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Landessozialgericht NRW·L 20 B 93/08 AS·29.07.2008

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Sozialrechtsverfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein zwischenzeitlich erledigtes Klageverfahren. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand und ein ordnungsgemäßer PKH-Antrag nebst Nachweisen nicht vorlag. Eine rückwirkende Bewilligung kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; spätere Veränderung der Erfolgsaussichten entscheidet maßgeblich über die Bewilligung.

2

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im Regelfall nicht in Betracht, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens kein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO gestellt wurde.

3

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen; das Fehlen dieser Unterlagen kann die Bewilligung ausschließen.

4

Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO), ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

5

Die spätere Vorlage einer Prozessvollmacht begründet allein keinen Rückschluss darauf, dass die Klage bei Erhebung zulässig und begründet gewesen ist; die rechtzeitige Glaubhaftmachung der Vollmacht ist für die Prüfung des PKH-Antrags von Bedeutung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 117 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 25 AS 121/08

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich erledigte Klageverfahren zu gewähren. Die am 15.05.2008 erhobene Klage hatte nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12.06.2007 durch Bescheid der Beklagten vom 29.05.2008 keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 01.07.2008 wird insoweit verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

4

Die Klägerin hat der Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2007 zwischenzeitlich auch dadurch Rechnung getragen, dass sie das Klageverfahren für erledigt erklärt und beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

5

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klage sei bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen. Dies trifft schon insoweit nicht zu, als die Prozessvollmacht erst auf Anforderung des Sozialgerichts am 12.06.2008 vorgelegt worden ist. Im Übrigen aber hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch grundsätzlich der der Entscheidung des Gerichts ist. Dies entspricht ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats wie die hiervon zugelassene Ausnahme einer zögerlichen Entscheidung des Gerichts, die sich zum Nachteil des Mittellosen auswirken würde (vgl. zuletzt Beschluss vom 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO m.w.N.).

6

Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung im Regelfall nicht in Betracht (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.02.2008 - L 20 B 201/07 m.w.N.).

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Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Der Senat unterstellt - wie zunächst offenbar auch das Sozialgericht - das der Bevollmächtigten der Klägerin diese Vorschrift bekannt ist. Das Sozialgericht hatte keinerlei Veranlassung die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, noch vor Erledigung des Verfahrens bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrages aufzufordern, zumal die Klägerin eine Klagebegründung nach Akteneinsicht erst für Ende Juni 2008 angekündigt hat. Auch das Fehlen einer Klagebegründung dürfte im Übrigen der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs entgegenstehen.

8

Ob die Beklagte ggf. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat, obliegt der beantragten Kostenentscheidung durch das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.

9

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.