Beschwerde wegen Krankenkostzulage (§23 BSHG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Krankenkostzulage nach § 23 Abs. 4 BSHG; ihre Beschwerde gegen das Sozialgerichtsversäumnis wurde vom LSG zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob aufgrund der Erkrankungsform (z. B. Diabetes-Typ) ein kostenaufwendiger Mehrbedarf besteht. Die Kammer sah mangels substantiierter Angaben zur Diabetesform und wegen einschlägiger Stellungnahmen des Gesundheitsamtes/Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Erfolgsaussicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin wegen Ablehnung der Krankenkostzulage zurückgewiesen mangels substantiiertem Nachweis und Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer Krankenkostzulage nach § 23 Abs. 4 BSHG ist darzulegen und nachzuweisen, dass aufgrund einer konkreten Erkrankungsform ein kostenaufwendiger Mehrbedarf für diätetische Maßnahmen besteht.
Fehlt die substantiiert vorgetragene und medizinisch begründete Diagnose (etwa die Abgrenzung von Diabetes-Typen), fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung i.S. von § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO.
Bei der Prüfung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs sind fachliche Stellungnahmen (z. B. Gesundheitsamt) und einschlägige Empfehlungen (z. B. Deutscher Verein) maßgeblich; für die überwiegende Zahl von Hypertonie-, Herz- und Nierenerkrankungen rechtfertigen diese keinen Mehrbedarf, Ausnahmen nur bei sehr fortgeschrittenen Krankheitszuständen.
Bestimmte Beschlüsse sind nach § 177 SGG nicht anfechtbar, sodass gegen sie kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 SO 30/05
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.09.2005 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Die Klägerin hat bisher nicht dargelegt, dass die von ihr betriebene Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung einer sog. Krankenkostzulage nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 4 BSHG. Nach dieser Regelung ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X vom 05.08.2004 ist bei Diabetes mellitus kein Mehraufwand für eine Diät zu rechtfertigen. Zwar sehen demgegenüber die neueren Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge einen krankheitsbedingten Mehrbedarf (abgedruckt in Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rdnr. 31) vor, wenn der Hilfe Nachfragende an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I oder an Typ II a (altersbedingter Zucker bei Normalgewicht) erkrankt ist. Für Diabetes mellitus Typ II b (Diabetes bei Übergewicht) ist auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht vorgesehen. Die Klägerin hat bisher trotz eines entsprechenden Hinweises nicht dargelegt, an welcher Form von Diabetes mellitus sie erkrankt ist.
Auch die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Hypertonie kommt sowohl nach der genannten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 05.08.2004 als auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht in Betracht. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass bei Hypertonie Krankenkostzulagen gewährt werden können (vgl. hierzu Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar, aaO, § 30 Rdnr. 31; Grube in Grube Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 30 Rdnr. 48 f). Aus den Erläuterungen zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins bei Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen ergibt sich jedoch, dass für den weitaus überwiegenden Teil dieser Krankheitsbilder und für ihre Vorformen keine erhöhten Lebenshaltungskosten durch gesundheitsfördernde diatätische Maßnahmen entstehen (vgl. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage, 1997, Seite 101). Nur bei sehr fortgeschrittenen Krankheitszuständen, die hier nicht erkennbar sind, sei eine Ausnahme geboten (Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Seite 104).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.