Beschwerde: Kein einstweiliger Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung; das Sozialgericht lehnte ab. Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht als unbegründet zurückgewiesen, da vorliegende Befunde keinen nachweislichen Mehrbedarf ergaben. Widersprüchliche Begutachtungsergebnisse sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung eines einstweiligen Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einstweilige Regelungsanordnung für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung setzt eine substantiiert belegte, voraussichtlich durchgreifende Tatsachenfeststellung über einen konkreten Mehraufwand voraus.
Im Eilverfahren können divergierende fachliche Empfehlungen oder Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen über die Erforderlichkeit einer Krankenkost führen, nicht abschließend geklärt werden; die Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Medizinische Befundberichte, die keinen absoluten diätetischen Sonderbedarf und nur geringe Mehrbelastungen des Haushalts ausweisen, begründen keinen Anspruch auf zusätzlichen Mehrbedarf im Wege der einstweiligen Anordnung.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu versagen, wenn die hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht dargetan ist; dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
Kostenentscheidungen im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach § 193 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, sodass unterliegenden Parteien die Kosten nicht erstattet werden können.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 105/07 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2007 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers vom 16.08.2007, denen das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.08.2007 nicht abgeholfen hat, sind unbegründet.
I. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Ein Anordnungsanspruch ist zumindest fraglich. Im Hauptsacheverfahren S 19 SO 73/06 ist ein Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners O aus I angefordert worden. Im Befundbericht vom 29.01.2007 ist u.a. ausgeführt:
" Da keine absolute Eiweißdiät eingehalten werden muss, kann man nur von einer geringen Mehrbelastung des häuslichen Budget ausgehen. Kohlenhydrate sind durchaus weiterhin indiziert, die über preiswerte Grundnahrungsmittel Nudel etc. zugeführt werden können".
Die im Hauptsacheverfahren durch den Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen - auch des Arztes O - datieren sämtlich aus einer Zeit vor Erstellung des Befundberichts und belegen einen tatsächlichen Mehrbedarf nicht.
Die zwischen den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (2. Aufl. 1997) (Empfehlungen), die für eine Leberinsuffizienz wegen eiweißdefinierter Kost einen Mehrbedarf vorsehen, und dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung"" einer Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten aus dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (auf die sich die durch die Antragsgegnerin veranlasste Stellungnahme der amtsärztlichen Begutachtungsstelle vom 27.12.2005 bezieht), die für Lebererkrankungen eine besondere Krankenkost nicht für erforderlich halten, da durch das Weglassen von Alkohol und die Vermeidung eines erhöhten Eiweißkonsums oder aber eiweißdefinierte Kost mit Verringerung des Verzehrs von Fleisch und Milchprodukten Mehrkosten nicht enstehen, bestehende Differenz ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu klären.
Angesichts der Ausführungen des Arztes O kann und muss die abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch darüber zu befinden sein wird, ob mit Blick auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/1516, S. 57) den Empfehlungen des Deutschen Vereins typisierender Charakter ggf. sogar im Sinne eines antizipierten Sachverständengutachtens beizumessen ist (Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr. 46).
II. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO zu Recht abgelehnt hat.
III. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG bzw. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.