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Landessozialgericht NRW·L 21 AS 1392/19 B·10.05.2021

Rechtswegbeschwerde: SGB-II-Leistungsklage statt Amtshaftung – Sozialrechtsweg zulässig

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Verfahrensrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht, Kostenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Schiedsverfahrensrecht, Internationale ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Verweisung seiner Klage durch das SG an das Landgericht wegen angenommener Amtshaftungs-/Schadensersatzansprüche. Streitpunkt war, ob der Sozialrechtsweg (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) eröffnet ist oder ob eine zivilrechtliche Amtshaftung (§ 839 BGB) im Raum steht. Das LSG hob den Verweisungsbeschluss auf, weil das Klagebegehren nach Auslegung (§ 123 SGG, § 133 BGB analog) auf SGB-II-Leistungen ab Mai 2017 gerichtet war. Eine Kostenauferlegung zulasten des Beklagten unterblieb aus Billigkeitsgründen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung hatte Erfolg; Verweisungsbeschluss aufgehoben und Sozialrechtsweg für zulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist der Gegenstand des Klagebegehrens maßgeblich, der sich aus dem Begehren des Klägers und dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (§ 123 SGG).

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Bei unklaren Klageanträgen ist das Begehren unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens und der Unterlagen auszulegen; ausreichend ist, wenn das Ziel der gerichtlichen Inanspruchnahme ermittelbar ist (§ 133 BGB analog).

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Begehrt ein Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG vor, sodass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

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Die bloße Bezugnahme auf deliktsrechtliche Normen (z.B. § 823 BGB) rechtfertigt eine Verweisung an die Zivilgerichte nicht, wenn nach Auslegung des Vorbringens ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch verfolgt wird.

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Eine Kostenentscheidung ist auch im Rechtswegbeschwerdeverfahren zu treffen; die Auferlegung außergerichtlicher Kosten kann aus Billigkeitsgründen unterbleiben, wenn der Gegner die Verweisung nicht veranlasst hat und die Unklarheit des Begehrens nicht zu vertreten ist.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ SGB II§ 839 BGB§ 17a Abs. 2 GVG§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 172 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 36 AS 1545/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2019 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verweisung der Klage des Klägers vom 1.4.2019 durch das Sozialgericht Köln an das Landgericht Aachen wegen einer sachlichen Unzuständigkeit.

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Der Kläger erhob am 1.4.2019 vor dem Sozialgericht Köln eine Klage wegen "Aufwendungsersatz für zu Unrecht einbehaltene Grundsicherung und sonstigen Aufwand". Das Verfahren wurde bei dem Sozialgericht Köln zum Az: S 36 AS 1545/19 erfasst. Zur Begründung der Klage verwies der Kläger auf das Verfahren vor dem LSG NRW zum Az. L 7 AS 1731/18 B ER. „Primäres Rechtsgut“, auf das sich die Klage stütze, sei ein durch das LSG NRW erlassener Beschluss, der „ausweislich aller Antworten und Verhaltensweisen des Jobcenters so aufgefasst wurde, dass das Jobcenter keinerlei Zahlung mehr erkennen kann und bis heute leistet.“ Das Jobcenter sei verpflichtet, Bedürftigen den Unterhalt zu sichern. Dem „Jobcenter ist weiterhin bekannt, dass über die Entscheidungsfindung zur vorläufigen Leistung aus sich heraus zügig zu zahlen sei“. Das Jobcenter werde entsprechend diesen Anforderungen bis heute nicht tätig. Der Kläger bitte das Sozialgericht Köln zudem, „die Anwendung des § 823 BGB und den Bezug zur unerlaubten Handlung mit zu prüfen.“ Der Beschluss des LSG NRW sei „ein dingliches Recht, das gegebenenfalls als sogenanntes sonstiges Recht in Sicht des § 823 BGB wirksam werden kann.“

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Bereits zuvor hatte der Kläger am 13.4.2018 eine Klage gegen den Bescheid vom 29.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2018 bei dem Sozialgericht Köln zum Aktenzeichen S 26 (24) (36) AS 1626/18 erhoben, bei der die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.5.2017 streitig waren. Zudem hatte der Kläger am 9.1.2019 eine Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2018 erhoben (SG Köln, S 26 (24) (36) AS 104/19), bei der SGB-II Leistungen ab dem Oktober 2018 streitig sind.

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Das Sozialgericht bat den Kläger im hiesigen Verfahren (S 36 AS 1545/19) am 10.04.2019 um die Konkretisierung seines Klagebegehrens. In den beiden anderen Klageverfahren werde bereits geprüft, ob dem Kläger SGB-II Leistungen für die Zeit ab Mai 2017 durch den Beklagten gewährt werden müssten. Es werde angefragt, ob der Kläger mit der nunmehr erhobenen Klage Schadensersatzansprüche geltend mache oder was mit "Aufwendungsersatz" gemeint sei.

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Hierzu verwies der Kläger auf die „rechtswidrige Rückbehaltung der mir zustehenden Grundsicherung durch das JC und durch Sie“. Das Sozialgericht betätige sich bislang „ausschließlich als Verwalter des rechtswidrigen Fehlverhaltens des JC“. Bis heute habe „die dortige Leitung keine einzige brauchbare Aussage über den juristischen Tatbestand gemacht, der einen berechtigten Anlass zu einer Vermutung zulasse, dass eine Grundsicherung in meinem Fall nicht gezahlt werden kann“. Das Sozialgericht sei aus unbekanntem Rechtsgrund in dieser Rechtsangelegenheit untätig geblieben. Er werde nun Strafanzeige gegen die zuständige Richterin und die Beklagte stellen.

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Das Sozialgericht Köln wies den Kläger am 24.05.2019 auf die Absicht hin, das Verfahren angesichts des geltend gemachten Schadensersatzes in Bezug auf eine Amtspflichtverletzung an das Landgericht Aachen zu verweisen. Das Sozialgericht Köln sei sachlich unzuständig, da der Kläger Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend mache. Der Kläger erhielt hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Hierzu führte der Kläger am 26.05.2019 aus, dass er durch das „Handling einer Rechtsangelegenheit“ nach wie vor negativ betroffen sei. Es gebe bis heute keinen rechtswirksamen Beschluss, auf den man sich erfolgreich berufen könne. Dies gelte für alle Ablehnungen des Beklagten, die bislang durch das Sozialgericht bearbeitet worden seien. Letztmalig weise er darauf hin, dass „die ursprünglichen Anträge rechtswirksam nicht bearbeitet sind und ihre Verwaltungstätigkeit bisher als Untätigkeit aufzufassen bleibt“ Er berufe sich erneut auf den Beschluss des LSG NRW, L 7 AS 1731/18 B, der „bis heute nicht verstanden“ worden sei von dem Beklagten.

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Mit Beschluss vom 08.07.2019 erklärte sich das Sozialgericht Köln für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Aachen. Der Kläger begehre die Zahlung eines Aufwendungsersatzes durch den Beklagten. Die Zahlung eines so geltend gemachten Aufwendungsersatzes komme jedoch nur im Rahmen einer Schadensersatzpflicht in Betracht. Ob dem Kläger auch für die Zeit ab Mai 2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien, sei bereits Gegenstand der beim Sozialgericht Köln anhängigen Verfahren S 36 AS 1626/17 und S 36 AS 104/19. Zudem verweise der Kläger in seiner Klagebegründung auf eine Schadensersatzpflichtnorm (§ 823 BGB). Da eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gerügt werde, komme nur ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Betracht. Gem. § 17a Abs. 2 GVG sei aber für den vorliegende Rechtsstreit wegen eines Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

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Mit Beschluss vom 23.07.2019 hat das Landgerichts Aachen die Zustellung des Antrags des Klägers vom 30.03.2019 als zivilrechtliche Klageschrift und die Terminierung als zivilrechtlichen Rechtsstreit abgelehnt.

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Gegen den Verweisungsbeschluss des SG Köln vom 08.07.2019 hat der Kläger am 18.07.2019 Beschwerde erhoben.

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Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Sozialgericht Köln „ohne erkennbaren Rechtsgrund“ die „Verpflichtungshaltung des Staates“ verweigere. Die zuständige Richterin sei bereits Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen. Es sei offensichtlich, dass nicht nur ihm Schaden zugefügt werden solle, sondern „auch dem Rechtsstaat selbst in seiner Vorsorge- und Fürsorgeverpflichtung“. Aus dem Verfahrensgang gehe unzweifelhaft hervor, dass das zur Dringlichkeit verpflichtete Jobcenter unter die Verfügbarkeit und Obhut des Sozialgerichts gelangt sei und dort den gesuchten Schutz gefunden habe. Der von ihm gestellte Antrag sei aufgrund einer falschen Tatsachenbehauptung, nämlich dass er einen zivilrechtlichen Prozess anstrebe, an das Landgericht Aachen übergeben worden. Er erinnere an die Aufrechterhaltung seines Dringlichkeitsanspruchs zur Aufrechterhaltung der Grundsicherung, die bis heute ohne Rechtsgrund nicht realisiert werden. Hierzu habe er das Sozialgericht nicht mit einer zivilen Klage beauftragt.

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Der Senat bat den Kläger am 12.03.2020 um Klarstellung, ob mit der erhobenen Klage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt würden oder ob es dem Kläger um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gehe. Gleichzeitig wurden die Akten zu den Aktenzeichen S 24 (36) AS 1626/18 und S 24 (36) AS 104/19 von dem SG Köln beigezogen.

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Hierzu führte der Kläger am 18.03.2020 aus, dass er – eindeutig erkennbar – Leistungen seit Mai 2017 vom Jobcenter auch unter dem Dringlichkeitsaspekt verlange, jedoch keine Zahlungen außer einer bekannten kurzfristigen Unterbrechung bekommen würde. Der Kläger bitte um Rückgabe der bei dem SG Köln angeforderten Akten, da die Richterin dort vor der abschließenden Entscheidung stehe.

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Hierzu hat der Senat den Kläger am 22.04.2020 darauf hingewiesen, dass bei dem Sozialgericht Köln zwei weitere Klageverfahren anhängig seien, in denen gerade die Frage eines SGB II Leistungsanspruchs für die Zeit ab dem 1.5.2017 streitig seien. Es handele sich um die Klageverfahren zu den Aktenzeichen S 24 AS 1626/18 und S 24 AS 104/19. Über die Frage eines SGB II Leistungsanspruchs ab dem 01.05.2017 sei insofern im Rahmen der vorgenannten Klageverfahren befinden. Gleichzeitig habe der Kläger am 18.03.2020 mitgeteilt, dass „eindeutig bekannt sei, dass er Leistungen seit Mai 2017 auch unter dem Dringlichkeitsaspekt verlange“. Dies könne so zu verstehen sein, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2017 verlange. Die Erhebung einer weiteren Klage, die letztlich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gemündet sei, sei zur klageweisen Geltendmachung eines SGB II Leistungsanspruchs für die Zeit ab dem 01.05.2017 aber nicht erforderlich, da insofern bereits die o.g. Klageverfahren geführt würden. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob das hiesige Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt werde.

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Hierzu teilte der Kläger am 25.04.2020 mit, dass damit eine bis heute nicht völlig unerklärliche Nichtzahlung durch das Jobcenter weiterhin nicht erklärt und begründet werde. Es sei zudem nicht vorgetragen worden, dass eine Zahlungsverweigerung durch das Jobcenter legitim sei. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass Fehlurteile gesprochen worden, Zuständigkeiten hin- und hergeschoben und Verantwortlichkeiten verschleiert worden seien. An seiner Berechtigung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beantragen, sei nie Zweifel erhoben worden und dennoch sei eine Zahlung nicht erfolgt. Ein Verzicht auf nur irgendetwas sei von ihm nicht zu erwarten, vor allem nicht ohne entsprechende Gerichtsbeschlüsse, die derartiges hinfällig machen würden.

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Auf nochmalige Nachfrage, welche konkreten Anträge im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens geltend gemacht würden, teilte der Kläger mit, dass auch aus der Sicht des Sozialgerichts Köln eindeutig eine zivilrechtliche Verfolgung seiner Ansprüche nicht zu Debatte gestanden hätte. Nach wie vor sei seiner Bitte nach einer Streitwertfestsetzung nicht nachgekommen worden. Stattdessen sei die Angelegenheit völlig zu Unrecht an das Landgericht Aachen gegeben worden. Für eine Prozessverschleppung und –irreführung sei er nicht zuständig und die Staatsanwaltschaft habe eine weitere Verfolgung seiner Meinung nach zu Unrecht verweigert.

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Auf erneute Nachfrage, ob mit der vorliegenden Klage ein Leistungsanspruch nach dem SGB II geltend gemacht werden sollen oder ob es um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatz gehe, führte der Kläger aus:

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„Da ich nicht die Anmaßung lebe wie das Jobcenter und mich über Richterentscheidung hinweghebe, bleibe ich bei der Ihnen bereits mitgeteilten Aussage, dass angebliche zivilrechtliche Ansprüche seinerzeit durch die Richterin G definiert sind und sein muss. Ohne die Person in ihrem Fehlentscheidungsgebaren zu verstehen, habe ich daraufhin nachweisbar aus den Unterlagen eine entsprechende Streitwertfestsetzung erbeten. Diese wurde mir allerdings nie zugestellt, sondern sogar verweigert. Sollten mir aufgrund des bisherigen Werdegangs der Verfahren zivilrechtlicher Ansprüche zustehen, belaufen sich diese der Höhe nach in der Bezugsgröße des ausstehenden Richterentscheid vom Sozialgericht Köln. Mir sind diese nicht bekannt. Geltend gemacht wurden dort von mir Ansprüche auf Grundsicherung vom 1.5.2017 bis heute. Analog der Normalität einer Hartz IV Beantragung erhebe ich meine Ansprüche wie bisher in der gesamten Höhe der mir zustehenden Leistungen. Diese sind, wie bereits mehrfach betont, aktuell Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht Köln.“

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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              den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Beschwerde zurückzuweisen.

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Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Köln.

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II.

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I. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das SGG eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.10.2014, L 3 AL 19/13 B, Rn. 10).

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II. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht Köln hat die Klage des Klägers zu Unrecht – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers - an das Landgericht verwiesen.

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Das Sozialgericht war für die in dieser Form am 01.04.2019 erhobene Klage des Klägers sachlich zuständig. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Gegenstand des Klagebegehrens ergibt sich dabei aus dem Begehren des Klägers und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt (§ 123 SGG). Hierbei muss das Ziel der gerichtlichen Inanspruchnahme klarwerden. Wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder begehrt wird, so muss dieser möglichst genau bezeichnet werden. Bei der Leistungsklage ist die begehrte Leistung so weit wie möglich zu konkretisieren, bei der Feststellungsklage ist die Feststellung, die das Gericht treffen soll, möglichst genau anzugeben. Ausreichend ist es, wenn das Klagebegehren im Wege der Auslegung für das Gericht ermittelbar ist (§ 133 BGB entsprechend). Hierbei ist das Gesamtvorbringen einschließlich beigefügter Unterlagen zu beachten. So reicht es zur Bestimmung des Klagegegenstandes beispielsweise aus, wenn der angefochtene Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid genannt wird. Im Zweifel ist von einem umfassenden Klagebegehren auszugehen. Wenn ein konkreter Verwaltungsakt nicht bezeichnet wird, das Klagebegehren aber hinreichend deutlich wird, so gilt der Verwaltungsakt als angegriffen, der der Sachlage nach angegriffen werden muss, um den angestrebten Erfolg zu erreichen (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 92, Rn. 30 (Stand: 29.03.2021).

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Der Kläger hat auf die verschiedenen Rückfragen des Sozialgerichts und des Senats keine gänzlich eindeutige Konkretisierung seines Klagebegehrens vorgenommen. Hinreichend erkennbar ist aber, dass er – als juristischer Laie – SGB II Leistungen ab Mai 2017 begehrt. Hierfür ist das SG zuständig.

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Der Kläger verweist darauf, dass er keine zivilrechtliche Streitigkeit anstrebe und es ihm um die aus seiner Sicht zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen ab dem Mai 2017 gehe. Der von ihm gestellte Antrag sei aufgrund einer „falschen Tatsachenbehauptung“, nämlich dass er einen zivilrechtlichen Prozess anstrebe, an das Landgericht Aachen übergeben worden. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche bezeichnet der Kläger als „angebliche“ Ansprüche und bezieht sich immer wieder auf die ihm aus seiner Sicht zustehenden Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II ab dem Mai 2017. Auch wenn der Kläger in seiner Klage noch „einen Aufwendungsersatz für eine zu Unrecht einbehaltene Grundsicherung und sonstigen Aufwand“ unter Bezugnahme auf die Regelung (zum Schadensersatz) nach § 823 BGB geltend gemacht, ist nach Würdigung der für die Auslegung des Begehrens heranzuziehenden Angaben des Klägers davon auszugehen, dass ein solcher – ggf. vormals angesprochener – Schadensersatzanspruch aus eine Amtshaftpflichtverletzung letztlich nicht begehrt und somit im Klageverfahren nicht geltend gemacht werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger einen konkreten Schaden der Höhe nach nicht beziffert hat und solche Ansprüche ihm „nicht bekannt“ seien, sondern auch in diesem Zusammenhang immer wieder auf die Leistungen nach dem SGB II Bezug nimmt.

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Im Wege der Auslegung ist nach Auffassung des Senats das Begehren des Klägers letztlich so aufzufassen, dass er mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.5.2017 (erneut) weiterverfolgt und es sich somit um eine Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG handelt. So hat der Kläger auch vor dem Verweisungsbeschluss des SG Köln auf diese ihm aus seiner Sicht zustehenden Leistungen nach dem SGB II verwiesen und die Verpflichtung der Beklagten als Leistungsträger immer wieder eingefordert. Beispielsweise hat der Kläger am 17.5.2019 moniert, dass „bis heute keine einzige brauchbare Aussage über den juristischen Tatbestand gemacht worden sei, der einen berechtigten Anlass zu einer Vermutung zulasse, dass eine Grundsicherung in seinem Fall nicht gezahlt werden könne“. Auf diese Weise hat der Kläger zumindest ansatzweise dargelegt, dass es ihm um die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II geht.

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In den weiteren Angaben im Beschwerdeverfahren führt der Kläger sodann am 09.5.2020 aus:

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„Geltend gemacht wurden dort von mir Ansprüche auf Grundsicherung vom 1.5.2017 bis heute. Analog der Normalität einer Hartz IV Beantragung erhebe ich meine Ansprüche wie bisher in der gesamten Höhe der mir zustehenden Leistungen. Diese sind, wie bereits mehrfach betont, aktuell Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht Köln.“

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In der Gesamtschau ist der Vortrag des Klägers daher so zu verstehen, dass er mit der Klage vom 01.04.2019 Leistungen nach dem SGB II geltend machen wollte. Zwar dürfte ein solcher Antrag ggf. bereits wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit in den Verfahren S 26 (36, 24) AS 1626/18 und S 24 AS (36, 24) 104/19 letztlich als unzulässiger Klageantrag anzusehen sein, ohne dass der Senat dies hier zu entscheiden hatte. Dies dürfte dem Kläger aber nach seinem Vortrag vom 9.5.2020 bewusst gewesen sein, wenn er die Ansprüche wie bisher „erhebt“ und wiederum auf die anhängigen Parallelverfahren Bezug nimmt. Die verständige Auslegung findet insofern eine Grenze, als der Kläger auf diese Weise seinen ggf. unzulässigen Klageantrag auch nach verschiedenen gerichtlichen Hinweisen hierzu aufrechterhält.

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Nach Auffassung des Senats war der Vortrag des Klägers somit zusammenfassend so zu verstehen, dass er mit der vorliegenden Klage erneut einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab Mai 2017 geltend gemacht hat, auch wenn dies schon Gegenstand der Verfahren bei dem SG Köln zu den Aktenzeichen. S 26 (36, 24) AS 1626/18 und S 24 AS (36, 24) 104/19 war.

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Ausgehend davon war der Beschluss des Sozialgerichts Köln, den Rechtsstreit wegen einer damit einhergehenden sachlichen Unzuständigkeit zu verweisen, aufzuheben.

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III. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). Vorliegend wäre es unbillig, dem Beklagten die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Der Beklagte hatte einen Verweisungsantrag nicht gestellt und bereits in der Klageerwiderung deutlich gemacht, dass für ihn nicht ersichtlich sei, gegen welche Bescheide sich die die Klage richte.

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IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht weder von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes noch des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Damit ist die Entscheidung endgültig.