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Landessozialgericht NRW·L 3 B 2/99 RJ·05.05.1999

Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss im Rentenverfahren als unzulässig verworfen

SozialrechtAltersrentenrechtVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beanstandete den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts, mit dem die Vollziehung der Einstellung der Regelaltersrente bis zur Hauptsache ausgesetzt wurde. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die einstweilige Anordnung wird durch ein obsiegendes Urteil verdrängt; die Anfechtung ist nach § 97 SGG im Berufungsverfahren geregelt.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig.

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Wird in der Hauptsache das erstinstanzliche Urteil zugunsten einer Partei erlassen, verdrängt die Urteilswirkung eine zuvor angeordnete Aussetzung der Vollziehung zugunsten der anderen Partei.

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Die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG beschränkt die Anfechtung einer Aussetzungsanordnung auf das Berufungsverfahren, wenn nach Anordnung der Aussetzung ein klageabweisendes Urteil ergeht.

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Ein Beschluss kann nach den Vorschriften des SGG nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden; eine Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die Vorschrift den Rechtsbehelf nicht vorsieht (vgl. § 177 SGG).

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I§ 199 Abs. 2 SGG§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 10 RJ 272/97 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

3

Der am ... 1928 geborene Antragsteller deutscher Staatsangehörigkeit lebt seit September 1961 in Chile und wohnt auf dem Gelände der "S ... B ... y E ... D ..." (C ... D ... - CD). Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab 01. November 1993 Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 29. September 1997 und Widerspruchsbescheid vom 04. November 1997 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Regelaltersrente mit Ablauf des Monats Oktober 1997 gestützt auf § 2 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ein.

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Hiergegen hat der Antragsteller am 10. November 1997 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Durch Beschluss vom 06. Oktober 1998 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Vollzug der Bescheide vom 29. September 1997 und 04. November 1997 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens einstweilen ausgesetzt. Durch Urteil vom 06. Oktober 1998 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 29. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1997 aufgehoben.

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Am 09. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin Berufung gegen das Urteil vom 06. Oktober 1998 eingelegt und zugleich den Beschluss vom 06. Oktober 1998 angefochten. Zugleich hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen. Mit Beschluss vom 29. April 1999 hat das Landessozialgericht NRW (L 3 RJ 259/98) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06. Oktober 1998 zurückgewiesen.

6

II.

7

Die Beschwerde ist unzulässig. Für die Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

8

Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. In den Rechtsmittelinstanzen ist das Rechtsschutzbedürfnis identisch mit der Beschwer (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., vor § 51 Rdnr. 16a). Die Antragsgegnerin ist durch den Aussetzungsbeschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06. Oktober 1998 nicht beschwert. Denn bei zusprechendem erstinstanzlichen Urteil wird die einstweilige Anordnung durch die Urteilswirkung verdrängt. Hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, ist nach § 199 Abs. 2 SGG zu verfahren (Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 97 Rdnr. 22h, § 153 Rdnr. 2b). Dem steht nicht entgegen, daß nach § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG die Aussetzungsanordnung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann. Diese Regelung wird nicht gegenstandlos. Sie betrifft den Fall, daß nach Anordnung der Aussetzung ein klageabweisendes Urteil ergeht, das von der Klägerseite mit der Berufung angefochten wird. In diesem Fall wirkt die Anordnung im Berufungsverfahren fort und kann durch die Anfechtung nach § 97 Abs. 2 Satz 4 SGG beseitigt werden.

9

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.