsdaten, sich unter Belastung normalisierender Gasaustausch;

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Koronare Eingefäßerkrankung mit LAD-Intervention 09/2019, Verdacht auf Progress, bisher normale linksventrikuläre Gesamtfunktion;

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Refluxösophagitis Grad B bei kleiner Hiatushernie, Antrumgastritis Typ C;

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Schmerzsyndrom der Kniegelenke, der Schultern und der Lendenwirbelsäule.

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Die Sachverständigen sind zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger noch regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen in der Lage sei, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten an täglich mindestens sechs Stunden mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten.

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Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 ist der Kläger nicht erschienen. Zuvor hatte er am 28.09.2023 mitgeteilt, seinem bisherigen Prozessbevollmächtigtem das Mandat am 27.09.2023 entzogen zu haben und hatte am 20.10.2023 Akteneinsicht genommen. Er hat ausgeführt, bis zum 31.10.2023 nicht genügend Zeit für eine schriftliche Stellungnahme zu haben, weswegen der Termin aufzuheben sei. Er hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von N. vom 01.08.2023 vorgelegt.

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Mit Urteil vom 31.10.2023 aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er nach den überzeugenden Gutachten von Q. und A. noch in der Lage sei, jedenfalls leichte körperliche Arbeiten an sechs Stunden täglich regelmäßig zu verrichten.

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Gegen das ihm am 16.11.2023 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat der Kläger ausweislich des Posteingangsstempels des Landessozialgerichts (LSG) am Dienstag den 19.12.2023 Berufung eingelegt. Mit seiner am 16.01.2024 in den Nachtbriefkasten eingelegten Berufungsbegründung trägt er vor, er habe bei den Untersuchungen durch Q. und A. die ganze Zeit Schmerzen, Atembeschwerden und Atemnot gehabt und seine Nase sei nur mit der Benutzung von Nasenspray wieder frei gewesen. Ein chronisches Schmerzsyndrom sei überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Er übersendet u.a. ein Attest des Allgemeinmediziners T. vom 28.04.2020, einen Überweisungsschein zur Schmerztherapie von J. vom 03.09.2020 sowie Berichte von W., des St. Josef-Hospitals Bochum, Dr. Staubach, Herrn T., L. und dem Y.-U.-Krankenhaus Z.. Er habe wieder starke Herzbeschwerden bekommen und seine Leberwerte seien zu hoch. Die Berufung habe er am 18.12.2023 in den Nachbriefkasten des LSG eingeworfen, dafür habe er sich das Auto seiner Freundin geliehen. Er sei alleine mit dem Auto dorthin gefahren und könne nicht mehr sagen, um wie viel Uhr das gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wann es eine Verschiebung mit dem Wochenende gegeben habe, ob es bei der Berufung gewesen sei oder bei der Berufungsbegründung.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2023 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.06.2022 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweiser teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

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Der Senat hat einen Befundbericht von R. beigezogen und hierzu und zu den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergänzende Stellungnahmen von A. vom 21.12.2024 und Q. vom 03.12.2024 eingeholt. A. hat ausgeführt, dass die von N. beschriebene deutlich verminderte Stressbelastbarkeit bereits in seinem Gutachten berücksichtigt worden sei. Er ist bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben. Q. hat darauf hingewiesen, dass die von kardiologischer und lungenfachärztlicher Seite genannten Befunde berücksichtigt worden seien. Auch er ist bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben.

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Weiterhin hat der Senat am 18.08.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung vom 19.12.2023 gegen das am 16.11.2023 zugestellte Urteil des SG nicht fristgerecht erhoben worden sein dürfte und dass diese deshalb zu verwerfen sei. Mit Beschluss vom 08.09.2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unzulässig, da der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten hat. Sie ist gem. § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

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Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.11.2023 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 151 Abs. 1 SGG begann damit am 17.11.2023 und endete am 18.12.2023, da der 16.12.2023 ein Samstag gewesen ist (§ 64 SGG). Die am 17.12.2023 durch den Kläger verfasste Berufungsschrift ist jedoch erst am 19.12.2023 beim LSG eingegangen, so dass die Berufungsfrist nicht gewahrt wurde.

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Soweit der Kläger vorträgt, die Berufung persönlich in den Nachtbriefkasten des LSG eingeworfen zu haben, ist hierdurch der fristgerechte Eingang derselben nicht nachgewiesen. Denn der Berufungsschriftsatz ist mit dem Eingang vom 19.12.2023 gestempelt worden, wobei der Briefkasten des LSG mit einer Vorrichtung versehen ist, aufgrund derer bis 0:00 Uhr eingeworfene Schriftsätze in ein anderes Fach fallen als nach 0:00 Uhr eingeworfene Schriftsätze. Für einen Fehler durch die Bediensteten des LSG bei der Stempelung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal diese auch bei Eingang der Berufungsbegründung am 16.01.2024 zutreffend zusätzlich den Eingang im Nachtbriefkasten an diesem Tag gestempelt haben. Dagegen fehlt eine entsprechende zusätzliche Stempelung des Eingangs im Nachtbriefkasten bei dem Berufungsschriftsatz hinsichtlich des 18.12.2023. Hieraus ist zu schließen, dass der Berufungsschriftsatz tatsächlich nicht am 18.12.2023 bis 0:00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen insoweit nicht, zumal der Kläger auch angegeben hat, alleine zum LSG zum Einwurf der Berufung gefahren zu sein.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.