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Landessozialgericht NRW·L 3 B 6/04 RJ·06.01.2005

Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Wohnsitznachweis nach DPSVA 1990 bestätigt

SozialrechtRentenrechtInternationales Sozialrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ein, mit der ihr die außergerichtlichen Kosten auferlegt worden waren. Streit war, ob die Klägerin für die Anwendung des DPSVA 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen hatte und ob eine polnische Abmeldebescheinigung erforderlich ist. Das LSG wies die Beschwerde zurück, stellte auf §30 Abs.3 S.2 SGB I ab und sah die Abmeldebescheinigung nicht als konstitutiv an; da die Beklagte den Rentenanspruch durch Bescheid erfüllte und so die Klagerledigung herbeiführte, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; Beklagte trägt außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des deutsch‑polnischen Sozialversicherungsabkommens ist für die Wohnortdefinition auf den Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I zurückzugreifen.

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Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des DPSVA 1990 setzt nicht zwingend die Vorlage einer polnischen Abmeldebescheinigung voraus; der gewöhnliche Aufenthalt kann durch sonstige objektive Umstände nachgewiesen werden.

3

Entscheidet die Behörde durch Erteilung eines zusprechenden Bescheids den streitigen Anspruch und führt dies zur Klagerücknahme, spricht viel dafür, ihr im Rahmen des billigen Ermessens die außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG aufzuerlegen.

4

Eine Abmeldebescheinigung ist nicht konstitutiv für die Anspruchsprüfung; Anerkennungen durch die Behörde für Zeiträume ohne nachgewiesene Abmeldung sind möglich.

5

Beschlüsse über Kostenerstattung nach § 193 SGG können gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 SGG§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 15 RJ 183/01

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990) streitig.

4

Die Klägerin, die im Jahr 1996 zusammen mit ihrer Tochter aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, ist Witwe des im Mai 1988 aus Polen zugezogenen E P (Versicherter), der deutscher Staatangehöriger war. Mit Bescheid vom 19.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente vom 28.11.2000 ab, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie ihren Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im folgenden Klageverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin nach Vorlage einer Durchschrift einer polnischen Abmeldebescheinigung vom 06. September 2001 mit Bescheid vom 21. Juni 2002 große Witwenrente ab 17.11.2000. Die Klägerin nahm die Klage zurück.

5

Mit Beschluss vom 19.03.2004 legte das Sozialgericht der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Die Vorlage einer Abmeldebestätigung sei nicht zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des DPSVA 1990. Die Klägerin habe durch Vorlage eines unbefristeten Mietvertrages, aufgrund der Tatsache ihrer Eheschließung und der Einschulung ihrer Tochter in N nachgewiesen, dass sie sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N hatte.

6

Die Beklagte hat gegen den ihr am 31.03.2004 zugestellten Beschluss am 13.04.2004 Beschwerde eingelegt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass eine Kostentragung ihrerseits nicht in Betracht komme. Inlandsrentenansprüche nach dem DPSVA 1990 könnten erst nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Die hierfür erforderliche Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Polen sei durch Vorlage einer Abmeldebescheinigung nachzuweisen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 000) verwiesen, die vorgelegen haben.

8

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagten auferlegt.

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Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat ihre Klage nach Erteilung eines zusprechenden Rentenbescheides zurückgenommen.

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Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Klägerin aus freien Stücken auf Durchführung des Rechtsstreits verzichtet hat - was dafür spricht, sie mit den Kosten zu belasten - oder ob die Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die Erledigung herbeigeführt hat. Im letztgenannten Fall wird viel dafür sprechen, dieser die Kosten aufzuerlegen.

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Auch zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte danach die Kosten zu tragen. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.03.1998 - B 5 RJ 22/96 R - SGB 1998, 406 m.w.N.), dass bezüglich der Wohnortdefinition im deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen auf den Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) - zurückzugreifen ist. Das Sozialgericht hat insofern zutreffend die Umstände des vorliegenden Ein zelfalles gewürdigt.

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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst der Vorlage einer Abmeldungsbestätigung keine konstitutive Bedeutung beimisst. Denn sie hat den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab 17.11.2000 anerkannt und damit auch für Zeiten, für die die Klägerin eine Abmeldung in Polen nicht nachgewiesen hat. Die vorgelegte Abmeldebestätigung wurde erst am 06.09.2001 in Polen ausgestellt.

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Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.