Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss: Kein Anspruch auf weitergehende Unterkunftskosten nach 30.09.2006
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung zur Übernahme höherer Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II über den 30.09.2006 hinaus. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt den Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts. Das Gericht stellt fest, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Wohnungsgröße, Mietspiegel, Heizkosten) gegen den Antragsteller spricht und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Renovierungsaufwendungen begründen keine Unzumutbarkeit eines Umzugs.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss abgewiesen; Antrag auf weitergehende Übernahme der Unterkunftskosten zurückgewiesen, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz des Sozialrechts ist eine summarische Prüfung vorzunehmen; eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Angemessenheit der Leistungen nicht überwiegend gegen den Leistungsberechtigten spricht.
Bei der Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft sind Kaltmiete und Nebenkosten gesondert von Heizkosten zu betrachten; bei der Produkttheorie ist die angemessene Wohnungsgröße maßgeblich, wobei der örtliche Mietspiegel als Anknüpfungspunkt herangezogen werden kann.
Renovierungsaufwendungen des Leistungsberechtigten begründen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels und sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Regel unbeachtlich.
Für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach § 86b SGG muss der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Befürchtungen über eine mögliche Kündigung oder Räumung genügen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 2 AS 258/06 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 08.01.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller über den 30.09.2006 hinaus Kosten der Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist er darauf hin, dass es für die Beurteilung der Frage, welche Kosten der Unterkunft der Antragsteller auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen kann, zunächst ohne Bedeutung ist, ob zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Kostensenkung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.03.2005 Renovierungsarbeiten durch den Antragsteller bereits abgeschlossen waren. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung spricht derzeit - wie das Sozialgericht bereits ausführlich begründet hat - mehr gegen die Angemessenheit der dem Antragsteller für seine 43,98 m² große Einzimmerwohnung entstehenden Kosten (Kaltmiete 277,51 Euro, Heizkosten 50 EUR und Nebenkosten 30 EUR) als dafür. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Kaltmietzins zuzüglich der Nebenkosten gesondert von den Heizkosten zu betrachten (vgl. etwa Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 26). Zu Recht sind sowohl das Sozialgericht als auch die Antragsgegnerin zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft von der so genannten Produkttheorie und hierbei wiederum von einer angemessenen Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt von 45 m² ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht bei seiner Beurteilung den geltenden Mietspiegel für die Stadt P zu Grunde gelegt hat. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für den von der Antragsgegnerin als angemessen erachteten Betrag angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung stünde. Vielmehr hat er wiederholt betont, angesichts der von ihm getätigten Aufwendungen im Rahmen der Wohnungsrenovierung und vermeintlicher Zusicherungen der Antragsgegnerin sich nicht um eine andere Wohnung bemühen zu wollen. Eine schriftliche Zusicherung (zur Schriftform vgl. § 34 Abs. 1 SGB X) liegt nicht vor. Die zuständige Sachbearbeiterin bestreitet in einer von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Stellungnahme darüber hinaus auch, mündlich entsprechende Zusagen gegeben zu haben. Die Kostensenkungsaufforderung enthielt die ihrer Aufklärungs- und Warnfunktion gerecht werdenden Angaben. Der angemessene Mietpreis wurde aufgeführt, darüber hinaus die Wohnungsgröße und die angemessenen Heizkosten (vgl. auch BSG, a.a.O.).
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Sozialgerichts, dass die vom Antragsteller zur Wohnungsrenovierung getätigten Aufwendungen im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ohne Bedeutung sind. Sie begründen eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels nicht. Hinsichtlich vom Sozialgericht im Nichtabhilfebeschluss angesprochener etwaiger Schadensersatzansprüche sind Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Ebenso hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob Ansprüche des Antragstellers auf Ersatz seiner Aufwendungen gegenüber dem Vermieter in Betracht kommen.
Bei dieser Sachlage hält der Senat schließlich wie das Sozialgericht einen Anordnungsgrund nicht für glaubhaft gemacht. Es fehlt weiterhin jeder Anhaltspunkt dafür, dass etwa wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstandes die Kündigung der Wohnung oder gar die Räumung der Wohnung verbunden mit der Gefahr der Obdachlosigkeit unmittelbar bevorsteht. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen eine abschließende Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.