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Landessozialgericht NRW·L 20 SO 426/20 B·20.01.2021

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §118 ZPO als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen Bescheide über Grundsicherung (SGB XII) mit Heizölablehnung. Das Sozialgericht lehnte PKH wegen unzureichender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §118 Abs.2 ZPO ab. Das Landessozialgericht verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil §172 Abs.3 Nr.2a SGG einen Beschwerdeausschluss begründet; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Beschwerdeausschluss nach §172 Abs.3 Nr.2a SGG); keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach §172 Abs.3 Nr.2a SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

2

Der Ausschluss des Rechtsmittels nach §172 Abs.3 Nr.2a SGG umfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Glaubhaftmachung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §118 Abs.2 ZPO abgelehnt wird.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; bei Verwerfung der Beschwerde sind Kosten nicht zu erstatten.

4

Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§177 SGG in Verbindung mit dem Beschwerdeausschluss des §172 Abs.3 Nr.2a SGG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SGB XII§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 43 SO 318/20

Bundessozialgericht, B 8 SO 12/21 S, B 8 SO 15/21 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

4

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten vom 19.12.2017 und 17.01.2018, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020, mit denen die Beklagte dem Kläger für Dezember 2017 bis Mai 2018 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zuerkannt, Leistungen für die Lieferung von Heizöl jedoch abgelehnt hat.

5

Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe, gestützt auf § 73a SGG i.Vm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hingewiesen.

6

Dagegen hat der Kläger am 23.12.2020 Beschwerde eingelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

8

II.

9

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.              

10

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, auf den bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht – wie hier – Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 6g m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).