Anhörungsrüge nach §178a SGG gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Der Senat verneinte eine Gehörsverletzung, weil der Vortrag zur Verwirkung bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde. Die Rüge wurde zurückgewiesen, Kosten nicht erstattet; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur gegeben, wenn kein anderes Rechtsmittel besteht und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
§ 178a SGG enthält keine abweichende Regelung zur Besetzung; über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in regulärer Besetzung; der Berichterstatter kann gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 RVG als Einzelrichter entscheiden, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Das Unterlassen gesonderter Ausführungen zu einem bereits vorgetragenen Einwand (z. B. Verwirkung) begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, wenn der Betroffene im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei unbegründeter Anhörungsrüge werden Kosten nicht erstattet.
Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 32 SF 53/20 E
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 02.03.2021, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2020 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
1. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung. Die Regelung in § 178a SGG enthält schon keine - und damit auch keine abweichende - Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25.06.2018 – L 21 R 291/18 RG). Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist. Das ist nach § 40 SGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG der Senat durch die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzende (BVerfG vom 13.04.2017, 1 BvR 2496/16, juris Rn. 2; BSG vom 08.11.2006, B 2 U 5/06 C, juris Rn. 8; LSG NRW vom 25.11.2013, L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 1; a.A. zu Anhörungsrügen nach Entscheidungen nach § 155 Abs. 2-4 SGG: Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 18.02.2021, § 178a Rn. 77 und 77.1). Sofern zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge zu Entscheidungen nach § 155 Abs. 2-4 SGG auf den ansonsten konterkarierten Entlastungszweck verwiesen wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG 13. Aufl. 2020, § 155 Rn. 10), folgt hieraus keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als dass der Berichterstatter vorliegend über die Beschwerde als Einzelrichter nach § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG deswegen entscheiden konnte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hieraus ergibt sich somit eine originäre Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG, durch die jedoch in erster Linie nicht auf einen damit ggf. auch einhergehenden Entlastungszweck abgezielt wird.
2. Die nach § 178a Abs. 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 02.03.2021 war gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht mehr gegeben.
Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.03.2021 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Einzelne soll Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BVerfG vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG vom 04.07.2013 – B 2 U 79/13 B, juris Rn. 5 m.w.N.). Auf neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG vom 04.07.2013, a.a.O. m.w.N.; LSG NRW vom 25.11.2013 – L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 4).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers oder eine Überraschungsentscheidung des Senates sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Anhörungsrüge darauf, dass der Senat den Beschwerdeführer nicht damit gehört habe, dass die Erinnerung unzulässig bzw. das Erinnerungsrecht des Erinnerungsführers verwirkt sei. Zudem erscheine die Entscheidung des Senats willkürlich.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungsrüge im Wesentlichen auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts des Beschwerdegegners verweist, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 24.08.2020 auf die seines Erachtens eingetretene Verwirkung hingewiesen. Auf diese Weise war jedoch der Anspruch auf rechtliches Gehör in Hinblick auf den Vortrag zur Verwirkung der eingelegten Erinnerung jedenfalls gewahrt. Der Beschwerdeführer hat daher seine Auffassung zu der etwaigen Verwirkung der Erinnerung des Beschwerdegegners geäußert und war damit im Beschwerdeverfahren auch zur Wort gekommen. Allein der Umstand, dass der Senat sodann eine Verwirkung nicht angenommen und hierzu im Beschluss keine gesonderten Ausführungen gemacht hat, führt jedoch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 178a SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).