Berufung zu Unterkunftskosten (SGB II) – Anspruch Dritter nicht geltend zu machen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai 2018 bis April 2019 im Rahmen von SGB II-Leistungen. Das LSG weist die Berufung gegen die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht als unbegründet zurück. Das Gericht betont, dass ein Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum personenbezogen ist und von der Tochter geltend zu machen wäre. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung nach §153 Abs.4 SGG.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; kein Anspruch auf höhere KdU nach §22 SGB II.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind personenbezogene Ansprüche; ein Leistungsberechtigter kann nicht eigenständig Ansprüche geltend machen, die ausschließlich einem Dritten (z. B. einem Kind) zustehen.
Ein Überprüfungsantrag gegen einen Leistungsbescheid muss substantiiert darlegen, aus welchen konkreten Gründen der Bescheid unrichtig sein soll; pauschale Hinweise ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.
Bei der Prüfung angemessener Unterkunftskosten kann sich die Leistungspraxis an tabellarischen Orientierungswerten und angemessenen Sicherheitszuschlägen orientieren; Abweichungen zu höheren Kosten sind zu begründen.
Bei einfachen tatsachen- und rechtsfragen kann das Gericht nach §153 Abs.4 SGG im Rahmen seines Ermessens durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 35 AS 4725/18
Bundessozialgericht, B 4 AS 312/21 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Wege des Überprüfungsantrags Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 hat.
Die 1967 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 23.10.2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die von ihr allein bewohnte 84,61 qm große Wohnung in Hagen unangemessen sei. Die Bruttokaltmiete belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf einen monatlichen Betrag von 683,83 EUR. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Bruttokaltmiete auf das angemessene Maß zu senken. Ab dem 1.5.2018 werde nur noch der angemessene Betrag bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.3.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Monate Mai 2018 bis April 2019. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte ankündigungsgemäß nur eine Bruttokaltmiete von 365,29 EUR. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen. Mit Änderungsbescheiden vom 24.11.2018 und 21.1.2019 wurden die Neufestsetzung der Regelbedarfe sowie die Kosten einer Monatsfahrkarte berücksichtigt. Im Übrigen verblieb es bei der Regelung im Bescheid vom 26.3.2018.
Am 03.6.2018 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 26.3.2018. Zur Begründung führte sie aus, dass es um „die Höhe der Miete“ gehe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 25.6.2018 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass bei Erlass des Bescheides vom 26.3.2018 Recht unrichtig angewandt worden sei oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Gegen den Überprüfungsbescheid legte die Klägerin am 24.7.2018 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Überprüfungsbescheid als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keinerlei Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung vom 26.3.2018 falsch gewesen sei. Insoweit habe man von einer sachlichen Prüfung des Bescheids absehen und sich auf die Bindungswirkung des Bescheides berufen dürfen.
Die Klägerin hat am 24.9.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, dass der angegriffene Bescheid materiell-rechtlich falsch sei und sie in ihren Rechten beeinträchtige. Sie habe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 25.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2018 sowie unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses vom 7.9.2020 zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme der ergangenen Bewilligungsbescheide vom 26.3.2018 sowie der Änderungsbescheide vom 24.11.2018 und 21.1.2019 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2018 bis April 2019 unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 683,83 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.11.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 7.9.2020 gewähre dieser Kosten der Unterkunft in Höhe der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %. Höhere Kosten der Unterkunft könnten nicht anerkannt werden.
Gegen das der Klägerin am 5.1.2020 zugestellte Urteil hat diese bei dem Sozialgericht Dortmund zunächst eine „Beschwerde“ eingereicht. Der Beklagte solle die Höhe des Wohngeldes zzgl 10 % als Miete übernehmen. Sie, die Klägerin, sei nicht für die Behandlungs- und Pflegefehler bei ihrer Tochter verantwortlich. Die Tochter habe das Recht auf zwei Zimmer. Gegen ihre Bevollmächtigte werde sie strafrechtlich vorgehen. Am 4.2.2021 hat die Klägerin sodann bei dem Landessozialgericht Berufung eingelegt und eine weitere Begründung angekündigt. Dazu trug sie später vor, ihre Tochter hätte ein Anrecht auf eigene zwei Zimmer in ihrer Wohnung.
Mit Schreiben vom 5.7.2021 hat der Senat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
II.
Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Angesichts der einfachen Tatsachen- und Rechtsfragen hält der Senat eine mündliche Verhandlung einstimmig nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Sie haben sich beide geäußert; ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 23.11.2020 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Der Senat nimmt zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass es sich bei einem zusätzlichen Wohnraumanspruch für die Tochter der Klägerin um deren Rechtsanspruch handeln würde, nicht um einen Anspruch der Klägerin. Bei den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II handelt es sich um einen personenbezogenen Anspruch. Soweit die Klägerin höhere Kosten vor dem Hintergrund eines Zuzugs der Tochter begehrt, handelt es sich somit um deren Anspruch, welchen die Klägerin nicht geltend machen kann.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.