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Landessozialgericht NRW·L 20 B 87/07 AY ER·29.01.2008

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Leistungen nach § 2 AsylbLG zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtEilverfahrensrecht im Sozialrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilige Leistungen nach § 2 AsylbLG; das Sozialgericht lehnte ab und die Beschwerde wurde vom LSG zurückgewiesen. Das LSG prüft die Voraussetzungen einstweiliger Regelungsanordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG und verlangt die glaubhafte Darlegung des Anordnungsanspruchs. Die Neuregelung der Wartefrist durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz ist anzuwenden, gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG gelten nicht als Leistungen i.S.v. § 3 AsylbLG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Leistungen nach § 2 AsylbLG zurückgewiesen; Kosten und PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl der behauptete Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen kann eine vertiefte (abschließende) Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderlich sein.

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Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien geänderte Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG (Verlängerung auf 48 Monate) ist ab dem Inkrafttreten anzuwenden, soweit keine Übergangsregelung greift.

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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist maßgeblich der faktische Bezug von Leistungen und nicht ein lediglich behaupteter Anspruch; der Bezug gekürzter Leistungen nach § 1a AsylbLG ist nicht gleichzusetzen mit den in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorausgesetzten Leistungen nach § 3 AsylbLG.

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Ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, kann auf die Prüfung des Anordnungsgrundes entfallen; eine verfassungsrechtliche Rüge gegen die Gesetzesänderung rechtfertigt im Eilverfahren ohne hinreichende Anhaltspunkte keine Abweichung vom Gesetzgeber-Ermessen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)§ 920 Abs. 2 ZPO§ 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)§ EU-Richtlinienumsetzungsgesetz§ 2 Abs. 1 AsylbLG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AY 8/07 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 29.11.2007 gegen den ihnen am 31.10.2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.12.2007), ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten,

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den Antragstellern vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) abzüglich bereits erhaltener Leistungen zu gewähren.

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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs (die Rechtsposition, deren Durchsetzen im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist) sowie des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 565/02 = NVwZ 2005, 927ff.).

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Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung konnte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommen, da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller bereits keinen Anspruch auf sog. "Analogleistungen" gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das AsylbLG in der Fassung, die es durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (im Folgenden: EU-Richtlinienumsetzungsgesetz) erhalten hat, anzuwenden ist. Durch das EU-Richtlienumsetzungsgesetz ist u.a. mit Wirkung vom 28.08.2007 die Dauer der Wartezeit in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 auf 48 Monate verlängert worden.

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Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Neuregelung mangels Übergangsregelung auch für die Beurteilung von Ansprüchen von Leistungsberechtigten heranzuziehen ist, die bereits erhöhte Leistungen in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben (vgl. hierzu etwa Hachmann/Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien, NVwZ 2008, Seite 33ff.). Die Antragsteller stehen im Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Jedenfalls für diese Personengruppe geht der Senat davon aus, dass in Ermangelung einer Übergangsregelung die Neuregelung mit dem Stichtag 28.08.2007 anzuwenden ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung vermag der Senat jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu ebenso, Hachmann/Hohm, a.a.O., Seite 36f.) in Ansehung des dem Gesetzgeber einzuräumenden sozialpolitischen Gestaltungsermessens nicht zu erkennen.

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Unter Berücksichtigung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes kämen Leistungen für die Antragsteller zu 1) bis 3), denen Leistungen nach dem AsylbLG ab 19.12.2003 gewährt wurden, zwar zwischenzeitlich ggf. in Betracht. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2005, mithin für ein Jahr, gekürzte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG erhalten haben. Der Senat vermag sich der Rechtsaufassung der Antragsteller nicht anzuschließen, dass auch gekürzte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG als "Leistungen nach § 3" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Mit der wohl h.M. in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Hohm in: Schellhorn u.a., SGB XII, 17. Auflage 2006, § 2 AsylbLG Rn. 7, Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 2 AsybLG Rn. 3 jeweils m.w.N.; LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 19.06.2007, L 11 AY 59/06, Revision anhängig: B 8 AY 4/07 R) ist vielmehr - bereits ausgehend vom Wortlaut - davon auszugehen, dass Zeiten eines Leistungsbezuges nach § 1a AsylbLG nicht als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Die Sachlage stellt sich von vornherein anders dar als bei Bezug höherer und regelmäßiger eine gewisse Integration zum Ausdruck bringender Leistungen nach dem Bundeshilfesozialhilfegesetz (BSHG), dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die ggf. im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. zur Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren den Beschluss vom 27.04.2006, L 20 B 10/06 AY ER, und nachfolgend L 20 B 63/07 AY ER; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007, L 7 AY 14/06 ER).

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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht der Senat zudem davon aus, dass maßgeblich der faktische Bezug von Leistungen ist und nicht ein etwaiger Anspruch. Zwar fehlt es vorliegend ohnehin an Anhaltspunkten für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kürzungsbescheide. Angesichts des Wortlauts des § 2 Abs. 1 AsylbLG ("bezogen haben") vermag sich der Senat für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung anzuschließen, der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), anwendbar ggf. über § 9 Abs. 3 AsylbLG (so SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007, S 20 AY 4/07), verlange bereits im auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG gerichteten Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Leistungen nach § 1a AsylbLG (vgl. aber SG Aachen, Beschluss vom 12.10.2007, S 20 AY 12/07 ER).

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Da nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist, kann letztlich dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Diesbezüglich weist der Senat allerdings daraufhin, dass er in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass regelmäßig allein der Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG der Annahme der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung über einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen gehalten werden kann, wenn sich der materiellrechtliche Anspruch nicht als zweifelhaft erweist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag folgt aus § 73a SGG, § 114 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.