Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 20 B 6/05 SO ER·31.08.2005

Beschwerde zurückgewiesen: Vorläufige Unterbringung im B‑Hilfswerk bewilligt

SozialrechtLeistungsrecht (SGB VIII/SGB XII/SGB IX)Einstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufige Gewährung von Leistungen zur Unterbringung in einem B‑Hilfswerk; der Antragsgegner legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein. Streitpunkt war insbesondere die Zuordnung der Leistung zu SGB VIII, SGB XII oder SGB IX und die Eilbedürftigkeit. Der Senat wog die Interessen ab und bewilligte die vorläufige Leistung wegen schwerer psychischer Störungen des Antragstellers. Kosten trägt der Antragsgegner; dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; vorläufige Leistung bewilligt und Prozesskostenhilfe für Antragsteller gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist in komplexen Fällen, in denen die Zuordnung einer Leistung zu verschiedenen Sozialleistungsträgern (z. B. SGB VIII, SGB XII, SGB IX) unklar ist, eine umfassende Interessen‑ und Folgenabwägung vorzunehmen.

2

Überwiegt das schutzwürdige Interesse eines Leistungsberechtigten (etwa bei schwerwiegenden psychischen Störungen, die eine stationäre Unterbringung erforderlich machen) gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an rechtlicher Klärung, ist die vorläufige Gewährung der Leistung anzuordnen.

3

Der Umstand, dass die Zuständigkeit zwischen verschiedenen Leistungsträgern streitig ist, schließt die vorläufige Gewährung von Leistungen nicht aus; der Antragsgegner kann seine Ansprüche im Wege der Erstattung nach §§ 102 ff. SGB X geltend machen.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren können nach der analogen Anwendung des § 193 SGG geregelt werden.

5

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen, wenn die prozessualen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ SGB VIII§ SGB XII§ SGB IX§ 102 ff. SGB X§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 21 SO 277/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus F bewilligt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.06.2005), ist nicht begründet.

3

Die vom Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der im Rahmen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlichen Interessenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05) spricht mehr dafür, dem Antragsteller vorläufig die Leistungen für einen Aufenthalt im B-Hilfswerk, I zu bewilligen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.08.2005 (Az.: L 20 B 11/05 SO ER) ausgeführt hat, ist in tatsächlich und rechtlich komplexen Sachen, in denen wie hier die Zuordnung der begehrten Leistung entweder dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) oder zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit geklärt werden kann, eine im Einzelfall umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Hierbei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass mehr dafür als dagegen spricht, die Aufnahme des Antragstellers im B-Hilfswerk, I sicherzustellen. Im Hinblick auf die paranoid halluzinatorische Psychose, die depressiven und aggressiven Anpassungsstörungen mit gestörtem Sozialverhalten ist eine Unterbringung des Antragstellers in einer stationären Einrichtung zwingend erforderlich. Diesem Interesse des Antragstellers steht das weniger wichtige Interesse des Antragsgegners an einer rechtlichen Klärung gegenüber, ob er oder die Beigeladene als Jugendamt für die Unterbringung zuständig ist. Angesichts der weitreichenden negativen Folgen, die selbst mit einer vorläufigen Versagung der Leistung für den Antragsteller verbunden wäre, geht dessen Interesse dem des Antragsgegners vor. Diesem bleibt die Möglichkeit, gegen die Beigeladene im Erstattungswege (§§ 102 ff. SGB X) vorzugehen, um seine Interessen letztendlich zu wahren.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

5

Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (§ 73 a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) zu bewilligen.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).