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Landessozialgericht NRW·L 21 AS 1154/25 B ER·21.11.2025

Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des SG Gelsenkirchen mit dem Ziel einstweiliger Leistungen. Das LSG stellt fest, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da der Antragsgegner die beantragten Sozialleistungen durch Bescheide vollumfänglich und ohne Vorläufigkeit bewilligt hat. Die Beschwerde wird daher abgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unbegründet/abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt; Gerichte haben dieses Erfordernis von Amts wegen zu prüfen.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Antragsgegner das mit dem Eilantrag verfolgte Begehren durch vollumfängliche und nicht vorläufige Leistungsbewilligung erfüllt.

3

Bei nachträglicher, zeitnaher Umsetzung des begehrten Rechts durch Bekanntgabe von Bewilligungsbescheiden trifft es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Anwendung von §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG).

4

Gegen die hier ergangene Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 176 SGG§ 86b SGG§ 183 Satz 1 SGG§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 AS 499/25 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Gelsenkirchen vom 28.8.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 28.8.2025 hat keinen Erfolg.

3

Der Senat lässt offen, inwieweit die Antragstellerin nach Maßgabe des teilweisen Erfolgs ihres erstinstanzlich geführten Verfahrens überhaupt beschwert ist; die Beschwerde ist nach vollumfänglicher Erfüllung ihres Begehrens aufgrund der Bekanntgabe der Bescheide vom 1.9.2025 und vom 8.9.2025 und der damit erfolgten Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Februar 2025 bis zum 6.1.2026 zwischenzeitlich jedenfalls unzulässig geworden, da ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Karl, in: jurisPK-SGG, § 176 SGG (Stand: 28.10.2025) Rn. 58). Ein für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderliches Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, soweit der Antragsteller durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen kann, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte (vgl. Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b SGG (Stand: 15.10.2025) Rn. 355 m.w.N.). Es ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags, muss noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.8.2025 – L 7 AS 706/25 B ER, juris Rn. 3).

4

In Anwendung dieser Maßstäbe ist von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht mehr auszugehen. Mit den von dem Antragsgegner vor dem bzw. am selben Tag, an dem die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 28.8.2025 eingelegt hat, erlassenen Bescheiden hat er der Antragstellerin vollumfängliche und nicht unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Leistungen bewilligt und damit das mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz verfolgte Begehren erfüllt. Soweit die Antragstellerin zuletzt noch ein Erstattungsbegehren wegen der privat geleisteten Krankenkassenbeiträge geltend gemacht hatte, hat sie anschließend mit ihrem Schreiben vom 19.10.2025 mitgeteilt, dass sich auch dieses erledigt habe.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Antragsgegner mit der Bekanntgabe der o.g. Leistungsbewilligungen die sozialgerichtliche Entscheidung zeitnah umgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihm für das Beschwerdeverfahren eine Kostenlast aufzuerlegen.

6

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.