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Landessozialgericht NRW·L 20 SO 35/20 B·02.02.2020

Beschwerde gegen Untätigkeit des Sozialgerichts als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts über ihr Prozesskostenhilfegesuch. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil es für eine Untätigkeitsbeschwerde keine Rechtsgrundlage gibt. Eine Beschwerde nach § 172 SGG setzt eine konkrete Entscheidung des Sozialgerichts voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Untätigkeit des Sozialgerichts mangels Rechtsgrundlage als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 172 SGG ist nur gegen eine (in diesem Sinne) beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts zulässig; bloße Untätigkeit des Gerichts ist keine solche Entscheidung.

2

Für die Geltendmachung gerichtlicher Untätigkeit ist keine Beschwerde an die nächsthöhere Instanz vorgesehen; das Gesetz gewährt hierfür keine Rechtsgrundlage.

3

Mit Inkrafttreten des Rechtschutzgesetzes gegen überlange Verfahren (2011) wurde klargestellt, dass gegen die Untätigkeit eines Gerichts kein Rechtsmittel zu einer höheren Instanz besteht.

4

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 193 SGG; bei unzulässiger Verwerfung ist Kostenerstattung ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 172 Abs. 1 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 42 SO 234/19

Bundessozialgericht, B 8 SO 5/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf über ihr Prozesskostenhilfegesuch in einem dort anhängigen Klageverfahren (S 42 SO 234/19) wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine „Untätigkeitsbeschwerde“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

3

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt jedoch nicht vor. Die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 172 Rn. 2c und vor § 143 Rn. 3d). Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 03. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass gegen die Untätigkeit eines Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).