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Landessozialgericht NRW·L 20 B 72/08 AS·04.06.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Sozialverfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Das LSG hielt die Beschwerde für unbegründet und bestätigte, dass die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§73a SGG, 114 ZPO hat. Entscheidungsrelevant waren widersprüchliche Sachverhaltsangaben und unklare Anspruchsführung (möglicher weiterer Kläger). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren setzt nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

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Der Beteiligte muss den geltend gemachten Anspruch schlüssig und widerspruchsfrei darlegen; erhebliche Widersprüche im Vortrag können die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten ausschließen.

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Nimmt das Gericht Hinweise auf unklare Parteibeteiligung oder aufmehrere Anspruchsinhaber vor und erfolgt durch den Prozessbevollmächtigten keine Klarstellung, darf das Gericht die Entscheidung auf den ursprünglich gestellten Antrag stützen.

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Bei erfolgloser Beschwerde werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften nicht erstattet (§73a Abs.1 SGG, §127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 114 Abs. 1 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 23 AS 80/07

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.04.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 21.05.2008 gegen den ihr am 22.04.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.

3

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu gewähren, da die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat.

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Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Mit der Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich geltend gemacht, es "könne nicht im Sinne einer Prozesskostenhilfebewilligung sein, den Prozess bis zur Entscheidungsreife zu treiben, um dann entweder für den Fall der Klageabweisung Prozesskostenhilfe zu verweigern oder aber für den Fall eines Obsiegens Prozesskostenhilfe zu bewilligen".

5

Der Senat verweist zunächst auf die dem Gericht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eröffneten Möglichkeiten. Darüber hinaus obliegt es der Klägerin, den behaupteten Anspruch schlüssig darzulegen. Der bisherige Vortrag der Klägerin zur von ihr für sich beantragten Schlafcouch spricht für eine Ersatzbeschaffung, weil die Klägerin selbst zunächst angegeben hat, auf der Couch im Wohnzimmer zu übernachten. Die mit Schriftsatz vom 20.02.2008 überreichte schriftliche Stellungnahme der Klägerin verhält sich zu dem bisherigen Vortrag darüber hinaus insoweit widersprüchlich, als jetzt angegeben wird, sie schlafe auf einer Matratze im Wohnzimmer.

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Hinsichtlich der weiteren, im Verwaltungsverfahren "für den Sohn N" geltend gemachten Möbelstücke, mag eine Verwaltungsentscheidung durch die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vorliegen (gerichtet an die Klägerin als vermutete Bevollmächtigte). Ggf. könnte auch die Klageschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin zugleich für den durch sie vertretenen Sohn N klagen wollte, dieser demnach als Kläger zu 2) in das Rubrum aufzunehmen wäre. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat die diesbezüglichen Hinweise des Sozialgerichts hingegen schlichtweg ignoriert, eine Klarstellung mithin unterlassen. Folglich hat das Sozialgericht seinen Überlegungen den mit der Klageschift formulierten Antrag, gerichtet auf Leistungen an die Klägerin, zu Recht zu Grunde gelegt.

7

Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.