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Landessozialgericht NRW·L 21 AS 700/25 B ER·10.07.2025

SGB II-Eilverfahren: Keine abstrakte Zusicherung zu unangemessener Wohnung und Umzugskosten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für Wohnkosten sowie Umzugs-, Renovierungs- und Einrichtungskosten und verlangte im Beschwerdeverfahren zudem Hotelunterbringung, Einlagerung und Fristlockerung. Das LSG NRW wies die Beschwerde zurück. Ein Anordnungsanspruch fehle, weil eine Zusicherung nur für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe erteilt werden könne; abstrakte Zusicherungen (u.a. für unangemessene Wohnungen oder pauschal 65 m²) seien ausgeschlossen. Für erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Eilanträge fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis mangels vorheriger Antragstellung bei der Verwaltung und teilweise auch am Anordnungsgrund.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Anordnungsanspruchs (und teils Rechtsschutzbedürfnisses/Anordnungsgrundes) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II betrifft ausschließlich die Übernahme von Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe; eine pauschale oder abstrakte Zusicherung ist ausgeschlossen.

2

Ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung zur Zusicherung besteht erst recht nicht für den Umzug in eine Unterkunft, die außerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt.

3

Die Angemessenheit von Unterkunftsgröße und -kosten kann im Rahmen des § 22 SGB II regelmäßig nur anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft werden; eine abstrakte Vorabklärung (z.B. „mindestens 65 m²“) ist nicht zusicherungsfähig.

4

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II setzen grundsätzlich eine vorherige Zusicherung voraus; ohne (beantragte) Zusicherung für eine konkrete Wohnung sind die Voraussetzungen im Eilverfahren regelmäßig nicht glaubhaft gemacht.

5

Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Leistungsberechtigte die begehrte Leistung nicht zuvor bei der Verwaltung beantragt und die übliche Bearbeitungszeit abgewartet hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 173 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 AS 1163/25 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Köln vom 9.5.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Zusicherung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung, von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie von Kosten der Einzugsrenovierung und der Einrichtung. Erstmals mit der Beschwerde macht er darüber hinaus weitere Leistungen für den Fall geltend, dass er seine aktuelle Wohnung verlassen muss, ohne eine neue Unterkunft zu haben.

4

Der 00.00.0000 geborene Antragsteller hat einen Grad der Behinderung von 70 mit Merkzeichen RF. Er lebt derzeit unter der Anschrift A.-straße, Y. in einer Wohnung von 82m² und steht im laufenden Bürgergeldbezug. Bis zum 31.12.2020 bewilligte der Antragsgegner die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) unter Berücksichtigung auch der Bedarfe der drei 2006, 2008 und 2011 geborenen Kinder des Antragstellers, die dieser im paritätischen Wechselmodell betreute. Nachdem die betreuende Familienhelferin mit Schreiben vom 3.11.2020 mitgeteilt hatte, dass die Kinder sich seit dem 29.9.2020 bis auf Weiteres dauerhaft nur bei der Kindsmutter aufhielten und er auf Rückfragen des Antragsgegners nicht reagierte, erhält der Antragsteller seit dem 1.1.2021 Bürgergeld nur noch für sich allein.

5

Mit Bescheid vom 16.12.2023 bewilligte der Antragsgegner für 2024 neben dem Regelbedarf von 563 € eine Grundmiete von 450 €, Heizkosten von 110 € und Nebenkosten in Höhe von 140 € monatlich. Dabei wurden diese Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 700 € monatlich direkt an die X. GmbH ausgezahlt. Mit Bescheid vom 18.12.2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für das Jahr 2025 monatliche Leistungen von 1.263 €. Als Zahlungsempfänger über einen Betrag von 1.157 € war der Antragsteller selbst angegeben, für einen Betrag von 106 € Eprimo. Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2024 kündigte der Antragsgegner eine Prüfung der Unterkunftskosten an und bat den Antragsteller um die Anlage VM, die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2023 und eine Mietbescheinigung des Vermieters. Mit Schreiben vom 7.1.2025 erinnerte der Antragsgegner an die Übersendung der Unterlagen. Mit Fax vom 23.1.2025 teilte der Antragsteller mit, der Mietvertrag sei noch aktuell. Das ganze letzte Jahr sei die Miete bereits an den neuen Vermieter überwiesen worden. Er bewohne die Wohnung weiterhin. Auf seine Anfrage, weshalb die Miete nunmehr auf sein eigenes Konto überwiesen werde und wie er damit verfahren solle, habe er bisher keine Antwort erhalten.

6

Mit mehreren Anrufen und einem Schreiben vom 21.2.2025 teilte der Antragsteller mit, ihm sei zum 21.2.2025 fristlos gekündigt worden. Er brauche nunmehr Vorgaben für die Suche einer neuen Wohnung. Mit Schreiben vom 26.2.2025 informierte der Antragsgegner darüber, dass die angemessene Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt für den Stadtteil Y. 410 € betrage, zzgl. Heizkosten von 120 € und Nebenkosten von 150 €. Die Änderung der Auszahlung der Miete habe dem Bescheid vom 18.12.2024 entnommen werden können.

7

Mit Schreiben vom 8.4.2025 beantragte der Antragsteller die „Genehmigung“ einer Wohnung über 44 m² in der V.-straße , Y.. Das Mietverhältnis könne zum 15.5.2025 beginnen. Die Grundmiete betrage 700 €, die Betriebs- und Heizkosten jeweils 75 €. Er könne definitiv einziehen. Das Gebäude in der A.-straße , in dem seine jetzige Wohnung liege, solle Mitte Mai abgerissen werden. Er sei der letzte Mieter im Haus. Das Wohnungsangebot in Y. sei sehr schlecht. Als Bürgergeldempfänger mit negativer Schufa-Auskunft habe er kaum Chancen, eine Wohnung zu finden. Es drohe Wohnungs-/Obdachlosigkeit. Darüber hinaus beantragte er: „Malerarbeiten neue Wohnung, Umzugskosten inkl. Umzugsfirma, Umzugskartons, Kosten für Nachsendeantrag, Ummeldegebühren und Umzugsgebühren bei Telefongesellschaft etc. oder eventuelle Neubereitstellung und Kautionsforderung, Kosten Ummeldegebühren Amt, Kosten des Wohnberechtigungsscheins, Kosten für Einrichtung der Wohnung und alles andere, was bei diesem Umzug anfällt“.

8

Mit Bescheid vom 15.4.2025 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Zusicherung ab. Die Aufwendungen seien nicht angemessen, da die Mietobergrenze bei einer Bruttokaltmiete von 560 € (inklusive Nebenkostenvorauszahlungen von 150 €) und Heizkosten von 120 € liege.

9

Mit seinem am 24.4.2025 bei dem Sozialgericht (SG) Köln gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung für die V.-straße  in Y. begehrt. Auch die übrigen Anträge, über die der Antragsgegner nicht entschieden habe, seien zu genehmigen. Er begehre auch wegen seines Umgangsrechts mit seinen drei Kindern einen weiteren Wohnraum. Er habe einen Grad der Behinderung von 70 wegen verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen und chronischer Erkrankungen und sei körperlich nicht in der Lage, einen Umzug selbst durchzuführen. Auch ein soziales Umfeld, das helfen könne, habe er nicht; auch seine Eltern und Schwester seien gesundheitlich dazu nicht in der Lage. Der Antragsgegner habe die fristlose Kündigung selbst herbeigeführt und diese sei nur mit Hilfe eines Anwalts in eine ordentliche umgewandelt worden.

10

Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihm endgültig die Zusicherung für die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in der V.-straße , Y., zu erteilen sowie allgemein zuzusichern, dass er auch Wohnungen anmieten dürfe, die die Angemessenheitsgrenze überschritten,

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ferner,

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den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die unter dem 8.4.2025 beantragten Kosten (Malerarbeiten neue Wohnung, Umzugskosten inkl. Umzugsfirma, Umzugskartons, Kosten für Nachsendeantrag, Ummeldung und Umzugsgebühren bei Telefongesellschaft etc. oder eventuelle Neubereitstellung, Kaution, Kosten Wohnberechtigungsschein, Kosten für Einrichtung der Wohnung und alles andere, was bei diesem Umzug anfällt) zu übernehmen.

14

Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Er hat zur Begründung ausgeführt, es bestehe schon kein Anordnungsanspruch, da die Kosten für die Wohnung in der V.-straße in Y. nicht angemessen seien. Auch der Vortrag des Antragstellers, er benötige weiteren Wohnraum für das Umgangsrecht mit seinen Kindern, führe zu keiner anderen Beurteilung des Mietangebots. Nachweise zu regelmäßigen Besuchszeiten seiner Kinder seien seit dem Jahr 2020 nicht mehr erbracht worden. Zudem verfüge die begehrte Wohnung nur über 44 m². Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, Wohnungslosigkeit drohe nicht.

17

Das SG Köln hat den Antrag mit Beschluss vom 9.5.2025 abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten Zusicherung bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Kosten für die Wohnung in der V.-straße in Y. seien unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zutreffend zu Grunde gelegten Angemessenheitsgrenze unangemessen. Weiteren Wohnraum könne der Antragsteller nicht beanspruchen, da das Umgangsrecht nicht nachgewiesen sei. Zudem sei die begehrte Wohnung zu dessen Realisierung mit 44 m² und zwei Zimmern auch gar nicht geeignet. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Zu wann die ordentliche Kündigung erfolgt sei, habe der Antragsteller nicht mitgeteilt; zudem seien auch weitergehende Bemühungen als die bisherigen um anderen Wohnraum nicht nachgewiesen. Für die weiteren Begehren fehle es am Anordnungsanspruch mangels Konkretisierung und Nachweis der Bedarfe, jedenfalls aber am Anordnungsgrund. Es seien lediglich geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt worden, so dass das Gericht nicht habe prüfen können, ob dem Antragsteller eine Vorfinanzierung seiner Anliegen möglich sei.

18

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.5.2025, beim SG Köln am 2.6.2025 eingegangen, Beschwerde gegen den ihm am 10.5.2025 zugestellten Beschluss eingelegt. Die Mietzahlung sei entgegen der Praxis der vergangenen Jahre in 2025 nicht mehr direkt an den Vermieter erfolgt, ohne dass man ihn darüber informiert habe. Nun sei ihm fristlos gekündigt worden und diese Notlage durch den Antragsgegner verursacht. Die Wohnung in der V.-straße sei mit Kosten von 850 € nur geringfügig über den vom SG ermittelten angemessenen Kosten von 830 € und daher zu genehmigen. Die Kinderbesuche könne er nicht mit konkreten Daten melden, da er von seiner früheren Partnerin die erforderliche Unterschrift nicht erhalte und ihn auch keine staatliche Institution dabei unterstütze. Zudem gebe es im H. kaum Wohnungen, die nach den Kriterien des Antragsgegners angemessen seien. Durch den langen Genehmigungszeitraum habe man als Bürgergeldempfänger keine Chance auf eine entsprechende Wohnung. Die Übernahme der Kosten der Renovierung, Erstausstattung und des Umzugs ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Wohnung in der V.-straße  in Y. sei mittlerweile mündlich abgesagt worden; der Vermieter habe aber eine vergleichbare Wohnung inseriert. Er werde zum 31.8.2025 wohnungs- und obdachlos sein. Die Wohnungssuche gestalte sich extrem schwierig. Einige Inserate ließen sich gar nicht aufrufen, drei hätten die Vermietung von Mietern im Bürgergeldbezug abgelehnt, eine Wohnung sei nur für Senioren ab 60 Jahren angeboten worden, eine andere nur befristet und möbliert zu vermieten. Er sei schwerbehindert und leide an zahlreichen Erkrankungen, die seine Beweglichkeit, Selbständigkeit und Organisation des Alltags stark einschränkten. Sie machten es ihm unmöglich, einen Umzug allein zu bewerkstelligen. Für den Umgang mit seinen Kindern benötige er mindestens 65 m². Ein entsprechender Wohnberechtigungsschein liege ihm vor.

19

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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1. den Beschluss des SG Köln vom 9.5.2025 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, alle anfallenden Kosten für einen Umzug in eine Wohnung, die sofort zu genehmigen ist, zu übernehmen, um die spätestens zum 31.8.2025 eintretende Wohnungsnot zu verhindern,

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2. eine angemessene Wohnungsgröße von mindestens 65 m² anzuerkennen

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3. Genehmigung von Umzugsunterstützung

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4. Genehmigung zur temporären Unterbringung in Hotel, Pension, o.ä.

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5. Unterstellmöglichkeiten für sein Mobiliar, bis eine dauerhafte Wohnung gefunden ist

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6. ihm einzuräumen, Anträge auch nach den normalen Fristen zu stellen, da er keinen Überblick über die Gesetze habe, um alle Möglichkeiten zu erkennen.

27

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verweist auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe. Nach den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises liege die angemessene Grundmiete/Nettokaltmiete bei 410 €. Zzgl. Nebenkosten von 150 € ergebe sich eine Bruttokaltmiete von 560 €. Das von dem Antragsteller vorgelegte Mietangebot habe diese Angemessenheitsgrenze überschritten.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

31

II.

32

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Köln vom 9.5.2025 hat keinen Erfolg.

33

1. Die Beschwerde ist zulässig.

34

Die Beschwerde ist innerhalb der gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 10.5.2025, die Beschwerde ist am 2.6.2025 bei dem SG eingegangen. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund entgegen, insbesondere nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen einen Betrag von 750 € übersteigen. Der Antragsteller begehrt mit dem überwiegenden Teil seiner Anträge Verwaltungsakte, die zu einer diesen Betrag übersteigenden Geldleistung führen (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 144 Rn. 10a). Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Für das Rechtsschutzinteresse reicht regelmäßig die formelle Beschwer durch den ablehnenden Beschluss (Karl, in: jurisPK-SGG, § 176 (Stand: 11.6.2025) Rn. 41). Ausnahmsweise ist es aber zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung dem Rechtsmittelführer keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (Karl, a.a.O, Rn. 54). Dies wäre hier der Fall, wenn der Antragsteller weiterhin die Zusicherung zu der Wohnung in der V.-straße  in Y. begehren würde, die mittlerweile nicht mehr zur Verfügung steht. Ausweislich seiner Anträge im Beschwerdeverfahren hält der Antragsteller an dem Ziel, die Zusicherung für diese konkrete Wohnung zu erreichen, jedoch nicht mehr fest.

35

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

36

Mit den Anträgen zu 1. bis 3. begehrt der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, wie auch beim SG, die abstrakte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Wohnung auch außerhalb der Angemessenheitsgrenzen sowie von mindestens 65 m² zu genehmigen und alle anfallenden Kosten für einen Umzug in eine solche Wohnung sowie Umzugsunterstützung zu gewähren.

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Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R, juris Rn. 35; Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).

38

Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 11.3.2025) Rn. 380 m.w.N.).

39

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die begehrte Genehmigung einer Wohnung entspricht der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelten Zusicherung. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten (Piepenstock/Senger, in: jurisPK-SGB II, § 22 (Stand: 21.3.2025) Rn. 212). Daraus folgt, dass erst recht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für einen Umzug in eine Unterkunft besteht, die unangemessen ist. Auch die Frage, ob eine Wohnung von 65 m² angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt und im Vorfeld beantworten, sondern kann der Antragsgegner erst dann prüfen, wenn ihm ein konkretes Angebot vorgelegt und die Zusicherung für dieses Angebot beantragt wird. Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, sind nicht erfüllt, da eine Zusicherung gerade nicht erteilt wurde und für eine konkrete Wohnung im vorliegenden Verfahren auch nicht begehrt wird.

40

Auch die ihm Beschwerdeverfahren erstmalig gestellten Anträge zu 4., 5. und 6.– Genehmigung zur temporären Unterbringung in Hotel, Pension, o.ä., Unterstellmöglichkeiten für sein Mobiliar, bis eine dauerhafte Wohnung gefunden ist sowie das Gestatten der Möglichkeit, Anträge auch nach den normalen Fristen zu stellen, da ihm der Überblick über die Gesetze fehle – haben keinen Erfolg. Sie stellen eine Antragserweiterung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 SGG dar (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.7.2019 – L 9 KR 250/19 B ER, juris Rn. 3). Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Antragserweiterung zulässig ist, da entsprechende Eilanträge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sind. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel nur, wenn der Antragsteller sich zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 26b m.w.N.). Im Hinblick auf die Anträge zu 4. bis 6. ist eine Antragstellung beim Antragsgegner nicht erfolgt. Vielmehr erfolgt diese erstmalig im Beschwerdeverfahren.

41

Im Hinblick auf die Anträge zu 4. und 5. fehlt es darüber hinaus jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da die Leistungen für den Fall begehrt werden, dass der Antragsteller bis zum 31.8.2025 keine angemessene Wohnung findet und Wohnungslosigkeit droht. Dafür gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Erfolglose Bemühungen hat der Antragsteller zwar behauptet, aber bisher nicht nachgewiesen. Da der Kündigungstermin noch nicht verstrichen ist, drohen derzeit auch weder Räumungsklage noch Zwangsräumung (zum Anordnungsanspruch bei drohender Wohnungs- aber nicht Obdachlosigkeit vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.4.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, juris Rn. 93).

42

Für den Antrag zu 6., ihm einzuräumen, Anträge auch nach den normalen Fristen zu stellen, da er keinen Überblick über die Gesetze habe, hat der Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Rechtsbehelfsfristen ergeben sich aus den Bescheiden selbst; auf welche weiteren Fristen der Antragsteller sich bezieht, ist nicht erkennbar. Alle Merkblätter, die den Bezug von Leistungen nach dem SGB II betreffen, stehen im DownloadCenter der Bundeagentur für Arbeit oder beim Antragsgegner selbst bereit. Für konkrete Fragen muss der Antragsteller den direkten Kontakt zum Antragsgegner suchen. Eilbedürftigkeit ist insoweit nicht erkennbar.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.

44

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).