Beschwerde stattgegeben: Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das Landessozialgericht NRW änderte den vorinstanzlichen Beschluss und bewilligte PKH ab Eingang vollständiger Einkommensunterlagen sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidend war, dass die Klage unter dem Amtsermittlungsgrundsatz weitere Aufklärung erfordert, nicht mutwillig erscheint und der Kläger zahlungsunfähig ist.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist und der Antragsteller die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (vgl. § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO).
Die Erfolgsaussicht für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu beurteilen.
Im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsverfahren schließt das Fehlen einer umfassenden Klagebegründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus, wenn der angefochtene Bescheid vorgelegt und im Widerspruchsverfahren substantiiertes Vorbringen (z.B. ärztliches Attest) vorgelegt wurde, das weitere Aufklärung erforderlich macht.
Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 10 R 1662/14 WA
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Insbesondere ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 Rn 14) in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsverfahren jedenfalls dann nicht schon wegen fehlender Klagebegründung zu verneinen, wenn - wie hier - der angefochtene Bescheid vorgelegt wird und der Kläger im Widerspruchsverfahren unter Vorlage eines Attestes eines behandelnden Arztes geltend gemacht hat, es seien nicht alle Krankheiten berücksichtigt und die Leistungseinschätzung treffe nicht zu (weitergehend LSG Baden-Württemberg vom 19.05.2014 - L 13 AS 491/14 B und OVG NRW vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).