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Landessozialgericht NRW·L 20 B 2/05 AY ER·20.10.2005

Beschwerde gegen eingeschränkte Asylbewerberleistungen wegen möglichen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG im einstweiligen Rechtsschutz. Das LSG wog nach §86b Abs.2 SGG die Folgen ab und berücksichtigte Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchlich beeinflusste Aufenthaltsdauer (gefälschte Papiere, Rücknahme verwaltungsgerichtlicher Klagen). Vorläufig beließ es die Anwendung des §3 AsylbLG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz nach §86b Abs.2 SGG ist im Rahmen der Folgenabwägung zu berücksichtigen, ob die Hauptsache voraussichtlich klären wird, dass die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

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§2 Abs.1 AsylbLG setzt für die Gewährung höherer Leistungen neben einer bestimmten Leistungsdauer voraus, dass die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist.

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Bei begründeten Anhaltspunkten für einen rechtsmissbräuchlichen Aufenthalt kann vorläufig die eingeschränkte Leistungsvorschrift des §3 AsylbLG angewandt werden, soweit das Existenzminimum gesichert bleibt.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; bei Zurückweisung der Beschwerde sind Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 2 Abs. 1 AsylbLG§ 3 AsylbLG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 4 Abs. 2 AsylbLG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 21 AY 20/05 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Die vom Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

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Bei der Folgenabwägung, die im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05), hat sich der Senat davon leiten lassen, dass es letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein wird zu klären, ob die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmißbräuchlich selbst beeinflußt haben. § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht abweichend von § 3 AsylbLG höhere Leistungen dann vor, wenn neben einer bestimmten Leistungsdauer die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflußt worden ist. Anlass einer Prüfung dieser die Leistung einschränkenden Voraussetzungen gibt die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgericht Köln Az.: 12 K 2710/02) von den Antragstellern eingeräumte Tatsache, dass sie mit gefälschten Papieren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Mit Blick darauf, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die Klage zurückgenommen haben und sich bereit erklärt haben, spätestens innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter substantiierter und wahrheitsgemäßer Darstellung aller dafür maßgeblichen Gründe zu stellen, erscheint es dem Senat vertretbar, es bei der Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 3 AsylbLG vorläufig zu belassen. Danach ist zumindest sichergestellt, dass den Antragstellern wie anderen Leistungsberechtigten, auf die § 3 AsylbLG anzuwenden ist, das zum Leben Unerläßliche zur Verfügung steht. Für die schwangere Antragstellerin zu 2) ist durch § 4 Abs. 2 AsylbLG eine Mindestversorgung gewährleistet. Die Akutversorgung des Antragstellers zu 1) mit einer Brille ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf hier keiner Entscheidung.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.