PKH im Sozialgerichtsverfahren: Bewilligung ab Antragsstellung trotz fehlender Vollmacht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe; das Sozialgericht bewilligte PKH erst ab Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Das LSG ändert dies und bewilligt PKH ab dem Antragsdatum und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Entscheidungsgrund: §73a Abs.2 SGG rechtfertigt keine Verzögerung, fehlende Vollmachten können bis zur Entscheidung bzw. durch Genehmigung geheilt werden und sind bei der PKH-Prüfung zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen zeitliche Begrenzung der PKH-Bewilligung stattgegeben; PKH ab Antragstellung und Rechtsanwalt beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 73a Abs. 2 SGG begründet keine Rechtsgrundlage, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu knüpfen.
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht macht ein eingelegtes Rechtsmittel vor Ergehen eines Prozessurteils schwebend unwirksam, kann aber bis zur Verkündung der Entscheidung bzw. durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind vom Gericht die möglichen Heilungsmöglichkeiten fehlender Vollmachten zu berücksichtigen.
Die Erfolgsaussichten der Rechtssache i.S.d. § 114 ZPO sind bei der Entscheidung über PKH unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Prozessvertretung zu prüfen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 46 RJ 151/04
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2004 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (23. April 2004) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C E, V Straße 00, J, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senats dem Kläger zu Unrecht Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage einer auf den beizuordnenden Rechtsanwalt ausgestellten Vollmacht bewilligt. Insbesondere gibt § 73 a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn diese Norm bestimmt lediglich, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und "bis zur Verkündung der Entscheidung" zu den Akten zu reichen ist.
Zwar trifft es zu, dass das Vorhandensein einer Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der vorgenommenen Prozesshandlng im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (BSG, Beschluss vom 16.07.2003 - B 13 RJ 83/02 B - m.w.N.).
Solange ein Prozessurteil aber noch nicht ergangen ist, ist das ohne Vollmacht eingelegte Rechtsmittel schwebend unwirksam (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73 Rdz. 18 a m.w.N.), weil das Gericht den vollmachtslosen Vertreter einstweilen zulassen und der Vertretene die bisherige Prozessführung genehmigen und damit wirksam machen kann (GmS0GB, Beschluss vom 17.04.1984 - Az.: 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R -). Vorliegend konnte somit der Mangel einer schriftlichen Vollmacht bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache geheilt werden. Nach der Entscheidung des 11 b Senats vom 28.11.1985 - 11 b/7 RAr 103/84 - kann der Mangel der nicht vorgelegten Vollmacht sogar noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch Nachreichen der Vollmacht oder anderweitige Genehmigung der Prozessführung geheilt werden, wenn die Vorinstanz trotz der nicht vorgelegten Prozessvollmacht in der Sache entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.1986 - 11 a RA 34/85 - SozR 1500 § 73 Nr. 5). Zur Überzeugung des Senats ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtssache i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0), die vorgenannten Heilungsmöglichkeiten unberücksichtigt zu lassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.