Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Belegmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe; das LSG wies die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte fest, dass der PKH-Antrag unvollständig war (fehlende Belege, widersprüchliche Angaben zu Rentenversicherungen) und trotz Hinweis nicht ordnungsgemäß ergänzt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kam mangels Gerichtsverzögerung nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Unterlagen und Widersprüchen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 117 ZPO nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vollständig ist und die geforderten Belege vorgelegt werden.
Fehlen erforderlicher Unterlagen oder bestehen Widersprüche in den Angaben zur Bedürftigkeit und werden diese trotz gerichtlicher Hinweise bis zur Verfahrensbeendigung nicht beseitigt, kann Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts verzögert wurde; liegt kein ordnungsgemäßer Antrag vor, ist Rückwirkung nicht möglich.
Ein nachgewiesener Verwertungsausschluss von Vermögensteilen (z. B. Rentenversicherungen) verhindert nur dann deren Einsatz zur Bedürftigkeitsprüfung, wenn die Verwertbarkeit rechtlich tatsächlich unmöglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 49/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 27.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.10.2007), ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin vom 02.08.2007, ihr Prozesskostenhilfe für das in dem Termin zur Erörterung vom 30.08.2007 durch Klagerücknahme erledigte Klageverfahren zu gewähren, abgelehnt.
I.
Dabei kann es zur Überzeugung des Senats letztlich dahinstehen, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.
Gegen hinreichende Erfolgsaussichten könnte die erklärte Klagerücknahme zumindest dann sprechen, wenn als maßgeblich für die Beurteilung der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag angesehen wird. Auch soweit man - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung - auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellt, damit Verzögerungen durch das Gericht nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen, bleibt festzustellen, dass Entscheidungsreife im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens noch nicht vorlag (siehe Ausführungen unter III.).
Der Senat weist wegen der Ausführungen des Sozialgerichts zu den Erfolgsaussichten allerdings darauf hin, dass der im Verlaufe des Verfahrens ergangene Bescheid vom 09.03.2007, mit dem die Beklagte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 25.01.2007 gewährt hat, eine (zunächst gegebene) hinreichende Erfolgsaussicht insofern belegen könnte, als die gegen die völlige Versagung von Leistungen durch Bescheid vom 07.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007 gerichtete Klage vom 19.02.2007 als streitgegenständlichen Zeitraum den Zeitraum von der Antragstellung bei der Behörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nahelegt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R m.w.N., zuletzt BSG, Urteilt vom 31.10.2007, B 14//11b AS 59/06 R). Unter dieser Prämisse wäre sowohl der durch Antragstellung im Rahmen des genannten Erörterungstermines einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unterstellte Zeitraum vom 12.01. bis 24.01.2007 als auch der durch den Bewilligungsbescheid vom 09.03.2007 erfasste Zeitraum (zumindest teilweise) erfasst gewesen. Mit der Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 dürfte das Sozialgericht mithin auch unbeachtet gelassen haben, dass bereits mit der Klageschrift ein (zwischenzeitlicher) Verbrauch des der Annahme der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II entgegenstehenden Vermögens behauptet worden war.
II.
Der Senat lässt ebenso die vom Sozialgericht nicht problematisierte Frage offen, ob der für die fortbestehende Rentenversicherung, die wegen unterschiedlicher Höhe des nach dem SGB II und des durch die gemäß §§ 73a SGG, 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vorschrift des § 90 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch geschützten Vermögens grundsätzlich Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO hätte ausschließen können, vereinbarte Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, vgl. seit dem 01.01.2008 § 168 Abs. 3 VVG) dem Vermögenseinsatz hätte entgegengehalten werden können. Insofern wäre ausgehend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ggf. zu problematisieren gewesen, ob der (nachgewiesene) Verwertungsausschluss die Verwertbarkeit des Vermögens rechtlich unmöglich gemacht hätte (vgl. zur Erforderlichkeit der Verwertbarkeit etwa Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Rn. 13ff.).
III.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet vorliegend bereits aus formalen Gründen aus. Das Sozialgericht konnte über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bereits vor Erledigung des Rechtsstreits entscheiden, da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus §§ 73a SGG, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen ist, dem Antrag neben einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege beizufügen. Darüber hinaus standen die in der Erklärung gemachten Angaben zu (sonstigem) vorhandenen Vermögen nicht in Einklang mit den Angaben im Rahmen des Klageverfahrens (Vorhandensein von Rentenversicherungen). Darauf hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 03.08.2007 zu Recht hingewiesen.
Zwar hat das Sozialgericht diesbezüglich - mangelnde Erfolgsaussicht der Klage und mangelnde Bedürftigkeit voraussetzend - eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht gesetzt. Dies war vorliegend aber deshalb nicht erforderlich, weil ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag im Sinne des § 117 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens trotz Hinweises des Gerichts zumindest auf die Widersprüchlichkeit der gemachten Angaben nicht gestellt worden ist. Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO - wie hier - nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung (hier ohnehin nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.08.2007), die ohnehin nur in Erwägung zu ziehen ist, wenn die Entscheidung durch das Gericht verzögert worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt Beschluss vom 30.01.2008, L 20 B 2/08 SO) nicht in Betracht (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.12.2005, L 6 B 10/05 R-KN-PKH m.w.N.).
Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.