PKH-Bewilligung bei Mietschuldenanspruch nach §34 SGB XII trotz Gesetzesänderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrem Sozialhilfeträger die Übernahme von Mietschulden nach §34 SGB XII und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht mit Verweis auf die Änderung des §22 SGB II ab. Das LSG hob diese Entscheidung auf, da intertemporale und zuständigkeitsrechtliche Fragen sowie die Prüfung der Wohnungsangemessenheit eine gerichtliche Klärung und damit PKH rechtfertigen können.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist und offene rechtliche oder tatsächliche Fragen deren gerichtliche Klärung rechtfertigen.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die vor einer bestandskräftigen Entscheidung die Zuständigkeit verschiebt, schließt nicht zwingend die gerichtliche Durchsetzung eines zuvor gestellten Anspruchs aus; die intertemporale Anwendung der Norm ist zu prüfen.
Kommt es durch Gesetzesänderung zu einem Zuständigkeitswechsel, kann das Gericht prüfen, ob eine Verurteilung des nunmehr zuständigen Leistungsträgers nach §75 Abs. 5 SGG in Betracht kommt.
Ein geringfügiges Überschreiten sozialhilferechtlicher Angemessenheitskriterien schließt einen Anspruch nach §34 SGB XII nicht von vornherein aus; abweichende Bemessungsgrundlagen und die tatsächliche Gefährdung des Wohnverhältnisses sind zu untersuchen und ggf. zu beweisen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 72/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N T, N1 00, 00000 I, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe
Das Sozialgericht ist zu Unrecht von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgegangen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom beklagten Sozialhilfeträger eine Übernahme von Mietschulden nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistung hat sie beim Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 17.02.2006 beantragt. Der Sozialhilfeträger hat die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 30.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 abgelehnt. Er ist der Ansicht, eine Leistung nach § 34 Abs. 1 SGB XII komme nicht in Frage, wenn die Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen und insoweit nicht erhaltenswert sei. Im Übrigen drohe keine Wohnungslosigkeit; zwar sei unter dem 10.02.2006 eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, die Klägerin wohne jedoch nach wie vor unter der alten Anschrift. Ab dem 15.02.2006 beziehe die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche die Kosten für Unterkunft und Heizung voll berücksichtigten. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin tatsächlich wohnungslos werde.
Das Sozialgericht hat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der seit dem 01.04.2006 geltenden Neufassung des § 22 SGB II sei nunmehr für eine Mietschuldenübernahme der Träger der Leistungen nach dem SGB II zuständig. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.01.2007 nicht abgeholfen.
Es ist jedoch zum Einen bereits fraglich, ob nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts die Klägerin nunmehr auf einen Antrag gegen den SGB II-Leistungsträger verwiesen werden kann. Immerhin hat sie den Anspruch noch geltend gemacht, als eine Übernahme von Mietschulden einzig nach § 34 SGB XII in Betracht gekommen wäre. Das Sozialgericht wird näher zu prüfen haben, ob bei rechtzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs dieser allein deshalb versagt werden darf, weil die gesetzliche Anspruchsnorm später, aber noch vor bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag, weggefallen bzw. modifiziert worden ist.
Sollte dies nicht so sein, wird das Sozialgericht ferner zu prüfen haben, ob - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - aufgrund der eingetretenen Gesetzesänderung, die einen Wechsel des zuständigen Leistungsträgers bewirkt hat, eine Verurteilung des nunmehr zuständigen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen kann.
Im Übrigen ist es auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Anspruch nach § 34 SGB XII allein deswegen ausgeschlossen wäre, weil die von der Klägerin bewohnte Wohnung den von der Beklagten sozialhilferechtlich als angemessen angesehenen Wohnungsbedarf geringfügig überschreitet. Immerhin berücksichtigen die jetzt von der Klägerin nach dem SGB II bezogenen Leistungen die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe; dem Unterschied in den von der Beklagten und von dem SGB II-Leistungsträger zugrundegelegten Angemessenheitskriterien müsste daher noch nachgegangen werden. Dass ein Anspruch nach § 34 SGB XII bei geringfügigem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze von vornherein ausgeschlossen wäre, ist im Übrigen jedenfalls nicht augenfällig, da es Leistungsempfängern nach dem SGB II freisteht, jedenfalls geringfügige Unterschiede aus dem Anteil der Regelleistung zu begleichen, der als frei einsetzbarer Betrag darin vorgesehen ist; insoweit bestände ggf. zumindest eine offene Rechtsfrage, deren Klärung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits rechtfertigte.
Dass die Wohnung der Klägerin schließlich (sowohl zum Antragszeitpunkt als auch nach wie vor) wegen der Mietrückstände gefährdet ist, entspricht jedenfalls ihrem Vortrag; danach hat ihr Vermieter auf eine Durchsetzung der Wohnungskündigung im Anschluss an die nunmehr erfolgte Leistungsbewilligung nach dem SGB II, die das Auflaufen weiterer Mietschulden verhindert, nur unter der Voraussetzung verzichtet, dass die Rückstände beglichen werden. Sollte das Sozialgericht Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags haben, müsste es insoweit ggf. Beweis erheben.
Nicht entscheiden muss der Senat in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin ggf. den geltend gemachten Leistungsanspruch oder nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).