Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Leistungsübernahme nach AsylbLG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme von gynäkologischen Behandlungskosten nach AsylbLG. Das Sozialgericht lehnte mangels Eilbedürftigkeit bzw. Anordnungsgrund ab; die Beschwerde blieb vor dem LSG erfolglos. Die Stadt H hatte ihre Bereitschaft zur vorläufigen Kostenübernahme erklärt, sodass kein unzumutbarer Nachteil ersichtlich war. Die Zuständigkeitsfrage kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrund/Eilbedürftigkeit abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist neben dem Anordnungsanspruch erforderlich, dass ein Anordnungsgrund vorliegt, also die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Ist der mutmaßlich zuständige Leistungsträger bereits zur Übernahme der notwendigen Leistungen bereit oder können die Leistungen dort mit zumutbarem Aufwand beantragt werden, fehlt regelmäßig die Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz.
Die Klärung der Leistungszuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, wenn dadurch keine unzumutbaren Nachteile für den Leistungsberechtigten eintreten.
Nach Abschluss des Asylverfahrens kann eine zuvor getroffene Zuweisungsentscheidung ihre Bedeutung verlieren; die Zuständigkeit des Leistungsträgers richtet sich dann nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung über ein zurückgewiesenes Rechtsmittel richtet sich nach § 193 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 6 AY 5/07 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.3.2007 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten der Behandlung bei einem Frauenarzt nicht wegen fehlender Leistungszuständigkeit zu verweigern, zu Recht zurückgewiesen, weil keine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung (sog. Anordnungsgrund) besteht. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 19.04.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Ansicht der Antragsgegnerin zutrifft, sie sei wegen aufenthaltsrechtlicher Zuweisung der Antragstellerin an die Stadt H für Leistungen nach § 4 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht zuständig, auch wenn der Vater des am 06.11.2006 in H geborenen Sohnes K der Antragstellerin, der deutsche Staatsangehörige G L, in I lebt und dort berufstätig ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er mit Beschluss vom 12.01.2006 - L 20 B 11/05 AY ER entschieden hat, dass sich eine nach dem AsylbLG erfolgte Zuweisungsentscheidung nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Asylverfahrens, spätestens mit bestandskräftigem Abschluss des Asylfolgeverfahrens, erledigt und sich die Zuständigkeit des Leistungsträgers dann nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bestimmt.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedenfalls auch, dass eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Die Stadt H hat jedoch nach Stellung des Antrags beim Sozialgericht am 06.03.2007 mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 08.03.2007 ausdrücklich erklärt, ihre grundsätzliche Zuständigkeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bleibe für die Antragstellerin weiterhin erhalten. Die Antragsgegnerin hat dieses Schreiben auch zum Verfahren gereicht und spätestens dadurch eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin herbeigeführt. Der Senat entnimmt dem Schreiben der Stadt H bei summarischer Prüfung, dass diese bis zur Klärung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der Antragstellerin (die bereits im November 2006 eine Änderung der in ihrer Duldung erteilten Wohnsitzauflage dahingehend beantragt hat, dass die Wohnsitznahme in I gestattet werde) weiterhin bereit ist, die notwendigen Krankenhilfekosten im Sinne von § 4 AsylbLG nicht nur für den zur Begründung des am 06.03.2007 gestellten Antrags vorgetragen Sachverhalt (Brustbeschwerden der Antragstellerin mit daraus folgender Unfähigkeit zum Stillen ihres Sohnes) zu übernehmen, sondern auch im Falle künftiger akuter gesundheitlicher Beschwerden der Antragstellerin. Gleichzeitig ist dem Senat nicht ersichtlich, dass für die Antragstellerin ein unzumutbarer Nachteil daraus entstehen sollte, dass sie statt bei der Stadt I Krankenhilfeleistungen bei der Stadt H beantragen muss. Dies gilt zumal, da sie für diese Antragstellung auch bei der Stadt H vorsprechen könnte mit der Bitte, den entsprechenden Leistungsantrag an die Stadt H weiterzureichen (vgl. insoweit § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]).
Die Klärung der Frage der Leistungszuständigkeit kann deshalb zumutbar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort kann auch geklärt werden, ob für die Antragstellerin überhaupt dem Grunde nach ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht. Denn nach ihren Angaben im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfügt der Kindesvater, Herr L, über einen Nettoverdienst von monatlich ca. 1.600,00 EUR. Derzeit leben die Antragstellerin und ihr Sohn offenbar auch mit Herrn L zusammen, der nach ihren Angaben ihren (sonstigen) Lebensunterhalt sicherstellt. Ob sein Einkommen tatsächlich im Sinne der gesetzlichen Regelung als ausreichend anzusehen ist, um neben dem allgemeinen Lebensunterhalt für sich selbst, die Antragstellerin und den gemeinsamen Sohn auch eine Krankenversicherung für die Antragstellerin zu gewährleisten, kann jedoch für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, da jedenfalls, wie ausgeführt, kein Anordnungsanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).