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Landessozialgericht NRW·L 20 B 78/05 SO ER·17.01.2006

Beschwerde zu Weihnachtsbeihilfe und PKH im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (Sozialhilfe/Sozialleistungen)Einstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner. Das Landessozialgericht verneint einen Anordnungsgrund wegen Zeitablaufs und fehlender gegenwärtiger, existenzbedrohender Nachteile. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; PKH wird abgelehnt, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen Weihnachtsbeihilfe als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, der eine erhebliche, gegenwärtige Verletzung von Rechten darstellt, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden kann.

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Die bloße Bedeutung einer Leistung für die Klägerin reicht nicht aus; bei leistungsbezogenen Sonderzahlungen für einen vergangenheitsbezogenen Anlass (z.B. Weihnachtsbeihilfe) fehlt regelmäßig der gegenwärtige Anordnungsgrund, sofern keine aktuellen existenzbedrohenden Nachteile dargetan sind.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Erfolgsaussichten der begehrten einstweiligen Anordnung voraus; die Prüfung der Erfolgsaussicht bezieht sich ausschließlich auf das Eilverfahren, nicht auf ein mögliches späteres Hauptsacheverfahren.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend anzuwenden.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 63/05 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht (SG) Duisburg nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2005), sind unbegründet.

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1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21.12.2005 (L 20 B 66/05 SO ER), der den Beteiligten bekannt ist, entschieden, dass er hinsichtlich der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner weder Anordnungsanspruch noch -grund für gegeben hält.

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Der Senat sieht auch angesichts der Beschwerdebegründung der Antragstellerin keinen Anlass, von der von ihm vertretenen Auffassung abzuweichen, zumal er die Auffassung des SG teilt, dass ein Anordnungsgrund schon aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr vorliegt. Aber nicht nur der Zeitablauf spricht gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes, sondern auch weiterhin das Fehlen von wesentlichen, die Existenz bedrohenden Nachteilen.

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Die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind, werden dadurch bestimmt, dass das Eilverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, "eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte", die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 = NJW 2005, 927).

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Die Auffassung der Antragstellerin, "gerade bei derart begrenzten Mitteln wäre es für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, jetzt bald das Geld zu erhalten, damit nicht weitere Einschränkungen erfolgen müssen", genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Verweigerung der Weihnachtsbeihilfe auch gegenwärtig eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigende Notlage bewirkt; vielmehr ist die Gewährung einer Beihilfe für das (vergangene) Weihnachtsfest ersichtlich anlass- und zeitbezogen.

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2. Das SG hat auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die einstweilige Anordnung hatte aus den Gründen zu 1) auch im Vorfeld des Weihnachtsfests keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG], 114ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), da zumindest ein Anordnungsgrund auch zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war (vgl. Beschluss des Senats vom 21.12.2005 a.a.O.).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei einer ungeklärten Rechtslage dürfe Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument verweigert werden, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, vermag der Senat dieser Auffassung für das vorliegende Verfahren nicht zu folgen. Denn der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Entscheidend für die Ablehnung von PKH ist vielmehr die nicht gegebene Erfolgsaussicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. bezüglich der Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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3. Zur Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe zu 1. und 2. verwiesen.