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Landessozialgericht NRW·L 20 B 26/05 SO ER·13.11.2005

Aussetzung der Vollstreckung: Vorläufige Bewilligung von SGB XII-Leistungen

SozialrechtGrundsicherung im AlterSozialgerichtsverfahren / Einstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragt die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts zur Gewährung von Leistungen nach SGB XII. Das Landessozialgericht setzt die Vollstreckung teilweise aus und ordnet vorläufige Bewilligung für bestimmte Zeiträume an; der übrige Antrag wird abgelehnt. Entscheidungsgrund ist die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und der konkreten Vortragssituation zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung teilweise stattgegeben: vorläufige Bewilligung für bestimmte Zeiträume angeordnet, übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines sozialgerichtlichen Beschlusses nach §175 SGB ist als Antrag im Sinne des §199 Abs.2 S.1 SGG auszulegen; das Beschwerdegericht kann hierüber entscheiden.

2

Bei der Ermessensentscheidung nach §199 Abs.2 S.1 SGG ist zu berücksichtigen, ob das Beschwerdeverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird; fehlt dies für bestimmte Zeiträume, kann ein Anordnungsgrund nach §86b Abs.2 S.2 SGG entfallen.

3

Der einstweilige Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren kann sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränken, soweit dies der Streitgegenstand erfasst.

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Zur Anordnung vorläufiger Leistungen genügt nicht bloßes Vorbringen: Der Antrag muss substantiiert darlegen, dass die vorinstanzliche Feststellung (z.B. fehlende eheähnliche Lebensgemeinschaft) offenbar unrichtig ist; ansonsten ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ SGB XII§ 175 Satz 3 SGB§ 199 Abs. 2 S. 1 SGG§ 86 b Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 10 SO 8/05 ER

Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2005 insofern ausgesetzt, als die Antragsgegnerin für die Zeit vom 15.08.2005 bis 15.09.2005 und für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet wird, vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – SGB XII – vorläufig zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses gemäß § 175 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) auszusetzen, ist sachgemäß als Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG auszudeuten. Das Sozialgericht hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt. Damit hat auch das Beschwerdegericht die Befugnis erhalten zu entscheiden, ob die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, § 199 Abs. 2 S. 1 SGG (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., 2002, X RdNr. 33). Dieser Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet. Bei der nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird, soweit dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 16.09.2005 zugesprochen worden sind. Für diese Zeit dürfte es an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG fehlen. Der Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dürfte auch wohl nur die Zeit bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung umfassen.

3

Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen, weil das Beschwerdevorbringen die Annahme des Sozialgerichts, es läge keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor, wohl nicht entkräften kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.