Beschwerde zurückgewiesen: Kein Eilanspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung; das Sozialgericht lehnte ab und das LSG wies die Beschwerden zurück. Das Gericht sieht keinen hinreichenden Anordnungsanspruch, da aktuelle Befundberichte keinen konkreten Mehrbedarf belegen. Streitige medizinische Leitlinien sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Prozesskostenhilfe und Kostenerstattung werden abgelehnt.
Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG wegen krankheitsbedingten Mehrbedarfs setzt konkrete und aktuelle ärztliche Feststellungen voraus, die einen tatsächlichen Mehrbedarf hinreichend substantiiert belegen.
Bei widersprüchlichen medizinischen Bewertungen oder Leitlinien ist die endgültige Sach- und Beweiswürdigung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; das Eilverfahren dient nicht der abschließenden Klärung komplexer medizinischer Fragen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn im Eilverfahren die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG in Verbindung mit § 127 ZPO; bei Zurückweisung der Beschwerde werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 105/07 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2007 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers vom 16.08.2007, denen das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.08.2007 nicht abgeholfen hat, sind unbegründet.
I. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Ein Anordnungsanspruch ist zumindest fraglich. Im Hauptsacheverfahren S 19 SO 73/06 ist ein Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners O aus I angefordert worden. Im Befundbericht vom 29.01.2007 ist u.a. ausgeführt:
" Da keine absolute Eiweißdiät eingehalten werden muss, kann man nur von einer geringen Mehrbelastung des häuslichen Budget ausgehen. Kohlenhydrate sind durchaus weiterhin indiziert, die über preiswerte Grundnahrungsmittel Nudel etc. zugeführt werden können".
Die im Hauptsacheverfahren durch den Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen - auch des Arztes O - datieren sämtlich aus einer Zeit vor Erstellung des Befundberichts und belegen einen tatsächlichen Mehrbedarf nicht.
Die zwischen den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (2. Aufl. 1997) (Empfehlungen), die für eine Leberinsuffizienz wegen eiweißdefinierter Kost einen Mehrbedarf vorsehen, und dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung"" einer Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten aus dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (auf die sich die durch die Antragsgegnerin veranlasste Stellungnahme der amtsärztlichen Begutachtungsstelle vom 27.12.2005 bezieht), die für Lebererkrankungen eine besondere Krankenkost nicht für erforderlich halten, da durch das Weglassen von Alkohol und die Vermeidung eines erhöhten Eiweißkonsums oder aber eiweißdefinierte Kost mit Verringerung des Verzehrs von Fleisch und Milchprodukten Mehrkosten nicht enstehen, bestehende Differenz ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu klären.
Angesichts der Ausführungen des Arztes O kann und muss die abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch darüber zu befinden sein wird, ob mit Blick auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/1516, S. 57) den Empfehlungen des Deutschen Vereins typisierender Charakter ggf. sogar im Sinne eines antizipierten Sachverständengutachtens beizumessen ist (Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr. 46).
II. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO zu Recht abgelehnt hat.
III. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG bzw. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.