PKH und Beiordnung für Darlehen zur Einzugsrenovierung nach SGB II bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfahren zur Bewilligung eines Darlehens für Einzugsrenovierung nach SGB II. Das LSG gab der Beschwerde statt, bewilligte PKH und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Das Gericht stellte klar, dass Einzugsrenovierung unter Voraussetzungen erstattungsfähige Unterkunftskosten sein kann und das SG weitere Ermittlungen zur Ortsüblichkeit hätte vornehmen müssen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der PKH erfolgreich: ratenfreie PKH für einstweiligen Rechtsschutz und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Bedürftigkeit vorliegt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache nicht mutwillig erscheint; hinreichende Erfolgsaussicht kann bestehen, wenn die Hauptsache von einer schwierigen oder bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder weitere Amtsermittlungen (§ 103 SGG) erforderlich sind.
Kosten der Einzugsrenovierung können erstattungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein, wenn die Renovierung mietvertraglich vereinbart, ortsüblich, zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich und die Kosten sonst angemessen sind.
Einzugsrenovierungskosten sind keine Wohnungsbeschaffungs‑ oder Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 SGB II, keine Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und werden nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt.
Bei der Beurteilung von Erforderlichkeit und Ortsüblichkeit ist auf den Ausstattungsstandard des unteren Wohnungssegments abzustellen; das Gericht hat hierzu gegebenenfalls von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, um die Üblichkeit im räumlichen Vergleichsbereich festzustellen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 4560/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 geändert. Der Antragstellerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus L beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Für den am 22.11.2017 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Antrag, mit welchem die Antragstellerin ein Darlehen für die Einzugsrenovierung in die Wohnung F Straße 00 in L begehrte, bestanden hinreichende Erfolgsaussichten. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zumindest (noch) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das PKH-Gesuch vorlagen.
Kosten der Einzugsrenovierung sind erstattungsfähige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dagegen handelt es sich bei den Einzugsrenovierungskosten nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, weshalb für deren Erstattung keine vorherige Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlich ist. Ebenso wenig kommt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift. Schließlich sind Kosten der Einzugsrenovierung nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt. Als Kosten der Unterkunft sind Einzugsrenovierungskosten erstattungsfähig, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich sind und die Kosten auch sonst angemessen sind (grundlegend BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R).
Die mietvertragliche Vereinbarung der Einzugsrenovierung hat die Antragstellerin allein dadurch belegt, dass sie eine unrenovierte und in diesem Zustand nicht benutzbare Wohnung übernommen hat. Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R m.w.N.). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R). Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung Maßstab das untere Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R m.w.N.). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R). Es kann durchaus auch ortsüblich sein, unrenovierten Wohnraum mit der Notwendigkeit zur Einzugsrenovierung inkl. Tapezieren, Streichen und Verlegung von Fußbodenbelag für die gesamte Wohnungsgröße zu übernehmen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2010 - L 1 AS 42/08). Soweit vorliegend das SG ohne weitere Ermittlungen und ohne Ausführungen dazu, worauf es seine Erkenntnisse stützt, ausführt, es sei (in L) nicht ortsüblich, eine Wohnung ohne Tapete und Bodenbelag anzumieten, vermag der Senat dies so nicht zu teilen. Es fehlt insoweit gänzlich an Ermittlungen dazu, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hierzu hätte es weiterer Ermittlungen von Amts wegen bedurft.
b) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).