Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos: Keine Kostenerstattung bei bloßem Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen einen Rentenbescheid, nachdem die Rentenversicherung ergänzende Berechnungsanlagen nachgereicht hatte. Das SG wies die Klage ab und ließ die Berufung wegen Unterschreitens der Wertgrenze nicht zu. Das LSG NRW hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Die aufgeworfenen Fragen zur Kostenerstattung bei lediglich formellen Begründungsdefiziten seien durch die Rechtsprechung des BSG und BVerfG geklärt; neue erhebliche Gesichtspunkte seien nicht dargetan.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus; sie fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist.
Zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit trotz bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aufzuzeigen, dass dieser in Rechtsprechung oder Literatur in nicht unerheblichem Umfang widersprochen wird oder neue erhebliche, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte eine andere Beurteilung nahelegen.
Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) erfordert die Formulierung eines abweichenden, entscheidungserheblichen Rechtssatzes im angefochtenen Urteil; bloße Kritik an der Rechtsanwendung genügt nicht.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nur vor, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 R 1518/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens.
Mit Bescheid vom 29.11.2021 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.12.2021 in Höhe von 975,02 € netto monatlich. Der Rentenbescheid enthielt die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Grundrentenzeiten“, „Versicherungsverlauf“, „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ und „Rente und Hinzuverdienst“.
Hiergegen legte die Klägerin am 10.12.2021 Widerspruch ein. Der Bescheid entspreche nicht den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, da die Berechnung der Rente ohne die Anlagen „Entgeltpunkte aus Beitragszeiten“ und „Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ nicht ansatzweise nachvollzogen werden könne. Auch die Ablehnung des Grundrentenzuschlags entspreche nicht den Anforderungen, da der Bescheid diesbezüglich nur eine Auflistung der Grundrentenzeiten enthalte. Angaben zur Berechnung und Bewertung fehlten jedoch.
Mit Schreiben vom 11.02.2022 übersandte die Beklagte der Klägerin die weiteren Berechnungsgrundlagen zum Rentenbescheid vom 29.11.2021.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 teilte die Klägerin mit, dass ihrem Widerspruch mit der Zusendung der fehlenden Anlagen für die Berechnung der Rentenhöhe in vollem Umfang abgeholfen worden sei und bat um Zusendung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 04.04.2022 lehnte die Beklagte die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.11.2021 ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass ein Formfehler, soweit er denn vorgelegen habe, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Da die Regelungen im angefochtenen Bescheid unverändert geblieben seien, sei der Widerspruch erfolglos gewesen.
Den hiergegen am 08.04.2022 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2023 zurück. Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Die Tatsache, dass ergänzende Anlagen übersandt worden seien, begründe keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) am 06.07.2022 in den Verfahren B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R entschieden. Bei gebundenen Entscheidungen wie der Gewährung einer Rente sei stets offensichtlich, dass eine Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe und eine Aufhebung der Rentenbescheide nach § 42 SGB X nicht in Betracht komme.
Die hiergegen am 15.12.2023 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15.10.2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens aus § 63 Abs. 1 SGB X. Nach der maßgeblichen formalen Betrachtungsweise habe der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2021 keinen Erfolg gehabt, weil die Beklagte den Bescheid auf den Widerspruch der Klägerin hin weder zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn noch zur Rentendauer geändert habe. Vielmehr sei der Widerspruch nach Übersendung der angeforderten weiteren Anlagen von der Klägerin inhaltlich explizit nicht weiterverfolgt, sondern ausschließlich die Kostenerstattung für das Vorverfahren geltend gemacht worden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich auch nicht aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da es an der erforderlichen Kausalität der Unbeachtlichkeit der Verletzung von Formvorschriften fehle. Der zunächst nicht in allen Punkten hinreichend begründete Rentenbescheid vom 29.11.2021 sei mit Übersendung ergänzender Anlagen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt und der Formfehler damit unbeachtlich geworden. Der Widerspruch sei jedoch nicht "nur deshalb" ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hätte die Aufhebung des Verwaltungsakts aus einem anderen Grund nicht beanspruchen können, weil offensichtlich sei, dass der Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Auf die Urteile des BSG (Aktenzeichen: B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R, B 5 R 39/21 R), deren rechtlichen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Überzeugung vollumfänglich anschließe, werde Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sei ein Verstoß dieser BSG-Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2023 (1 BvR 311/22) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Insbesondere werde der Inhalt des § 63 SGB X nicht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet. Die Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 verletzten auch nicht die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es sei der Klägerin (auch ohne Beiziehung eines Bevollmächtigten) zumutbar gewesen, weitere Anlagen zum Rentenbescheid anzufordern. Weder die Erhebung des Widerspruchs, noch die Klageerhebung seien zur Wahrung der Rechte der Klägerin erforderlich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die entsprechenden Anlagen nicht zur Verfügung gestellt habe, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sei § 42 Satz 1 SGB X auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil nach der Systematik des Gesetzes auch das Fehlen einer erforderlichen Begründung zu den Verfahrens- und Formfehlern i.S. des § 42 Satz 1 SGB X zähle. Dass ein Begründungsmangel des Rentenbescheids vom 29.11.2021 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, sei offensichtlich. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirkten sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigten grundsätzlich nicht deren Aufhebung. So verhalte es sich auch bei der gebundenen Entscheidung über eine Rentengewährung. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch folge schließlich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Für eine Analogie bestehe kein Raum, da schon keine planwidrige Regelungslücke vorliege.
Die Berufung werde nicht zugelassen, da der von der Klägerin bezifferte Wert des Beschwerdegegenstandes mit 85 € den Berufungsstreitwert nicht erreiche. Es liege auch kein Fall des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, da die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung habe und es bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entschiedenen Rechtsfrage gebe.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.10.2024 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und weist auf den Aufsatz ihres Prozessbevollmächtigten in NZS 2023, 212 ff. hin. Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 (B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbotes. Ihr Begehren sei auf den Erhalt eines den Anforderungen von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprechenden Rentenbescheides gerichtet gewesen, weshalb ihr Widerspruch in vollem Umfang Erfolg gehabt habe und der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sei. Es liege daher ein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu den von ihr aufgeworfenen Fragen vor.
Die Klägerin hat den Aufsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.01.2025 (NZS 2024, 887-889) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2024 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Insbesondere liege kein grundsätzlicher Klärungsbedarf vor, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage der Kostentragung nach Widerspruch existiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 15.10.2024 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, der vorliegend von der Klägerin auf 85,00 € beziffert wurde, einen Betrag von 750 € nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Einer ausdrücklichen Ablehnung im Tenor bedurfte es nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 41).
Die Berufung ist auch nicht auf die Beschwerde der Klägerin hin zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Keller, a.a.O., § 144 Rn 28; BSG, Beschluss vom 25.10.2016 – B 10 ÜG 24/16 B; Beschluss vom 27.01.1999 – B 4 RA 131/98 B). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Keller, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 LW 1/16 B).
Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinne auf. Dies hat das SG bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage ist bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des BSG vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R, B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R – nebst Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2024 – 1 BvR 71/24 – und 14.03.2024 – 1 BvR 519/24 – geklärt. Überdies nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 22.03.2023 – L 3 R 918/22 (juris)-, in dem der Senat längst über die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen entschieden hat. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 26.07.2023 – B 5 R 73/23 B – als unzulässig verworfen.
Insbesondere hat die Klägerin auch eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Erneuter Klärungsbedarf ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG, Beschluss vom 22.03.2023, a.a.O., Rn. 9 f. juris).
Im Kern bezieht sich die Klägerin lediglich auf zwei von ihr vorgelegte Aufsätze ihres eigenen Bevollmächtigten. Insbesondere gibt die Klägerin in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nahezu wörtlich den Inhalt des zuletzt veröffentlichen Aufsatzes ihres Bevollmächtigten vom 02.01.2025 wieder. Kern ihrer Kritik ist eine fehlende Sanktionsmöglichkeit in Form einer Kostenerstattungspflicht der Rentenversicherungsträger für Widerspruchsverfahren gegen Rentenbescheide, die allein wegen Begründungsfehlern bzw. fehlender Übersendung weiterer Anlagen angegriffen werden und im Übrigen rechtmäßig sind. Dies verfehle die ureigenste Aufgabe die Rechte der Bürger zu schützen und die Rechtsordnung zu wahren. Hierbei verkennt die Klägerin jedoch, dass ein Schutz eines Bürgers nicht notwendig ist, wenn ein Bescheid zwar an einem bloßen Begründungsfehler leidet, aber im Übrigen rechtmäßig ist. Denn in diesem Fall ist der Empfänger des Bescheides nicht beschwert. Weitere Anlagen und eine Erklärung der Berechnung seiner Rente kann der Betroffene auch durch eine bloße Nachfrage beim Rentenversicherungsträger erlangen. Eines Widerspruchs bedarf es hierfür nicht.
Dass das Sozialgericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG einen von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden entscheidungserheblichen Rechtssatz formuliert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für Verfahrensmängel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.