Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 3 R 306/25·08.10.2025

FRG-Entgeltpunkte: Rentenauskunft begründet keinen Anspruch auf höhere Altersrente

SozialrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte und berief sich auf frühere Rentenauskünfte mit höheren Entgeltpunkten für FRG-Zeiten. Das LSG NRW wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Die in Rentenauskünften unterbliebene Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG (Faktor 0,6) begründet keinen Anspruch, weil Rentenauskünfte keine Verwaltungsakte und nach § 109 SGB VI nicht rechtsverbindlich sind. Feststellungsbescheide nach § 149 Abs. 5 SGB VI regeln nur Kontodaten; Bewertung/Leistungshöhe wird erst im Leistungsbescheid entschieden.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer höheren Altersrente unter Hinweis auf unverbindliche Rentenauskünfte zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rentenauskünfte nach § 109 SGB VI sind mangels Regelungsgehalts keine Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X und entfalten keine Rechtsverbindlichkeit hinsichtlich der Rentenhöhe.

2

Aus einer unrichtigen Rentenauskunft kann kein Anspruch auf Übernahme der dort genannten Berechnung in den späteren Rentenbescheid hergeleitet werden; Vertrauensschutz nach § 45 SGB X scheidet mangels Verwaltungsaktqualität der Auskunft aus.

3

Feststellungsbescheide nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest, treffen aber keine verbindliche Entscheidung über deren rentenrechtliche Bewertung oder die konkrete Rentenhöhe.

4

Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigte Zeiten sind bei der Rentenberechnung nach § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen.

5

Soweit ein Begehren ersichtlich keine rentenerhöhende Wirkung entfalten kann, fehlt für eine darauf gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Relevante Normen
§ 149 Abs. 5 SGB VI§ Fremdrentengesetz (FRG)§ 44 SGB X§ 15, 16 FRG§ 159 Abs. 1 SGG§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 R 1226/24

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

3

Der am 00.00.0000 in O. geborene Kläger ist anerkannter Spätaussiedler und zog am 14.11.1996 in die Bundesrepublik Deutschland zu.

4

Mit Bescheid vom 11.01.2018 nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2011, verbindlich fest. Unter „Allgemeine Hinweise“ wurde ausgeführt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. In der Anlage „Entscheidung zu rentenrechtlichen Zeiten“ wurden Pflichtbeitragszeiten in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Zeitraum vom 30.06.1977 bis zum 17.10.1996 aufgeführt, die einer Qualifikationsgruppe und einem Wirtschaftsbereich zugeordnet und als glaubhaft gemachte Zeiten bezeichnet worden waren. Beigefügt war ein Versicherungsverlauf als Anlage zum Bescheid vom 11.01.2018, in dem Versicherungszeiten im Zeitraum vom 23.04.1976 bis zum 31.12.2016 aufgeführt worden waren.

5

In einer gesonderten Auskunft vom 11.01.2018, die als „Rentenauskunft - kein Rentenbescheid“ überschrieben war, erfolgten Berechnungen von Renten wegen Erwerbsminderung und der Regelaltersrente sowie eine Hochrechnung der Regelaltersrente bei Weiterzahlung von Beiträgen wie im Schnitt der letzten fünf Kalenderjahre. Die Beklagte führte aus, die Regelaltersrente, die ab 01.07.2025 gezahlt werden könne, würde 1.515,15 € monatlich betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt würden. Die Rentenauskunft enthielt folgenden Hinweis:

6

„Die Rentenanwartschaft ist nach den aktuellen Bestimmungen errechnet worden. […] Aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften oder durch die Anwendung von Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts können sich ebenfalls Abweichungen ergeben. Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich.“

7

Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 18.07.2023 erfolgte die Feststellung der in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2016, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden seien. In der Rentenauskunft vom 18.07.2023 wurde u.a. ausgeführt, die Regelaltersrente würde aktuell 2.180,38 € betragen. Die Auskunft sei nicht rechtsverbindlich. Nach Einreichung von Unterlagen über die Gewährung von Eingliederungshilfe durch das Arbeitsamt C. für die Zeit vom 18.11.1996 bis zum 17.05.1997 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2024 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Daten bis zum 31.12.2017 fest. In der Rentenauskunft vom 07.02.2024 wurde ausgeführt, dass die Regelaltersrente aktuell 2.176,05 € betragen würde. Unter „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung“ wurde ausgeführt, die Summe dieser Entgeltpunkte betrage 15,7661 und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) 0,0040. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass diese Auskunft nicht rechtsverbindlich sei.

8

Der Kläger beantragte am 26.02.2024 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

9

Mit Bescheid vom 23.04.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.12.2023 i.H.v. 1.879,85 €, abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufe sich der Zahlbetrag auf 1.658,03 €. Im Versicherungsverlauf zu diesem Rentenbescheid sind u.a. die in den Feststellungsbescheiden aufgeführten Zeiten nach dem FRG vom 30.06.1977 bis zum 17.10.1996 enthalten, die ab dem 13.08.1980 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wurden. Unter „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ wurde das ermittelte Einkommen des Klägers für Zeiten nach dem FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Es wurden in der knappschaftlichen Rentenversicherung insgesamt 9,6320 persönliche Entgeltpunkte und 0,0039 Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.

10

Gegen den Rentenbescheid vom 23.04.2024 legte der Kläger am 15.05.2024 Widerspruch ein und führte aus, der Rentenbetrag sei niedriger als in der Rentenauskunft vom 18.07.2023.

11

Mit Bescheid vom 17.06.2024 berechnete die Beklagte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte des Klägers unter Berücksichtigung der in 2023 tatsächlich erzielten Entgelte neu und nahm den Bescheid vom 23.04.2024 gem. § 44 SGB X zurück. Es ergab sich eine laufende Rente von 1.976,02 €, nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 1.742,86 €. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wurden 9,6348 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Der Kläger legte auch gegen den Bescheid vom 17.06.2024 Widerspruch ein. Er führte aus, er habe auf die Richtigkeit der Rentenauskünfte vertraut. Die Rechtsverbindlichkeit der Rentenauskunft stehe zwar unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und sei daher grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Allerdings habe sich seit Erteilung der Rentenauskünfte keine Rechtsänderung ergeben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Rentenkonto gespeicherten Zeiten habe sich ebenfalls nicht geändert. Hätte er gewusst, dass die FRG-Zeiten bei der Rentenberechnung abgesenkt werden und hätte man ihm die zutreffende Rentenhöhe in der Rentenauskunft mitgeteilt (über 300,00 € brutto monatlich weniger), hätte er seine Beschäftigung nicht aufgegeben.

12

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2024 zurück. Sie führte aus, eine Rentenauskunft stehe unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Die in den Rentenauskünften mitgeteilten Rentenhöhen seien demnach nur unter Vorbehalt mitgeteilt worden. Die unterschiedliche Rentenhöhe (Rentenauskunft - Rentenbescheid) komme dadurch zustande, dass bei der Berechnung der Rente in den angefochtenen Bescheiden die Entgeltpunkte abgesenkt worden seien. Dies sei bei der Rentenauskunft (noch) nicht der Fall gewesen. Die Rentenberechnung in dem Bescheid vom 23.04.2024 und in dem Ergänzungsbescheid vom 17.06.2024 sei nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage.

13

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, es sei aus dem angefochtenen Rentenbescheid schon nicht erkennbar, aus welchem Grunde die vielen Jahre FRG-Zeiten mit derartig wenigen Entgeltpunkten in Ansatz gebracht und nachträglich abgesenkt worden seien. Die gegenüber den zuvor ergangenen Feststellungsbescheiden vom 18.07.2023 sowie vom 07.02.2024 nachträglich und ohne Begründung vorgenommene Absenkung um mehr als 6 Entgeltpunkte erschließe sich ihm nicht und entbehre einer nachvollziehbaren inhaltlichen Begründung. Überdies könne er sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn die Beklagte habe mehrfach auf der Rechtsgrundlage des § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt, dass die FRG-Zeiten mit 15,76 persönlichen Entgeltpunkten zu bewerten seien. Zudem sei die Rente per Feststellungsbescheid vom 18.07.2023 auf monatlich 2.180,38 € beziffert worden. Nahezu identische Zahlen/ Daten fänden sich in dem weiteren Feststellungbescheid der Beklagten vom 07.02.2024. Er habe darauf vertraut, eine Rente in der Höhe zu erhalten, wie sie in den beiden erwähnten Feststellungsbescheiden für ihn berechnet gewesen sei. Darauf habe er auch vertrauen dürfen, denn in den beiden Feststellungsbescheiden heiße es, mit diesem Bescheid erhalte er einen aktuellen Versicherungsverlauf. Alle darin aufgeführten Daten bis zum 31.12.2016 (so im Feststellungsbescheid vom 18.07.2023) stelle die Beklagte verbindlich fest. Das gelte (nur) nicht für Daten, die die Beklagte bereits früher verbindlich festgestellt habe. Diese Formulierung beweise, dass es sich dabei um etwas ganz Anderes handele, als lediglich um eine (unverbindliche) Rentenauskunft unter Vorbehalt. Die beiden Begriffe „Rentenauskunft“ und „unter Vorbehalt“ seien in den beiden Feststellungsbescheiden nicht zu finden. Angesichts der verbindlichen Feststellung aller Daten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI sei er völlig zu Recht davon ausgegangen, dass alle Daten, also vor allem seine persönlichen Entgeltpunkte und der monatliche Rentenbetrag verbindlich festgestellt seien. Darauf habe er in rechtlich schutzwürdiger Weise vertraut. Es passe offenkundig nicht zusammen, dass Daten (persönlichen Entgeltpunkte, monatlicher Rentenbetrag) in mehreren Feststellungsbescheiden gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt werden und dass dann kurze Zeit später in dem Rentenbescheid für die FRG-Zeiten die Entgeltpunkte nachträglich massiv abgesenkt würden, obwohl das zuvor (noch) nicht der Fall gewesen sei. Es seien auch keine Rechtsänderungen eingetreten. Die von der Beklagten bezeichnete „Rentenauskunft“ sei keineswegs in einem gesonderten Schreiben an ihn mitgeteilt worden, sondern stelle eine Anlage zu den jeweiligen Feststellungsbescheiden dar, weshalb sie fraglos Bestandteil dieser Bescheide sei. In der Anlage fänden sich auch keinerlei Hinweis auf einen Vorbehalt.

14

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2024 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2024 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, bei der die Fremdrentenzeiten statt mit lediglich 9,63 mit 15,76 persönlichen Entgeltpunkten bewertet werden.

16

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet. Eine Rentenauskunft sei nicht Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Dem Feststellungsbescheid vom 18.07.2023 sei zu entnehmen, dass lediglich die Anlagen "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" und "Versicherungsverlauf" Bestandteile des Feststellungsbescheides seien. Mit einem Feststellungsbescheid werde auch gleichzeitig eine Rentenauskunft erteilt. Des Weiteren erhielten Versicherte ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine persönliche Rentenauskunft. Sie enthalte eine Übersicht aller gespeicherten Versicherungszeiten und Angaben zur bisher zu erwartenden Rentenhöhe. Die Rentenauskunft sei nicht Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Eine Rentenauskunft stehe unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten.

19

Nach einfach signierter Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2025 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend die Rente des Klägers berechnet, insbesondere mit der Absenkung der nach §§ 15, 16 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht die Gewährung einer höheren Rente durch Berücksichtigung der in den vorherigen Rentenauskünften ausgewiesenen höheren Entgeltpunkte für die Fremdrentenzeiten ohne Absenkung auf 60 % beanspruchen. Die Feststellungsbescheide vom 18.07.2023 und 07.02.2024 enthielten nur Regelungen zu den Daten im Versicherungsverlauf. Die Berechnung der sich aus diesen Zeiten ergebenden Entgeltpunkte fände sich dort nicht, diese seien allein in den jeweiligen Rentenauskünften enthalten. Diese Rentenauskünfte seien indes nicht Bestandteil der Feststellungsbescheide und nähmen auch nicht an deren Regelungswirkung teil (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2010 Az. L 14 R 973/09, Rn. 29). Es handele sich jeweils um ein separates Schriftstück, das mit dem Feststellungsbescheid versandt worden sei, dort fände sich nicht die Überschrift „Bescheid“, sondern der ausdrückliche Zusatz „Rentenauskunft - kein Rentenbescheid“.

20

Gegen den ihm am 02.04.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.04.2025 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte die Sichtweise des SG für unzutreffend. Er berufe sich auf rechtlich schutzwürdiges Vertrauen und auf von ihm getätigte Vertrauensdispositionen. Das angeführte Urteil des LSG Bayern vom 07.10.2010 sei auf seinen Fall nicht übertragbar. Die nachträgliche Absenkung der Entgeltpunkte in dem angefochtenen Rentenbescheid, die zuvor in den Feststellungsbescheiden von der Beklagten nicht vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht haltbar und enttäusche sein schützenswertes Vertrauen. Da er seinen Wohnsitz nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zunächst für die Dauer von vier Jahren in Sachsen-Anhalt begründet hätte, wäre die Zuordnung sämtlicher FRG-Zeiten zum Beitrittsgebiet richtig gewesen.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2025 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.04.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 17.06.2024 und des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2024 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, bei der die Fremdrentenzeiten statt mit lediglich 9,63 mit 15,76 persönlichen Entgeltpunkten bewertet werden.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die vom SG herangezogene Entscheidung des LSG Bayern vom 07.10.2010 (L 14 R 973/09) sei mit ihrem rechtlichen Leitgedanken auf den vorliegenden Tatbestand übertragbar. Hiernach seien die Angaben in einer Rentenauskunft unverbindlich. Mangels Verwaltungsaktqualität und Regelungsgehalt bestünden keine rechtlichen Ansprüche, Berechnungsinhalte der Rentenauskünfte in den nachfolgend erteilten Leistungsbescheid (hier: Altersrente) zu übernehmen. Ein Vertrauensschutz könne daher auch nicht entstanden sein. Der Berufungsbegründung sei zu widersprechen, dass die Rentenauskunft Anlage und somit Bestandteil des Feststellungsbescheides sein solle, so dass auf der Grundlage des § 149 Abs. 5 SGB VI eine Bewertung der FRG-Zeiten erfolgt sein solle. Dem Feststellungsbescheid vom 18.07.2023 sei auf Seite 02 der eindeutige Hinweis zu entnehmen, dass lediglich die Anlagen "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" und "Versicherungsverlauf" Bestandteil des Bescheides seien, nicht jedoch die zeitgleich am selben Tage übersandte Rentenauskunft. Damit werde deutlich, dass die Berechnungen/ Bewertungen in der Rentenauskunft vom Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides nicht umfasst seien. Dieser Hinweis gehe konform mit dem Vermerk auf Seite 1 der Rentenauskunft vom 18.07.2023, wonach sie nicht rechtsverbindlich sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis auf Seite 1 des Feststellungsbescheides zu sehen, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst im Rahmen der Leistungsfeststellung entschieden werde. Bei einer Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost) würde sich keine höhere Rentenanwartschaft ergeben. Insoweit sei bedeutsam, dass für die Zeit ab Beginn der Altersrente am 01.12.2023 die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert bereits vollzogen gewesen sei. Eine vorgenommene weitergehende Überprüfung habe ergeben, dass für die vom Kläger in der Zeit vom 30.06.1977 bis zum 17.10.1996 im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Maßgabe des FRG wiederhergestellt worden seien, tatsächlich Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln gewesen wären. Insoweit sei von Bedeutung, dass der Kläger, der am 14.11.1996 aus dem Herkunftsgebiet (O.) zugezogen sei, zunächst seinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der neuen Bundesländer gehabt habe und im weiteren Verlauf (spätestens mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 10.05.1999) seinen Wohnsitz auf das Gebiet der alten Bundesländer verlegt habe. Diese Berechnung sei (zunächst im Rahmen einer internen Berechnung) zwischenzeitlich nachgeholt worden. Hiernach ergebe sich bei Wertung der FRG-Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) keine Rentenerhöhung. Soweit nach Neuberechnung eine Überzahlung i.H.v. 0,07 € (für die Zeit vom 10.12.2023 bis 30.06.2024) ausgewiesen worden sei, handele es sich um Rundungsabweichungen, die sich für die Zeit nach der Rentenanpassung zum 01.07.2024 ausgeglichen hätten. Bei dieser Ausgangslage sei davon abgesehen worden, mittels Ergänzungsbescheid eine Neuberechnung der Altersrente mit Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für die zurückgelegten FRG-Zeiten vorzunehmen. Bei den Rentenauskünften sei es deshalb zu einer falschen Angabe der Entgeltpunkte und einer falschen Rentenhöhe gekommen, weil vergessen worden sei, den Schlüssel für die Multiplikation mit 0,6 einzugeben bzw. es sei ein falscher Schlüssel eingegeben worden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Der Senat hat in der Sache entscheiden können, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund eines Verfahrensmangels durch das SG wegen nur einfach signierter Anhörung zum Gerichtsbescheid nicht vorliegen. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2).

29

Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da schon keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. So kann die Frage offen bleiben, ob eine nur einfache Signatur statt einer Unterschrift oder qualifizierten Signatur unter der Anhörung zum Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides und damit zu einer Verletzung des in § 62 SGG festgeschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Beteiligten führt (eine Unterschrift für erforderlich haltend z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 – L 9 U 168/16, Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 09.11.2010 - L 12 R 793/09, Rn. 22 und vom 29.11.2011 - L 14 AS 1663/11 Rn. 25 jeweils m.w.N.; a.A. unter Hinweis darauf, dass sich im Gesetzeswortlaut hierfür kein Anhalt findet: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG [Stand: 15.10.2025], Rn. 56).

30

Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte wegen des vorübergehenden Zuzugs des Klägers in die neuen Bundesländer keine Entgeltpunkte Ost ermittelt hat und dadurch lediglich eine Überzahlung von 7 Cent zu Gunsten des Klägers entstanden ist, ist die Klage unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, der höhere Altersrente begehrt.

31

Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

32

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung der Fremdrentenzeiten mit 15,76 statt mit lediglich 9,63 persönlichen Entgeltpunkten. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug.

33

Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, die nachträgliche Absenkung der Entgeltpunkte in dem angefochtenen Rentenbescheid, die zuvor in den Feststellungsbescheiden von der Beklagten nicht vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht haltbar und enttäusche sein schützenswertes Vertrauen, folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Altersrente.

34

Die dem Kläger in den Rentenauskünften mitgeteilte zu hohe Rentenhöhe beruht auf der rechtswidrigen Nichtanwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit der danach vorzunehmenden Vervielfältigung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten mit dem Faktor 0,6, die die Beklagte bei der Rentenberechnung in den Rentenauskünften unterlassen hat.

35

Diese Rentenauskünfte sind jedoch als bloße Auskünfte nicht rechtsverbindlich und stellen insbesondere mangels Regelungsgehaltes keine Verwaltungsakte gem. § 31 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar. Denn bei den Rentenauskünften handelt es sich nicht um eine Willenserklärung der Beklagten, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern um eine bloße Wissenserklärung über die voraussichtlich zu erwartende Rentenhöhe, weil Rentenauskünfte gem. § 109 SGB VI zwingend nicht rechtsverbindlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R –, Rn. 31). Da jedoch Rentenauskünfte bereits keine Verwaltungsakte darstellen, kommt auch eine Anwendung von Vertrauensschutzregelungen – etwa bei der Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 SGB X – nicht in Betracht.

36

Zudem hat die Beklagte auch ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Rentenauskünfte hingewiesen, indem sie jeweils ausgeführt hat:

37

„Die Rentenanwartschaft ist nach den aktuellen Bestimmungen errechnet worden. Minderungen des errechneten Betrages kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie eine Unfallrente beziehen. Außerdem können Änderungen bei Wechsel der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintreten oder wenn Sie in einen anderen Staat umziehen. Aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften oder durch die Anwendung von Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts können sich ebenfalls Abweichungen ergeben. Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich.“

38

Unzutreffend ist weiterhin die mit der Berufung vorgetragene Auffassung des Klägers, dass die Beklagte in den ergangenen Feststellungsbescheiden Entgeltpunkte bzw. die Rentenhöhe zuvor höher festgestellt hätte. Die Beklagte hat in den Feststellungsbescheiden an keiner Stelle Aussagen über Entgeltpunkte oder die Rentenhöhe getroffen, sondern lediglich in den jeweiligen Rentenauskünften. Vielmehr hat sie gem. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI zutreffend darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird, indem sie ausgeführt hat:

39

Allgemeine Hinweise

40

Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden.“

41

In den jeweiligen Rentenauskünften ist zudem durch die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass diese nicht Bestandteil eines Bescheides sind. Denn bereits im Betreff der Rentenauskunft erfolgt die Bezeichnung:

42

Rentenauskunft - kein Rentenbescheid“.

43

Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nur die Anlagen "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" und "Versicherungsverlauf" Bestandteil des Feststellungsbescheides sind, nicht jedoch die zeitgleich am selben Tage übersandte Rentenauskunft:

44

„Bestandteile dieses Bescheides sind die Anlagen "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" und "Versicherungsverlauf".“

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

46

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.