PKH und Beiordnung bei Streit um vorläufige SGB II‑Leistung zuerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde als begründet angesehen. Die Kläger erhalten nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ratenfreie PKH und die Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Klageverfahren. Das Gericht betont, dass vorläufige SGB II‑Entscheidungen grundsätzlich den gerichtlichen Rechtsweg eröffnen und das Rechtsschutzbedürfnis nicht pauschal mit Ablauf des Bewilligungszeitraums entfällt. Eine abschließende Entscheidung der Verwaltung muss möglich und tatsächlich gegeben sein, damit der Weg des Verwaltungsverfahrens als „leichterer Weg“ gilt.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH und Beiordnung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nicht in zumutbarer Weise aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig ist.
Vorläufige Entscheidungen über SGB II‑Leistungen sind Verwaltungsakte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG; gegen sie steht grundsätzlich der gerichtliche Rechtsweg offen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klageverfahren gegen eine vorläufige SGB II‑Entscheidung entfällt nicht bereits mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums; ein Entfallen kommt nur in Betracht, wenn eine endgültige Festsetzung tatsächlich möglich ist und der Leistungsträger zur abschließenden Entscheidung bereit und in der Lage ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist erforderlich, wenn die effektive Durchführung des Klageverfahrens dies gebietet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO von der Bewilligung der PKH für das Hauptverfahren unberührt bleiben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 15 AS 5053/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2020 geändert. Den Klägern zu 1) bis 3) wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B aus K beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem SG Köln.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.).
a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsverfolgung der Kläger bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen vorläufige Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich der gerichtliche Rechtsweg eröffnet (BSG v. 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R; BSG v. 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R; jeweils m.w.N.). Das gegenteilige Ergebnis wäre zudem mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, der den Justizgewährungsanspruch speziell hinsichtlich Maßnahmen der Exekutive ausformt. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass auch vorläufige Entscheidungen als Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) Akte "öffentlicher Gewalt" i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sind.
Die pauschale Annahme des Sozialgerichts Köln, der Widerspruch gegen einen vorläufigen Bescheid gemäß § 41a Abs. 1 SGB II werde nach Ablauf seines Bewilligungszeitraumes immer unzulässig, ist zur Überzeugung des Senates - jedenfalls in dieser Pauschalität - rechtlich unzutreffend.
Zwar kann ein Sachentscheidungs- bzw. Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsverfahren und speziell im Widerspruchsverfahren fehlen, wenn der erstrebte Erfolg auf anderem Weg leichter zu erreichen ist (allg. dazu Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9 Aufl. 2018, § 9 Rn. 159). Die Möglichkeit und das Recht der Leistungsberechtigten, eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB II zu beantragen, ist zur Überzeugung des Senates aber entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts nicht stets als "leichterer Weg" zu qualifizieren. Dies könnte allenfalls unter zwei Voraussetzungen in Betracht kommen: Zum einen müsste der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits ausermittelt sein, so dass die Verwaltung überhaupt abschließend entscheiden kann und vor allem darf (zum rechtstaatlichen Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses BSG vom 29.04.1997 - 4 RA 46/96). Zum anderen müsste der Leistungsträger dies ebenso werten, er also zu einer abschließenden Entscheidung bereit und im Stande sein; andernfalls würde der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen, was kaum ein "leichterer Weg" (s.o.) sein kann. Beide Voraussetzungen stehen hier nicht fest (insbesondere das Einkommen ist streitig), so dass die aufgeworfene Frage bzw. These vom Senat nicht zu entscheiden ist.
Soweit sich die gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des LSG NRW vom 27.06.2016 (L 7 AS 2320/14 B, juris) stützt, ist dort ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass der Ablauf des Bewilligungszeitraums bei vorläufigen Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis stets und immer entfallen lasse, nicht formuliert worden. Vielmehr wird dort u.a. vorausgesetzt, dass eine endgültige Festsetzung tatsächlich möglich ist (a.a.O., juris Rn. 11). Dem Beschluss lag zudem eine besondere Sachverhaltskonstellation zugrunde und er erging überdies zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 41a SGB II zum 01.08.2016.
b) Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen können (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beiordnung der Rechtsanwältin der Kläger ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).