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Landessozialgericht NRW·L 20 B 5/05 SO ER·02.08.2005

Beschwerde auf vorläufige Bewilligung von SGB XII‑Leistungen (Regelsatz und KdU) stattgegeben

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Eilverfahren/Vorläufiger Rechtsschutz im SozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Bewilligung von SGB XII‑Leistungen (Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft) ab 23.05.2005. Streitpunkt war die Zuständigkeit von SGB II und das Vorliegen eines Härtefalls nach §22 SGB XII. Das LSG gab der Beschwerde statt und ordnete die vorläufige Bewilligung an, weil medizinische Atteste und der Grad der Behinderung Nicht‑Erwerbsfähigkeit und Härtefall glaubhaft machten. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers auf vorläufige Bewilligung von SGB‑XII‑Leistungen wurde stattgegeben; vorläufige Auszahlung von Regelsatz und Unterkunftskosten angeordnet, PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 86b Abs. 2 SGG muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

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Leistungen nach dem SGB II sind dann nicht einschlägig, wenn überzeugend dargelegt wird, dass die Anspruchsberechtigte die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II fehlt; in diesem Fall kommen Leistungen nach SGB XII in Betracht.

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Die in § 22 Abs. 1 SGB XII vorgesehene Ausschlussregel für Ausbildungsförderung ist durch die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausgleichbar; in besonderen Härtefällen bleibt ein Anspruch bestehen.

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Im Eilverfahren kann die Regelleistung in voller Höhe vorläufig bewilligt werden, wenn vorgelegte medizinische Befunde und behördliche Feststellungen das Bedürfnis und die fehlende Erwerbsfähigkeit substantiiert stützen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGG§ 8 Abs. 1 SGB II§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII§ SGB XII§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 21 SO 237/05 ER

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des Regelsatzes zzgl. Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) von der Antragstellung am 23.05.2005 bis einschließlich August 2005 vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. 2. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt.

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist begründet.

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Nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86 b Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Der Senat geht auf Grund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zzgl. der Leistungen für Unterkunft vorläufig zu bewilligen hat. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB III) sehen die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen des SGB XII nicht vor, weil deutlich mehr dafür als dagegen spricht, dass er nicht erwerbsfähig ist, § 8 Abs. 1 SGB II. Er leidet an einer Muskelatrophie Typ II. Es handelt sich um eine stark fortgeschrittene, progressive Muskelschwäche. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin hat in Attesten vom 17.02.2005 und 14.03.2005 ausgeführt, der Antragsteller werde auf Grund seiner chronischen Erkrankung und seiner körperlichen Behinderung mindestens für die Dauer eines Jahres nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Das Versorgungsamt P hat ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, H und RF zuerkannt. Der Antragsteller kann nach seinem eigenen Vorbringen weder seine Beine noch seine Arme bewegen. Seine Behinderung hat ein Ausmaß angenommen, dass er auf eine 24-Stunden Assistenz angewiesen ist, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht.

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Ein Anspruch ist nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Der Antragsteller studiert zwar Physik im 17. Semester und betreibt damit eine an sich nach dem BAfög förderungsfähige Ausbildung. Auf Grund seiner Behinderung/Erkrankung ist, was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, ein besonderer Härtefall anzunehmen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

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Die Regelsatzleistung ist in voller Höhe zu erbringen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 01.08.2005, Az.: L 19 B 33/05 AS ER).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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2. Aus den Ausführungen folgt, dass dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, § 73 a SGG, § 114 Zivilprozessordnung.

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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.