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Landessozialgericht NRW·L 20 SO 43/07 ER·27.06.2007

Einstweilige Anordnung im Sozialrecht: Antrag mangels Eilbedürfnis abgelehnt

SozialrechtEingliederungshilfeVorläufiger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; gleichzeitig war ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt worden. Das LSG lehnte den Antrag ab, weil aus den Schriftsätzen kein Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) ersichtlich war und vorläufiger Rechtsschutz gegenüber ordnungsbehördlichen Verfügungen nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels dargelegtem Eilbedürfnis abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren setzt einen darlegbaren Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) voraus; Fehlt dieser, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

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Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ordnungsbehördliche Verfügungen betrifft, kommt der Gewährung sozialgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht.

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Feststellungs- oder Zustimmungsbegehren im Eilverfahren erfordern ebenfalls ein deutliches Eilbedürfnis; bloße Verweise auf künftige Verfahren genügen nicht.

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Bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann das Gericht die Kostenentscheidung unter Beachtung des §193 SGG treffen.

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Beschlüsse über einstweilige Anordnungen sind unanfechtbar nach §177 SGG, soweit das Gesetz dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 13 (21) SO 175/06

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30.05.2007 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Mit seiner Berufungsschrift gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.05.2007 hat der Kläger und Antragsteller ohne nähere Begründung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Gerichtsbescheides hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 12.06.2007 abgelehnt.

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Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid über den sinngemäß gestellten Antrag des Klägers und Antragstellers entschieden,

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festzustellen, dass der Anspruchsgrund " Hundehaltung, Beschäftigung mit Hunden und anderen Tieren" ebenso gegeben ist wie das Erfordernis, einen Hund als Helfer und Begleiter im Straßenverkehr zu haben und dies nicht ordnungsbehördlichen veterinärmedizinischen Fragen zu stellen ist.

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Das Halten von Hunden war dem Kläger und Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 16.10.2003 durch das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt L auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen untersagt worden. Im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich ordnungsbehördlicher Verfügungen ersichtlich nicht in Betracht.

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Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis hinsichtlich des Erlasses einer gegenüber der Beklagten allein in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz vermag der Senat den Schriftsätzen des Klägers und Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit dieser zuletzt beantragt hat,

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festzustellen, ob zwischen ihm und der Beklagten bezüglich der Eingliederungshilfefrage ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht und diese nicht in Anspruch genommen werden kann für die Erteilung einer Zustimmung zur Eingliederungshilfevereinbarung mit der Bundesanstalt für Arbeit und dem Landschaftsverband Rheinland und der Feststellung des Bedarfs private Vorsorge zur Alterssicherung zu treffen,

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vermag der Senat insbesondere ein Eilbedürfnis (einen Anordnungsgrund) auch insoweit nicht zu erkennen. Dem vom Kläger und Antragsteller nunmehr neben diversen anderen Unterlagen u.a. der Deutschen Rentenversicherung überreichten Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 01.06.2007 - nicht der hiesigen Beklagten und Antragsgegnerin - lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger hinsichtlich des begehrten Praktikums zur beruflichen Wiedereingliederung ins Berufsleben an die einzelnen Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland verwiesen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.