SGB II: Aufschiebende Wirkung gegen Aufhebung der Bürgergeldbewilligung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Im Eilverfahren begehrte der Antragsteller die Außervollzugsetzung eines Bescheids, mit dem die Bewilligung von Bürgergeld ab 1.8.2025 wegen angeblichen Umzugs und behaupteten Einkommens aus Kfz-Handel nach § 48 SGB X aufgehoben wurde. Das LSG NRW ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Es bestünden besondere Umstände, da die Aufhebung voraussichtlich rechtswidrig sei: Ein behaupteter Umzug vor Erlass des Bewilligungsbescheids spreche eher für anfängliche Rechtswidrigkeit (§ 45 SGB X) als für eine wesentliche Änderung (§ 48 SGB X). Zudem seien Wohnsitz und Einkommen nur durch Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren klärbar; die Behörde trage die Beweislast für die Änderung. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt; der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten (PKH-Beschwerdekosten ausgenommen).
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und PKH ratenfrei bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen (hier: § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II), überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Umstände voraus, insbesondere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Eine Aufhebung nach § 48 SGB X erfordert eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Verwaltungsakts; stützt sich die Behörde auf Umstände, die bereits vor Erlass vorlagen, kommt grundsätzlich nur eine Rücknahme wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X in Betracht.
Die Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die eine Aufhebung nach § 48 SGB X rechtfertigt.
Eidesstattliche Versicherungen können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichen (§ 294 ZPO i.V.m. § 86b SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 8 AS 484/25 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Münster ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. beigeordnet.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der 00.00.0000 geborene Antragsteller bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Antragsgegner. Im Rahmen einer Antragstellung im Jahr 2023 reichte der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 31qm große Wohnung auf der T.-straße in L. ein, für die im streitigen Zeitraum eine Grundmiete in Höhe von 210,50 € (Grundmiete Wohn- und Nebenräume 170,50 €, Garage 40 €) zuzüglich einer Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 40 € und einer Betriebskostenvorauszahlung von 40 € monatlich, insgesamt 290,50 € anfiel.
Mit Bescheid vom 18.2.2025 bewilligte der Antragsgegner zuletzt Leistungen in Höhe von 813,50 € monatlich für die Zeit vom 1.3.2025 bis 28.2.2026.
Am 24.4.2025 ging beim Antragsgegner eine Anzeige der ehemaligen Freundin des Antragstellers, Frau A. U., darüber ein, dass der Antragsteller bereits seit langer Zeit in einer Wohnung seiner Großmutter lebe und zudem mit Autos handele, die er repariere und weiterverkaufe. Sie fügte einen Mietvertrag über eine 100qm große Wohnung auf der Q.-straße in J. mit Mietbeginn 1.1.2024 und einer Grundmiete in Höhe von 400 € zuzüglich 200 € Nebenkostenvorauszahlung bei, in dem als Mietpartei auch der Antragsteller angegeben ist. Ferner reichte sie zwei Screenshots aus März und April 2025 über auf Kleinanzeigen.de angebotene Autos ein.
Am 14.5.2025 sprach die Vermieterin der von dem Antragsteller in L. angemieteten Wohnung, Frau Maria Beckmann, bei dem Antragsgegner vor und überreichte die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.6.2023 bis 31.5.2024. Nach dem Inhalt der Gesprächsniederschrift erwähnte sie, dass sich der Antragsteller wohl nicht mehr in L. aufhalte. Er habe ihr erklärt, dass er überwiegend bei seiner Freundin sei, auch die Nachbarn hätten gesagt, dass der Antragsteller nie vor Ort und der Briefkasten immer überfüllt sei.
Am 14.5.2025 stellte der Antragsgegner die Leistungsgewährung vorläufig ein, hörte den Antragsteller zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung an und forderte ihn zur Mitwirkung auf. Es lägen Informationen darüber vor, dass er nicht mehr in L., sondern in J. wohne und zudem Einkommen aus Kfz-Reparaturen und dem Kfz-Handel verfüge.
Der Antragsteller reichte zwischenzeitlich die Jahresrechnung der ista SE über die Heiz- und Warmwasserkosten für den Zeitraum 1.6.2024 bis 31.5.2025 ein, aus der sich ein Verbrauch von 828,66 kWh für Heizung und 321,67 kWh für Warmwasser ergibt.
Ein vom Antragsgegner veranlasstes Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 8 i.V.m. § 93b Abgabenordnung ergab, dass der Antragsteller über zwei Konten bei der C. F. verfügt.
Mit Bescheid vom 25.7.2025 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung vom 18.2.2025 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1.8.2025 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt infolge eines Umzugs nach J. mit Wirkung zum 1.1.2024 nicht mehr in L., zudem sei er nicht hilfebedürftig, da er Einkommen erziele. Diesen Bescheid, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, adressierte der Antragsgegner an die Anschrift „Q.-straße, J.“.
Mit Schriftsatz vom 12.8.2025 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25.7.2025 Widerspruch. Der Bescheid sei falsch adressiert und habe ihn nur per Zufall erreicht, er sei nicht in J. wohnhaft, weder aktuell noch in der Vergangenheit. Die Immobilie sei im Frühjahr 2025 an neue Eigentümer verkauft worden, die dort im August 2025 eingezogen seien. Er habe auch kein Einkommen aus der Reparatur oder dem Handel mit Kraftfahrzeugen erzielt. Er habe lediglich seinen VW Sharan gegen einen Mini Cooper eingetauscht. Zum Nachweis überreichte er einen Tauschvertrag mit der Firma V., E..
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen und Leistungen für nicht bewohnten Wohnraum könnten nicht berücksichtigt werden. Weder sei die Kündigung des Mietverhältnisses in J. belegt, noch die vermeintliche Veräußerung der Immobilie in J.. Dass der Bescheid vom 25.7.2025 den Antragsteller nur durch Zufall erreicht habe, obwohl er dort nie gewohnt habe, sei angesichts einer nicht vorhandenen Namenübereinstimmung mit der vormaligen Eigentümerin, der Großmutter, unglaubwürdig. Auch die Verbrauchswerte der vorliegenden Heiz- und Nebenkostenabrechnung der Wohnung in L. seien ein Indiz dafür, dass sich der Antragsteller nicht in dieser Wohnung aufgehalten habe. Zudem sei der Wasserverbrauch ausgesprochen gering. Schließlich sei auch die Reparatur und der Handel mit Kraftfahrzeugen nicht widerlegt, vielmehr besitze der Antragsteller keine gültige Fahrerlaubnis, so dass die Fahrzeuge in seinem Besitz dem Handel dienten. Dies korrespondiere mit den eingereichten Kontoauszügen, auf denen weder Bargeldabhebungen noch Kartenzahlungen beispielsweise für Lebensmittel ersichtlich seien.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17.10.2025 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er sei - so der Antragsteller zur Begründung - hilfebedürftig und werde derzeit von seiner Mutter mit monatlich 500 € unterstützt. Er hat den notariellen Kaufvertrag vom 5.5.2025 über den Verkauf der Immobilie in J. sowie eine eidesstattliche Versicherung überreicht.
Der Antragsteller hat wörtlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe der Regelleistung zuzüglich tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 290,00 € zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien gegeben. Infolge einer monatlichen Zahlung von 500 € durch die Mutter des Antragstellers fehle es an einer Eilbedürftigkeit.
Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22.11.2025 abgelehnt. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihm am 25.11.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.11.2025 beim SG Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründe wiederholt. Ergänzend hat er Kontoauszüge über sein Girokonto bei der C. F. IBAN N01 21, sein Sparbuch zur IBAN N02 sowie eine Umsatzübersicht seines I.-Kontos überreicht. Ferner hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, Frau M. O., und wiederum eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Seine Mutter unterstütze ihn aktuell mit 550 € monatlich und kaufe gelegentlich Lebensmittel für ihn und mit ihm ein. Auch sein Bruder und eine Freundin unterstützten ihn. Des Weiteren hat er die Jahresrechnung über Strom der N. GmbH für den Zeitraum 17.12.2024 bis 2.12.2025 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2025 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Widerspruchsbescheid vorgetragenen Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der vor dem SG Münster geführten Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 ist anzuordnen.
1. Die am 27.11.2025 elektronisch eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 25.11.2025 zugestellten Beschluss des SG vom 22.11.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Satz 1 SGG, § 64 Abs. 1, Abs. 2, §§ 65a, 65d Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedürfte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die im Verfahren verfolgten Geldleistungen überschreiten die Wertgrenze von 750 Euro.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 ist vorläufig außer Vollzug zu setzen.
a. Das SG hat den nach seiner wörtlichen Fassung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel (vgl. § 123 SGG) zutreffend zugunsten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 ausgelegt.
b. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner mit dieser Entscheidung die zuvor unter dem 18.2.2025 bewilligte Leistung der Grundsicherung aufgehoben hat. Es müsste demnach die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides durch gerichtliche Anordnung beseitigt werden, damit die Ansprüche des Antragstellers aus dem Bewilligungsbescheid vom 18.2.2025 wiederaufleben.
In Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 12 ff.; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand: 7.1.2026) Rn. 188 ff. m.w.N.). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG ein von § 86a Abs. 1 SGG abweichendes Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. Hat der Gesetzgeber - wie hier in § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II - die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2018 - L 19 AS 2281/17 B, juris Rn. 41; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 12c m.w.N.). In diesen Fällen bedarf es besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21 m.w.N. (zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO). In die Abwägung sind auch die grundrechtlichen Belange einzustellen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 12g m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 25.7.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025. Es liegen besondere Umstände vor, die eine Außervollzugsetzung des Verwaltungsaktes geboten erscheinen lassen, denn dieser erweist sich derzeit (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Beschwerdegerichts für die Interessenabwägung Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand: 7.1.2026) Rn. 192 m.w.N.) als rechtswidrig.
aa. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsgegner seine Entscheidung mit der Zugrundelegung des § 48 SGB X auf die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt hat. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse deshalb eingetreten sei, weil der Antragsteller nicht in seiner Wohnung in L. wohne. Er hat sich dabei u.a. auf die Anzeige der ehemaligen Freundin und den Mietvertrag über die Wohnung in J. berufen. Selbst unterstellt dies träfe zu, stellt dies schon keine Änderung in den Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheides dar, sondern einen Umstand, der allenfalls zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führen kann, zumal der Antragsgegner im angefochtenen Verwaltungsakt betont hat, dass der Antragsteller zum 1.1.2024 und damit bereits vor Bekanntgabe der Bewilligung vom 18.2.2025 nach J. gezogen sei. Die Frage, wo der Antragsteller wohnt und ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hat, lässt sich jedoch nur im Wege einer umfassenden Beweisaufnahme, evtl. auch einer Besichtigung der Wohnung und einer Zeugenvernehmung klären. Die bisherigen Feststellungen des Antragsgegners lassen eine tragfähige Beurteilung insoweit nicht zu. Vorliegend hat der Antragsteller einen ungekündigten Mietvertag über eine Wohnung in L. abgeschlossen. Zwar liegen Indizien vor, die dafür sprechen, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit dort nicht dauernd gewohnt hat, wie beispielsweise die vergleichsweise geringen Verbräuche für Warmwasser und Heizung im Zeitraum 1.6.2024 bis 31.5.2025 und Strom im Zeitraum 17.12.2024 bis 2.12.2025 und auch die Aussagen der ehemaligen Freundin des Antragstellers sowie seiner Vermieterin. Allerdings hat der Antragsteller selbst eidesstattlich versichert, dass er nicht in J., sondern in seiner Wohnung in L. wohne und zudem eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt, die die Darstellung des Antragstellers stützt. Dies erscheint dem Senat auch angesichts des im Mai 2025 erfolgten Verkaufs der Immobilie und des Einzugs der neuen Eigentümer im August 2025 jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum nicht derart unplausibel, als dass im Hinblick auf diesen Vortrag von ergänzenden Feststellungen im Hauptsacheverfahren abgesehen werden kann. Angesichts dessen, dass es sich für den Fall falscher Angaben im gerichtlichen Verfahren neben der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auch um einen strafbewehrten Prozessbetrug handeln dürfte, sind aus Sicht des Senats diese Angaben jedenfalls im vorliegenden Verfahren ausreichend zur Glaubhaftmachung.
Auch die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse deshalb eingetreten ist, weil der Antragsteller wegen der Erzielung von Einkommen nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist, lässt sich nur im Wege einer umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren klären. Zunächst sprechen die vom Antragsteller getätigten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Vermögen ist nicht festzustellen. Das Konto des Antragstellers weist nur geringe Guthaben auf. Relevante Geldeingänge sind abgesehen von wiederholten Überweisungen seiner Mutter, einem einmaligen Eingang im August 2025 und zweimaligen Zahlungseingängen im Dezember 2025 aus Verkäufen gebrauchter Gegenstände des Antragstellers auf den Konten nicht feststellbar. Einziger Hinweis auf das Vorliegen von bedarfsdeckendem Einkommen sind die Angaben der ehemaligen Freundin des Antragstellers, dieser repariere und handele mit Kraftfahrzeugen. Die vorgelegten Screenshots über auf kleinanzeigen.de angebotene Autos aus März und April 2025 hat der Antragsteller unter Vorlage eines Tauschvertrages plausibel erläutert. Für weitere Verkäufe fehlen Anhaltspunkte. Der Umstand, dass den Kontoauszügen keinerlei Abbuchungen von Lebensmitteln und keine Barabhebungen zu entnehmen sind, ist zumindest durch die Angabe des Antragstellers und seiner Mutter über gemeinsame Einkäufe zu erklären, weckt aber gleichwohl Zweifel an dem Nichtvorliegen von Einkünften, deren Klärung aber dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die Beweislast für die Änderung der Verhältnisse trägt (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 32 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R, juris Rn. 30) und dass der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) genügen, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920, 921 ZPO, liegen Erfolgsaussichten der Klage vor und das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners.
bb. Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsgegner zu einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 18.2.2025 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit berechtigt wäre - dies nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X -, da weder zu einer Rücknahme angehört wurde, noch der Antragsgegner eine solche verfügt hat.
c. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Bescheid eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 1.8.2025) wegen Änderung der Verhältnisse enthält. Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist (vgl. dazu Kallert, in: BeckOGK SGB III, § 331 (Stand 1.5.2024) Rn. 38). Insofern hat der Antragsgegner die vorläufig eingestellten Leistungen auch für den Zeitraum 1.6.2025 bis 31.7.2025 unverzüglich nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug gerichtete zulässige Beschwerde ist begründet, da das Verfahren aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Soweit die Beschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).