Berufung wegen Untätigkeitsklage zu PKW‑Beihilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger begehrte Beihilfen für PKW-Anschaffung und TÜV-Reparaturen und erhob nach vermeintlicher Untätigkeit des Leistungsträgers Klage. Das LSG nimmt die Berufung als zulässig an, weist sie jedoch ab, weil der Beklagte zwischenzeitlich mittels Widerspruchsbescheid entschieden hat. Dadurch ist die Untätigkeitsklage unzulässig geworden; die Kosten bleiben außergerichtlich unerstattbar und die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen, da die Untätigkeitsklage durch Erlass eines Widerspruchsbescheids unzulässig geworden ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist unzulässig, wenn die Behörde den angegriffenen Antrag zwischenzeitlich durch einen (Widerspruchs-)Bescheid entschieden hat.
Bei der Auslegung datierter Anträge ist zu prüfen, ob es sich um ein neues, bisher nicht beschiedenes Begehren handelt; bloße Wiederholung früherer Anträge begründet keine neue Untätigkeitsklage.
Eine Eingabe, die vom Kläger als "Beschwerde" bezeichnet wird, ist bei verständiger Würdigung als Berufung auszulegen, wenn ersichtlich ist, dass ein Rechtsmittel gegen einen Gerichtsbescheid gewollt ist.
Nach Erlass eines negativen Widerspruchsbescheids ist die Untätigkeitsklage als prozessuale Reaktion entfallen; der Kläger kann stattdessen geeignete andere Rechtsbehelfe ergreifen (z.B. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder eine verfahrensbeendende Erklärung).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 SO 124/05
Bundessozialgericht, B 9b SO 4/07 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1948 geborene, alleinstehende Kläger ist Kunstmaler und Kunstwissenschaftler. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Wirbelsäule ist er in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Er leidet unter einer Querschnittslähmung und einer spastischen Paraplegie beider Beine sowie einer Reihe weiterer Beeinträchtigungen als Folge der Querschnittslähmung. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF". Er erhielt in der Vergangenheit vom örtlichen Sozialhilfeträger teilweise ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01.01.2005 steht er im Leistungsbezug nach dem SGB II. Bereits in der Vergangenheit führte der Kläger mit dem Beklagten zahlreiche Streitigkeiten, in denen es hauptsächlich um die Anschaffung eines behindertengerechten PKW, Reparaturkosten und die Übernahme der Kosten für die Vorstellung des Kraftfahrzeugs beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) ging.
Am 24.12.2004 stellte der Kläger beim Beklagten sinngemäß den Antrag, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines PKW zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 24.04.2005, eingegangen am 25.04.2005, beantragte der Kläger des Weiteren, ihm eine Beihilfe für die notwendigen Reparaturen im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Personenkraftwagens beim TÜV zu bewilligen.
Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe nicht in Betracht komme, weil der Kläger zur Teilnahme am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges nicht angewiesen sei.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 23.08.2005 am 29.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Behauptung des Beklagten, dass dieser nicht zuständig sei, bestritten werde. Außerdem sei der Beklagte nach §§ 13 und 14 SGB IX verpflichtet, die Zuständigkeit zu klären. Es werde bestritten, dass er - der Kläger - die Voraussetzungen für die Beschaffung bzw. Reparaturen eines Kraftfahrzeuges nicht erfülle.
Mit Schreiben vom 19.09.2005 wandte sich der Kläger an den Oberbürgermeister der Stadt Münster und wiederholte sein Begehren. Dieser leitete den Antrag auf Wunsch des Klägers an den Beklagten weiter.
Der Kläger hat am 02.11.2005 Untätigkeitsklage wegen seines Antrags auf Bewilligung von PKW-Wartungs- und Reparaturkosten vom 29.09.2005 (richtig wohl 19.09.2005) erhoben.
Der Kläger hat außerdem am 27.12.2005 Klage mit dem sinngemäß auszulegenden Begehren erhoben, über seinen Widerspruch vom 29.08.2005 gegen den Bescheid vom 23.08.2005 betreffend die Erstattung der Kosten für die Reparatur des PKW und der TÜV-Vorstellung zu entscheiden (SG Münster S 12 SO 171/05).
Das Sozialgericht hat die Verfahren S 12 SO 171/05, S 12 SO 86/05, in dem der Kläger am 04.07.2005 Klage mit dem Antrag erhoben hatte, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 24.04.2005 zu entscheiden, und das Klageverfahren S 12 SO 88/05 mit dem Antrag einer Bescheidung des Antrages vom 24.12.2004 miteinander verbunden.
In dem unter dem numehr alleinigen Aktenzeichen S 12 SO 171/05 geführten Verfahren hat der Kläger unter Vorlage des unter dem 19.01.2006 ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.01.2006 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wie beantragt seinen Klagen stattzugeben.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2005, dem Kläger am 02.12.2005 zugestellt, die Klage abgewiesen, weil sie gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig sei. Seit dem Antrag des Klägers vom 19.09.2005 seien noch keine sechs Monate vergangen. Die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren S 12 SO 86/05 und S 12 SO 88/05 hat das Sozialgericht offen gelassen.
Am 29.12.2005 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid "Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, dass der Beklagte acht Monate lang nach Antragseingang nichts unternommen habe.
In einem Erörterungstermin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Berufung möglicherweise keinen Erfolg haben werde.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2006 hat sich der Kläger mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt. Der Beklagte ist mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster S 12 SO 171/05, S 12 SO 37/06, S 12 SO 18/06, S 12 SO 39/06, S 12 SO 17/06 ER sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 126 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG nach Aktenlage entscheiden, weil sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte damit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.11.2005 ist zulässig.
Zwar hat der Kläger das von ihm am 29.12.2005 eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet. Gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 123 SGG ist dieses Schreiben bei verständiger Würdigung jedoch als Berufungsschrift aufzufassen, weil es dem Kläger erkennbar darauf ankommt, Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts einzulegen. Geeignetes Rechtsmittel ist gemäß § 143 SGG die Berufung. Denn nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg, weil die von ihm erhobene Untätigkeitsklage unzulässig geworden ist.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1). Das Gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Der Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 23.08.2005 über die vom Kläger gestellten Anträge entschieden und auf dessen Widerspruch hin den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2006 erlassen.
Der Kläger bezieht sich in seiner Klage zwar auf einen Antrag vom 29.09.2005, der richtigerweise auf den 19.09.2005 zu datieren ist. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Prozessakten ergibt, handelt es sich bei dem vom Kläger genannten Datum erkennbar um einen Irrtum. Denn es existiert lediglich der zunächst an die Stadt Münster gerichtete Antrag vom 19.09.2005, der an den Beklagten weitergeleitetet worden ist. Mit diesem Antrag wiederholt der Kläger jedoch lediglich seinen bereits mit Schreiben vom 24.04.2005 geäußerten Antrag, ihm eine Beihilfe für die notwendigen Reparaturen im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Personenkraftwagens beim TÜV zu bewilligen. Damit handelt es sich nicht um ein neues, bisher nicht beschiedenes Begehren des Klägers. Spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19.01.2006 ist die Untätigkeitsklage deshalb unzulässig geworden. Dies ist dem Kläger auch im Erörterungstermin vermittelt worden. Hat eine Behörde während eines Klageverfahrens dem Antrag nicht stattgegeben und den Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Untätigkeitsklage unzulässig geworden, weil diese allein auf eine Bescheidung gerichtet ist (vgl. Eschner, Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 88 Rdnr. 22). Der Kläger hätte daraufhin eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben können, was hier nicht geschehen ist. Eine auch denkbare Umstellung auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kommt in diesem Rechtstreit nicht in Betracht, weil der Kläger bereits im Verfahren des Sozialgerichts Münster S 12 SO 171/05 auf den Erlass des Widerspruchsbescheides reagiert hat und mit Schriftsatz vom 24.01.2006 sinngemäß eine Sachentscheidung begehrt, über die das Sozialgericht noch nicht entschieden hat. Diesem Verfahren wird es vorbehalten bleiben, die vom Kläger angesprochenen Sachfragen zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.