PKH-Bewilligung bei erforderlicher Sachverhaltsaufklärung zu §1a Nr.2 AsylbLG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit von § 1a Nr. 2 AsylbLG und die Frage der Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Das LSG änderte den Beschluss und bewilligte PKH, da weitere Ermittlungen (u.a. Auskunft Auswärtiges Amt, Einsicht in Ausländerakte) erforderlich sind und daher Erfolgsaussichten nicht verneint werden können. Minderjährige Angehörige sind dem Verhalten der Eltern zuzurechnen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Erfolgsaussicht nicht zu verneinen, wenn für die grundsätzliche Anspruchsentscheidung noch wesentliche weitere Sachverhaltsaufklärungen erforderlich sind.
Die Anwendung des § 1a Nr. 2 AsylbLG setzt eine Prüfung voraus, ob die Nichtvollziehbarkeit der Aufenthaltsbeendigung dem Leistungsberechtigten zuzurechnen ist; hierzu gehören Fragen des Verlusts und der möglichen Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit.
Zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht sind amtliche Auskünfte (z. B. des Auswärtigen Amtes) und die Einsicht in die Ausländerakte herbeizuziehen, sofern die Leistungsakte hierzu keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert.
Das Verhalten der Eltern ist auf minderjährige Familienangehörige zuzurechnen, so dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG auch für Minderjährige ohne Nachweis eigenen schuldhaften Verhaltens in Betracht kommen kann.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 AY 3/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2006 geändert. Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, N, Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2006, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.09.2006 nicht abgeholfen hat, ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Im vorliegenden Fall hält der Senat noch weitere Sachverhaltsermittlungen für erforderlich. In diesem Fall kann die Erfolgsaussicht in der Regel nicht verneint werden (vgl. hierzu Keller-Leiterer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 7a). Die Beteiligten streiten über die Anspruchseinschränkung des § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 und ihrer Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach dem AsylbLG, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Bei den Klägern handelt es sich um geduldete Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, nachdem das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.09.2005 (Az.: 17 A 3802/03) zu Ungunsten der Kläger ausgegangen ist. Zwar dürfte nach der Entscheidung des Landgerichtes Essen im Verfahren 30 Ns 142/04 LG Essen vom 15.04.2005 und der genannten Entscheidung des OVG NRW kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger türkischer Herkunft sind. Allerdings könnte die Ausbürgerungsverfügung des Klägers vom 24.02.2003 der Anwendung des § 1a Nr. 2 AsylbLG entgegenstehen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass beim Verlust der Staatsangehörigkeit dem Betreffenden zugemutet werden kann, diese wieder zu erlangen. Ob der Kläger allerdings die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundene Nichtvollziehbarkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 1a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten hat, wird von weiteren Ermittlungen abhängen. Es wird zur ermitteln sein, ob der Kläger zu 1. die türkische Staatsangehörigkeit tatsächlich verloren hat, weil er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, und unter welchen Voraussetzungen der türkische Staat bereit ist, ihn wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufzunehmen.
Hierzu ist zumindest eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Die vom Sozialgericht übernommene Erklärung der Beklagten, der Kläger hätte die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen können, ist nicht verlässlich genug. Des Weiteren wird zu ermitteln sein, ob die Ausländerbehörde laufend bemüht war, den Aufenthalt der Kläger tatsächlich zu beenden. Aus der Leistungsakte ergeben sich hierzu keine ausreichenden Anhaltspunkte, so dass zumindest die Ausländerakte der Kläger beigezogen werden müsste. Hinzuweisen ist allerdings auch, dass sich minderjährige Familienangehörige das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müssen, so dass es für die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht darauf ankommt, ob minderjährigen Kindern - auch die am 00.00.1988 geborene Klägerin K war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 20.12.2005 noch minderjährig - der Vorwurf eigenen zu vertretenden Verhaltens gemacht werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.05.2000, 16 B 2033/99).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.