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Landessozialgericht NRW·L 3 B 9/04 P·14.11.2004

Beschwerde gegen Kostenentscheidung zu Gutachterkosten (§ 109 SGG) zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrenskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ein, ihm die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens aufzuerlegen. Das LSG bestätigt die pflichtgemäße Ermessensausübung des Sozialgerichts und prüft, ob das Gutachten die Aufklärung oder Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat. Es hält es für unzulässig, dem Kläger das Qualitätsrisiko des Gutachtens aufzubürden; alternativ sei das Gutachten nicht förderlich gewesen. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenentscheidung zu Gutachterkosten nach § 109 SGG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sozialgericht entscheidet nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dem Antragsteller aufzuerlegen sind oder von der Staatskasse zu tragen sind.

2

Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die gerichtliche Entscheidung objektiv gefördert bzw. zur Aufklärung oder Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

3

Dem Antragsteller darf nicht das Qualitätsrisiko eines von ihm beantragten Gutachtens auferlegt werden; eine solche Zuordnung wäre eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens.

4

Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen sind zu beachten; in dem entschiedenen Fall ist der Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 23 P 71/01

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.09.2004), ist nicht begründet.

3

Das Sozialgericht ist befugt, nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen zu entscheiden, ob der Kläger die Kosten des Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig zu tragen hat oder ob diese von der Staatskasse übernommen werden. Bei der dem Gericht obliegenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, die Aufklärung oder Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.).

4

Zur Überzeugung des Senats ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen und Grenzen des dem Sozialgericht eingeräumten Ermessens wären nicht richtig bestimmt und eingehalten, wenn dem Kläger das Qualitätsrisiko des von ihm nach § 109 SGG beantragten Gutachtens auferlegt würde.

5

Die Begründung des Sozialgerichts läßt sich aber auch dahingehend verstehen, dass das von Frau S am 04.11.2002 erstattete Gutachten die Aufklärung und Erledigung des Rechtsstreites nicht objektiv gefördert hat. Insofern belegt das - im Berufungsverfahren - von dem Arzt L am 07.07.2004 erstellte Gutachten, dass nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und des Gutachtens von Dr. E vom 21.01.2002 keine Aufklärungsdefizite mehr vorgelegen haben. Allein der Umstand, dass sich die Berufung im Wesentlichen auf das Gutachten der Frau S gestützt und der Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen veranlaßt hat, ändert hieran nichts.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.