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Landessozialgericht NRW·L 20 SO 425/20 B·20.01.2021

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfe/KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen SGB XII‑Bescheid; das Sozialgericht lehnte den PKH‑Antrag wegen unzureichender Glaubhaftmachung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG Beschwerde ausschließt. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint.

2

Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG erfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO abgelehnt wird.

3

Über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren ist nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO zu entscheiden; eine Erstattung von Kosten ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

4

Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach den einschlägigen SGG‑Vorschriften entfaltet Relevanz für die Rechtslage und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB XII§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 43 SO 317/20

Bundessozialgericht, B 8 SO 11/21 S, B 8 SO 14/21 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

4

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid vom 24.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020, mit denen die Beklagte wegen dem Kläger vorschussweise gezahlter Leistungen nach dem SGB XII Raten i.H.v. 50 € einbehalten hat.

5

Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe, gestützt auf § 73a SGG i.Vm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hingewiesen.

6

Dagegen hat der Kläger am 23.12.2020 Beschwerde eingelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

8

II.

9

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

10

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, auf den bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht – wie hier – Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 6g m.w.N.).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).