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Landessozialgericht NRW·L 3 R 485/25 B, L 3 R 486/25 B, L 3 R 499/25 B, L 3 R 500/25 B, L 3 R 501/25 B, L 3 R 502/25 B, L 3 R 503/25 B und L 3 R 504/25 B·21.07.2025

Beschwerden gegen Ablehnung von Befangenheitsanträgen als unzulässig verworfen

SozialrechtVerfahrensrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt mehrere Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund, mit denen seine Anträge auf Ablehnung von Richterinnen und Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurden. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerden als unzulässig, da Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; eine Beschwerde an das BSG ist ausgeschlossen. Der Senat weist auf die Unzulässigkeit wiederholter gleichgelagerter Eingaben hin.

Ausgang: Beschwerden des Klägers gegen Ablehnungsbeschlüsse des SG als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 172 Abs. 2 SGG) sind nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht anfechtbar.

2

Eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses hinweist, begründet die Unzulässigkeit einer nachfolgenden Beschwerde nicht allein, wenn die formellen Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit vorliegen.

3

Die Kostenentscheidung des Landessozialgerichts kann nach entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten auferlegen.

4

Gerichte können gleichlautende oder sachlich nicht abweichende wiederholte Eingaben ohne weitere Bescheidung zurückweisen; wiederholte, im Kern gleiche Begründungen bedürfen keiner weiteren Entscheidung.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 2 SGG§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 107 SF 388/24 AB, S 107 SF 389/24 AB, S 24 SF 110/24 AB, S 24 SF 111/25 AB, S 24 SF 112/25 AB, S 24 SF 113/25 AB, S 24 SF 114/25 AB, S 24 SF 115/25 AB

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2025 – S 107 SF 388/24 AB und S 107 SF 389/24 AB – und 12.06.2025 – S 24 SF 110/24 AB, S 24 SF 111/24 AB, S 24 SF 112/24 AB, S 24 SF 113/24 AB, S 24 SF 114/24 AB und S 24 SF 115/24 AB – werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2025 – S 107 SF 388/24 AB und S 107 SF 389/24 AB (jeweils Ablehnung der Gesuche auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit) –, sowie die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2025 – S 24 SF 110/24 AB, S 24 SF 111/24 AB, S 24 SF 112/24 AB, S 24 SF 113/24 AB, S 24 SF 114/24 AB und S 24 SF 115/24 AB (jeweils Ablehnung der Gesuche auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit) – sind als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft sind.

3

Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Frist-bestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochtenen werden (§ 172 Abs. 2 SGG).

4

Bei den Beschlüssen vom 28.05.2025 (zwei Beschlüsse) und 12.06.2025 (sechs Beschlüsse), mit denen die Anträge des Klägers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht Z. und Richter am Sozialgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurden, handelt es sich um Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen i.S.v. § 172 Abs. 2 SGG. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses darüber belehrt worden, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Darüber hinaus hat der Senat bereits mit Beschluss vom 02.04.2025 – L 3 R 254/25 B hierüber in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren entschieden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

6

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.

7

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschlüsse vom 07.05.2024 – B 5 R 37/24 AR, juris Rn. 5, vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S und vom 28.05.2025 – B 5 R 43/25 AR; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a., juris Rn. 7f).