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Landessozialgericht NRW·L 3 AR 18/24 B·21.01.2026

Rechtsweg bei Klage auf Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber

SozialrechtRentenversicherungsrechtKrankenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Verweisung seiner Klage an das Landgericht, nachdem das Sozialgericht einen Schadensersatzanspruch angenommen hatte. Gegenstand des Verfahrens war nach Auslegung des Klagebegehrens jedoch die (primäre) Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 1995 bis 1997. Das LSG hob den Verweisungsbeschluss auf und bejahte die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Beitragspflichten nach § 28e SGB IV handelt. Eine Kostenentscheidung blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben und Verweisungsbeschluss aufgehoben; Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Rechtswegzuweisung ist der Streitgegenstand maßgeblich, der anhand des Klagebegehrens und des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmen ist.

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Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist die Rechtswegzuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen; bei einheitlichem Streitgegenstand entscheidet das zuständige Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

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Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 28e Abs. 1 SGB IV und unterfällt als sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG).

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Wird in einem Verfahren bei lebensnaher Auslegung primär die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt, sind lediglich erwähnte oder parallel behauptete Schadensersatzforderungen nicht ohne weiteres Streitgegenstand desselben Verfahrens.

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Ist eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 GVG begründet und verbleibt es beim ursprünglich zutreffend beschrittenen Rechtsweg, kann die Kostenentscheidung der Hauptsache vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 172 Abs. 1 SGG§ 173 SGG§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 11 AR 45/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29. Mai 2024 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung seiner Klage an das Landgericht Dortmund.

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Februar 2012 (S 7 KR 31/10) verpflichtete das Sozialgericht Duisburg die dortige beigeladene Krankenkasse festzustellen, dass der Kläger in der Zeit der Beschäftigung bei der dortigen Beigeladenen zu 2) und hiesigen Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die auf Vormerkung dieser Zeit im Versicherungsverlauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 18. Januar 2022 ab (Aktenzeichen: S 34 R 917/17). Die dagegen eingelegte Berufung (Aktenzeichen: L 18 R 735/18) wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) durch Urteil vom 18. Januar 2022 zurück. Es führte aus, die Anerkennung als Pflichtbeitragszeit scheitere daran, dass in der streitgegenständlichen Zeit weder Pflichtbeiträge entrichtet worden seien noch eine Beitragszahlung vermutet oder glaubhaft gemacht werden könne. Zudem sei die Beitragsforderung wegen der Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gegenüber der Beklagten (der D. S. GmbH) nicht realisierbar. Der Beklagten könne hinsichtlich der unterlassenen Beitragszahlung kein bedingter Vorsatz unterstellt werden. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG NRW lehnte das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 18. August 2022 ab (Aktenzeichen: B 5 R 25/22 BH).

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Mit seiner am 10. September 2022 erhobenen Klage hat der Kläger von der G. -ehemalige Beklagte zu 1) - und der Beklagten die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 begehrt. Der Vorprozess habe keinen Rechtsfrieden gebracht, missachte das Sozialstaatsprinzip und führe zur Veruntreuung seines Eigentums. Sobald nachgezahlt werde, erledige sich „die Frage Schadensersatz“.

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Die Beklagten haben auf den Ausgang des Vorprozesses verwiesen. Wegen der Verjährung seien Beiträge weder zu entrichten noch einzuziehen.

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Nachdem das Sozialgericht Dortmund den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Streitgegenstand richte und für Amtshaftungsansprüche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei, hat der Kläger mit Schreiben vom „10.+30..1.24“, welches im Betreff mit „Schadensersatz-Klage vs D., G. und DRV wegen Erwerbsminderungsrente“ betitelt ist, erklärt, er habe beim Sozialgericht zwei Verfahren: Im hiesigen gehe es darum, dass eine der oder beide Beklagten nachzahle, im Verfahren S 20 R 2064/22 gehe es um Erwerbsminderungsrente. Diese sollten erst abgeschlossen werden. Er habe am 11. Januar 2024 an die Beklagten und die DRV in A. per Einschreiben „Forderungen Schadensersatz“ gestellt. Mit seiner Klage habe er die Nachzahlung von den Beklagten gefordert, nichts Anderes. Das in dem Hinweis des Sozialgerichts Angesprochene betreffe das Verfahren nicht, es habe Schadensersatzklage gestellt werden müssen in einer neuen Klage. Ein Eingang der Klage beim Sozialgericht sei noch nicht bestätigt worden. Es sei damit zu rechnen, dass die G. den finanziell günstigeren Weg gehe und nachzahle, alternativ bleibe es dem Sozialgericht überlassen, trotzdem an das Landgericht zu überstellen.

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Mit Schreiben vom 3. April 2024 hat das Sozialgericht den Kläger dazu angehört, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Es gehe in Ermangelung eines näher konkretisierten Vortrags davon aus, dass er Schadensersatz begehre. Daraufhin hat der Kläger erklärt, das Gericht vermische die Klage auf Nachzahlung der Beiträge durch die Beklagte und die Einziehung der Beiträge durch die G. (ehemals Beklagte zu 1) mit der weiteren Klage, für die er nach wie vor keine Eingangsbestätigung erhalten habe.

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Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 hat das Sozialgericht Dortmund sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. Dieses sei für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuständig.

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Dagegen hat der Kläger am 20. Juni 2024 Beschwerde eingelegt. Er begehre mit der Klage einzig und allein die Zahlung der Rentenbeiträge für den Zeitraum von 1995 bis 1997. Nirgends sei von Schadensersatz die Rede. Wahrscheinlich werde seine Klage aus 2022 mit der Klage vom 10. Januar 2024 vermischt, für die er bis heute kein Aktenzeichen erhalten und die er zurückgenommen habe. Der Kläger hat ein mit „Rücknahme Klage vom 10.01.2024 an das Sozialgericht Dortmund 18.06.2024“ überschriebenes und nicht unterzeichnetes Schriftstück zu den Akten gereicht.

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Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. September 2024 und 6. Oktober 2025 hat der Kläger erklärt, dass das Rubrum zu berichtigen sei. Die G. sei als Beklagte zu 1) aus dem Rubrum zu streichen, da die Klage sich jetzt nur noch gegen die D. S. GmbH richte.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29. Mai 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte hat erklärt, eine Klage vom 10. Januar 2024 liege ihr nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Vorprozessakten (S 34 R 917/17, L 18 R 735/18, B 5 R 25/22 BH), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde hat Erfolg.

18

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG keine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts vorsieht, ist vorliegend die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24, Rn. 10). Diese ist vom Kläger form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsstreit fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, hier des Sozialgerichts Dortmund.

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Maßgeblich für die Rechtswegzuweisung ist grundsätzlich der Streitgegenstand, d.h. der prozessuale Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird. Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - B 12 SF 1/22 R - juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris, Rn. 22 f.). Bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 ff., Rn. 14 m.w.N.). Betrifft das Verfahren demgegenüber einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs, hat das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden.

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Nach der Klagerücknahme gegenüber der G. begehrt der Kläger mit seiner Klage von der Beklagten (nur) „die Nachzahlung“ von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner Beschäftigung dort vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997. Infolge der Klagerücknahme ist die begehrte Verpflichtung, von der G. zu verlangen, die Beklagte zur Nachzahlung aufzufordern, entfallen.

22

Soweit der Kläger von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte (und die G. und DRV in A.) gesprochen hat, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. Bei lebensnaher Auslegung seines Vortrags (vgl. § 123 SGG) begehrt der Kläger von der Beklagten primär die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997. Zwar hat er daneben auch ausgeführt, die „Frage nach Schadensersatz“ erledige sich, sobald die G. als ehemalige Beklagte zu 1) nachzahle und sein Schreiben vom „10.+30..1.24“ mit „Schadensersatz-Klage vs D., G. und DRV (…)“ überschrieben. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass er mit der Klage die Nachzahlung der Rentenbeiträge von den Beklagten begehrt und parallel dazu - aus seiner Sicht aber nachrangig zu prüfen - am 11. Januar 2024 Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten und die DRV in A. geltend gemacht und eine „neue“ Klage beim Sozialgericht eingereicht hat, deren Eingang noch nicht bestätigt sei. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 3. April 2024 vermutet hat, das Gericht vermische die beiden Klagen. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass eine „zweite“ Klage beim Sozialgericht Dortmund eingegangen ist. Darauf kommt es aber in Anbetracht der Ausführungen des Klägers, dass in der „ersten“ Klage die Nachzahlung und in der „zweiten“ der Schadensersatz geltend gemacht werde, auch nicht an. Im Übrigen hat der Kläger die „neue“ Klage mittlerweile zurückgenommen, § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG. Er hat seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 ein Schreiben „Rücknahme Klage vom 10.01.2024 an Sozialgericht Dortmund 18.6.24“ beigefügt. Dieses ist zwar nicht unterzeichnet. Der Kläger hat aber in seiner Beschwerdeschrift auf die Rücknahme der Klage vom 10. Januar 2024 verwiesen und die Beschwerdeschrift mit vollem Namen unterzeichnet.

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Das Sozialgericht Dortmund ist für die Entscheidung über den Streitgegenstand sachlich und örtlich zuständig.

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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung nicht verfassungsrechtlicher Art; § 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 SGG. In der Auffangregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG werden sonstige Angelegenheiten der Sozialversicherung, die nicht einem einzelnen Sozialversicherungszweig zugeordnet werden können, erfasst (BT-Drs.14/5943, S. 23). Zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören auch Streitigkeiten über die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der im Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthaltenen Rentenversicherungsbeiträge. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich unmittelbar aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sobald die Voraussetzungen nach § 22 SGB IV vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass sozialversicherungsrechtliche Vorschriften eine auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch beruhende Nebenpflicht begründen können (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05, zum Rechtsweg beim Streit über sozialversicherungsrechtliche Nebenpflichten des Arbeitgebers). Denn die arbeitsrechtliche Nebenpflicht wird inhaltlich durch das SGB IV ausgestaltet, da es keine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift gibt, die bestimmt, wann und wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist. Die vorliegend relevanten Pflichten folgen nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2018 - L 5 KR 81/18 B - juris, Rn. 15).

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Das Sozialgericht Dortmund ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig, da der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in QQ. hatte.

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Eine Kostenentscheidung hat nicht zu erfolgen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BSG in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 12. April 2018 - B 14 SF 1/18 R - juris, Rn. 12). Diese Rechtsprechung hält der Senat indes nicht für einschlägig, wenn eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG begründet ist, es also bei dem zunächst vom Kläger zutreffend eingeschlagenen Rechtsweg verbleibt (so auch: LSG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B - juris, Rn. 13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - L 2 AS 594/22 B - juris, Rn. 24). Vielmehr ist es im Fall der begründeten Rechtswegebeschwerde geboten, die Entscheidung über die Kosten der Rechtswegebeschwerde der Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Eine Gerichtsgebühr ist nicht angefallen, da gemäß Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz die Gebühr nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso: BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 9, Rn. 23).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.