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Landessozialgericht NRW·L 20 B 45/06 AS·20.03.2006

Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beschwerten sich gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts im Zusammenhang mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und verwies auf die Begründung eines parallel entschiedenen Beschlusses. Es befand, dass das Sozialgericht bei Eilbedürftigkeit berechtigt war, über PKH zusammen mit dem Eilantrag zu entscheiden. Der Beschluss ist gemäß §177 SGG unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in einem parallel entschiedenen Beschluss tragfähig dargelegt sind.

2

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Eilantrag entscheiden, wenn das Eilbedürfnis ein beschleunigtes Vorgehen rechtfertigt.

3

Vor einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe kann das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung der Gegenseite geben; in dringenden Fällen sind weitergehende Ermittlungen nicht stets erforderlich.

4

Beschlüsse, die nach § 177 SGG unanfechtbar sind, können nicht mit weiteren Rechtsbehelfen angegriffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 9 AS 242/06 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.02.2006), wird aus den Gründen des Beschlusses in dem Beschwerdeverfahren L 20 B 42/06 AS ER vom heutigen Tage zurückgewiesen.

3

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, das SG habe - unzulässigerweise - über das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Das SG hat dem geltend gemachten Eilbedürfnis Rechnung tragend unmittelbar nach Eingang der wegen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hier eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme der Antragsteller auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, vor der eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, ohne weitere Ermittlungen entschieden.

4

Zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes begegnet dieses Vorgehen zur Überzeugung des Senats keinerlei Bedenken.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.