Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig; PKH für Beschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens (380,80 EUR). Das Landessozialgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte (Wert unter 750 EUR). Zudem kommt Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die PKH nicht in Betracht; daher wird der PKH-Antrag auch abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf PKH für Beschwerde abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf.
Bei Klagen auf Geld-, Dienst- oder Sachleistung, deren Beschwerdegegenstand einen Wert von nicht mehr als 750 EUR aufweist, bedarf die Berufung der Zulassung (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erstreckt sich nur auf die eigentliche Prozessführung im streitigen Verfahren, nicht auf das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst.
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 11 R 373/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten als Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Rubrum
Gründe: I.
In der Hauptsache steht die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80 EUR im Streit.
Den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin vom 07.04.2017, eingegangen am 20.04.2017, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2018, zugestellt am 26.02.2018, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am selben Tag Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wiederum Prozesskostenhilfe beantragt.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die von dem Kläger begehrte Zahlung bzw. der Wert einer entsprechenden Freistellung beträgt 380,80 EUR.
2. Der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. zuletzt Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2014 - L 1 KR 536/13 B - m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 - L 15 AS 305/11 B) folgt der Senat nicht. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (LSG NRW a.a.O.). Ohnehin wären die erforderlichen Erfolgsaussichten aufgrund der unter 1. dargestellten Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).