Beschwerde gegen Nichtabhilfe des Sozialgerichts wegen Gutachten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Nichtabhilfe des Sozialgerichts gegen eine Verwaltungsentscheidung, die sich nach Ansicht des Antragstellers auf ein beanstandetes Gutachten stützt. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und macht auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug. Der Antragsteller sei auf die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen. Kosten werden nicht erstattet (§193 SGG).
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antragsteller, der eine verwaltungsrechtliche Entscheidung wegen eines strittigen Gutachtens beanstandet, ist auf die hierfür vorgesehenen und zulässigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; bei unbegründeter Beschwerde sind Kosten nicht zu erstatten.
Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann sich auf die Ausführungen der Vorinstanz beziehen und diese nach §142 Abs. 2 SGG übernehmen, soweit diese rechtlich tragfähig sind.
Soweit das Gesetz es ausschließt, sind bestimmte Beschlüsse nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 141/06 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2006), ist unbegründet.
Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltungsentscheidungen auf das nach Ansicht des Antragstellers unrichtige Gutachten der Frau Dr. G vom 29.03.2006 stützt, ist der Antragsteller auf die hinsichtlich des konkreten Leistungsbegehrens vorgesehenen und zulässigen Rechtsbehelfe- bzw. -mittel zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).