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Landessozialgericht NRW·L 20 SO 569/18·28.06.2020

Berufung gegen Ablehnung höherer Grundsicherung wegen unzureichendem Beschwerdewert verworfen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)SozialverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Haushaltsstrom; im Klagetermin beschränkte er das Begehren auf einen Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018. Das Landessozialgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da der Mindestbeschwerdewert des § 144 SGG nicht erreicht ist und kein überjähriger Leistungszeitraum vorliegt. Kosten werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wurde; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach dem SGG ist unstatthaft, wenn der Mindestbeschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht erreicht ist und keine Ausnahme (z. B. überjährig streitige wiederkehrende Leistungen) vorliegt.

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Für die Frage, ob es sich um eine überjährige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG handelt, ist auf den tatsächlich streitigen Leistungszeitraum abzustellen; betrifft der Streit nur genau zwölf Monate, liegt kein überjähriger Zeitraum vor.

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Der Umfang des Streitgegenstands bestimmt sich nach dem vom Kläger im Verfahren gestellten und geltend gemachten Antrag; eine im Termin erklärte Beschränkung begrenzt den Streitstoff.

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Ist die Berufung unstatthaft, so bedarf es zur Weiterverfolgung der Rechtsmittelrechte einer Zulassung; gegen die fehlende Zulassung ist gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG einzulegen.

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Die Kostenentscheidung im Sozialgerichtsverfahren richtet sich nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII§ 151 SGG§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG§ 145 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 19 SO 42/18

Bundessozialgericht, B 8 SO 32/20 BH [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form der Übernahme weiterer Stromkosten.

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Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger lebt in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft in T. Er bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung, deren Zahlbetrag ab Juli 2017 90,03 € monatlich betrug, sowie seit März 2016 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 06.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.10.2017 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden (zuletzt i.H.v. 565,27 €).

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Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 728,66 € monatlich. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 416,00 € Regelbedarf, Mehrbedarfen i.H.v. insgesamt 112,32 €, Miet- und Nebenkosten i.H.v. 136,37 € sowie (einmalig) Leistungen für Winterfeuerung i.H.v. 154,00 €. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte eine monatliche Altersrente i.H.v. 90,03 €. Von diesen Leistungen überwies sie einen Betrag von 176,35 € an die Stadt T als Betreiberin der Obdachlosenunterkunft. Dieser Betrag umfasste neben den Miet- und Nebenkosten auch die monatlich entsprechend der „Satzung der Stadt T für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der L, T vom 09.09.2016“ zu zahlende Stromkostenpauschale i.H.v. 39,98 €. Der Kläger hatte um diese Direktzahlung gebeten.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2017, 18.12.2017, 19.12.2017 und 20.12.2017 insgesamt vier „Beschwerden“ ein. Darin monierte er die „ständigen Anpassung von Grundsicherung und Rente“ („1. Beschwerde“), die sehr hohe Stromkostenpauschale („2. Beschwerde“), die ungerechten Mietzahlungen („3. Beschwerde“) sowie die ungerechte Verteilung der Betriebskosten („4. Beschwerde“).

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Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 bewilligte die Städteregion Aachen dem Kläger weitere Leistungen für Stromkosten i.H.v. 6,67 € monatlich im Rahmen einer Regelbedarfserhöhung und wies den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2017 nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Übrigen zurück. Dabei wertete es die vier „Beschwerden“ des Klägers als einheitlichen Widerspruch.

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Am 12.03.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben.

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Die Beklagte hat am 26.03.2018 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie die bereits im Widerspruchsbescheid berücksichtigte Erhöhung des Regelbedarfs um 6,67 € monatlich umgesetzt und dem Kläger eine Nachzahlung von 20,01 € gewährt hat. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 31.03.2018 hat die StädteRegion B durch Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 zurückgewiesen.

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In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 hat der Kläger sodann erklärt, es gehe ihm im Grunde um die Anfechtung der von der Beklagten auf der Grundlage der Beitragssatzung monatlich erhobenen Kosten für Strom, die er für zu hoch halte.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 26.03.2018 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form von weiteren 29,98 € monatlich für Haushaltsstrom zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat insbesondere auf den Änderungsbescheid vom 06.03.2018 verwiesen.

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Mit Urteil vom 22.06.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII lägen vor, weil im streitbefangenen Zeitraum die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom monatlich 33,31 € betragen hätten. Dem Kläger entstünden indessen monatliche Stromkosten i.H.v. 39,98 €. Diese könne er auch nicht senken, weil es sich um eine auf der Satzung der L, T basierende Pauschale handele. Der Kläger habe daher Anspruch auf weitere Regelbedarfsleistungen i.H.v. 6,67 € monatlich. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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Gegen das ihm am 22.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.08.2018 Berufung eingelegt. Fünf anhängige Klageverfahren hätten innerhalb von 25 Minuten ihre Erledigung gefunden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei völlig außer Acht gelassen worden.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2018 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 monatlich weitere 29,98 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

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I. Sie wurde zwar form- und fristgerecht i.S.d. § 151 SGG eingelegt.

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II. Die Berufung ist jedoch unstatthaft, weil der Mindesbeschwerdewert von 750,01 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht ist und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

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Der Kläger hat zwar in seinen vier „Beschwerden“ zunächst insgesamt drei Themenkomplexe vorgetragen, durch die er sich beschwert fühlt. Er hat sich darin gegen die Anpassung der Grundsicherungsleistungen auf Grund der Rentenerhöhungen bereits im Juli, die Höhe der Stromkostenpauschale sowie der Unterkunftskosten gewandt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er sein Begehren jedoch allein auf die zu übernehmenden Stromkosten begrenzt und seinen Antrag (der durch den Kammervorsitzenden vorläufig aufgezeichnet, abgespielt und vom Kläger genehmigt wurde) allein auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 i.H.v. 29,98 € monatlich beschränkt. Allein hierüber hat das Sozialgericht sodann in seinem Urteil (zu Recht) entschieden. Damit ergibt sich ein streitiger Leistungsbetrag von (12 x 29,98 =) 359,76 €, der den Mindestbeschwerdewert für eine statthafte Berufung von 750,01 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Sind dabei Leistungen für lediglich genau zwölf Monate im Streit, so geht es auch nicht um einen überjährigen Leistungszeitraum (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

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Damit hätte die Berufung der Zulassung bedurft. Das Sozialgericht hat die Berufung jedoch im angefochtenen Urteil nicht zugelassen, und der Kläger hat eine Zulassung in einem Beschwerdeverfahren nach § 145 SGG nicht beim Landessozialgericht beantragt. Auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 22.06.2018 auch zutreffend hingewiesen. Ist die Berufung damit unzulässig, so kann der Senat in der Sache über sie nicht entscheiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 44).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.