Vorläufige Bewilligung von Taschengeld bei unklarer Identitätsbescheinigung (AsylbLG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Mehrbedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zentral war, ob eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG wegen nicht vollziehbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen greift, wobei die Echtheit einer aktuellen Identitätsbescheinigung ungeklärt blieb. Das LSG verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Bewilligung von monatlich 40,90 EUR für Juli–Oktober 2005, da der Anspruch nach § 3 AsylbLG glaubhaft war und die Prüfung der Einschränkungsgründe der Hauptsache vorbehalten bleibt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Behörde zur vorläufigen Bewilligung von monatlich 40,90 EUR für Juli–Oktober 2005 verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen.
§ 1a Nr. 2 AsylbLG setzt voraus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der leistungsberechtigten Person zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können; die letztliche Feststellung hierüber obliegt dem Hauptsacheverfahren.
Bei der Prüfung einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist die Echtheit der maßgeblichen, aktuellen Identitätsbescheinigung entscheidend; frühere Befunde zur Fälschung anderer Dokumente begründen nicht automatisch eine Einschränkung.
Solange die Voraussetzungen einer Einschränkung nach § 1a AsylbLG nicht abschließend geklärt sind, verbleibt der Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG und kann vorläufig durch die Behörde bewilligt werden.
Bei Erfolg des Antrags kann die Kostenlast den Gegner treffen; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend der Anwendung von § 193 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 AY 24/05 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.09.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich weitere 40,90 EUR für die Zeit vom 25.07.2005 bis einschließlich Oktober 2005 vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12.09.2005), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Ob die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorliegen, ist letztendlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, auf die das AsylbLG anzuwenden ist, eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Ursächlich dafür ist vorliegend nicht, dass der Antragsteller im Jahre 1999 ein Asylverfahren unter dem Namen S T betrieben hat. Der eigentliche, aktuelle Grund für die nicht vollzogenen ausländerrechtlichen Maßnahmen ist der, dass bisher nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die unter dem 18.04.2005 ausgestellte Identitätsbescheinigung echt oder gefälscht ist. Das Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 22.12.2004 stellt zwar die Fälschung der am 01.06.1990 vorgelegten Identitätsbescheinigung fest. Maßgeblich ist hier aber die am 18.04.2005 von den syrischen Behörden ausgestellte Bescheinigung, zu der bisher keine gutachtliche Stellungnahme vorliegt.
Demgemäß verbleibt es bei dem Anspruch des Antragstellers nach § 3 AsylbLG. Ihm ist vorläufig ein weiterer Betrag in Höhe von 40,90 EUR (sog. Taschengeld) zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.