Beschwerde zurückgewiesen: Unzulässigkeit einstweiliger Überprüfung der Regelsatzverordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per Beschwerde die Aufhebung der Regelsatzverordnung wegen gestiegener Strompreise. Das LSG weist die Beschwerde zurück und hält den Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig. Ansprüche auf höhere Regelleistungen sind gegenüber dem zuständigen Leistungsträger (Zentrum für Eingliederung für Arbeit) im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Aufhebung der Regelsatzverordnung unzulässig; keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Die abstrakte und außerhalb eines Verwaltungsverfahrens begehrte Überprüfung einer Verordnung (z. B. der Regelsatzverordnung) mittels einstweiliger Anordnung ist unzulässig.
Begehren auf höhere Regelleistungen sind gegenüber dem zuständigen Leistungsträger im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und nicht im abstrakten Normenkontrollverfahren durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann unter Berufung auf § 193 SGG dahin getroffen werden, dass Kosten nicht zu erstatten sind.
Gegen bestimmte Beschlüsse ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht statthaft; solche Beschlüsse können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 116/06 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2006), ist unbegründet.
Der Antrag des Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Regelsatzverordnung wegen gestiegener Strompreise aufzuheben und neu zu berechnen, ist unzulässig.
Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit der Antragsteller höhere Regelleistungen begehrt, ist dieses Begehren gegenüber dem Zentrum für Eingliederung für Arbeit in T zu verfolgen. Die abstrakte und außerhalb eines Verwaltungsverfahrens begehrte Überprüfung der Regelsatzverordnung ist nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).