Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zu Unterkunfts- und Umzugskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung an, mit der die Antragsgegnerin zur Zusicherung von Unterkunfts-, Umzugs-, Provisions- und Doppelaufwendungen verpflichtet werden sollte. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil das konkret benannte Wohnungsangebot bereits vergeben war und eine Zusicherung ins Leere ginge. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird als unbegründet abgewiesen; einstweilige Anordnung scheitert an Nichtverfügbarkeit des konkret benannten Wohnungsangebots.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist nicht anzunehmen, wenn das konkret bezeichnete Sicherungsobjekt (z. B. ein bestimmtes Wohnungsangebot) bereits nicht mehr verfügbar ist und die Zusicherung daher ins Leere laufen würde.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines früheren, inzwischen überholten Antrags zu treffen; für eine solche Feststellung kommt gegebenenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hauptsacheverfahren in Betracht.
Soweit der begehrte Leistungsgegenstand ersichtlich nicht durchsetzbar oder nicht mehr existent ist, kann dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließen.
Die Entscheidung über die Kosten im sozialgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGG; das Gericht kann die Erstattung von Kosten versagen.
Beschlüsse im Beschwerdeverfahren können nach § 177 SGG unanfechtbar sein, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 14 AS 113/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2009 gegen den ihm am 22.10.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts bleibt erfolglos.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu verpflichten,
1.eine Zusicherung bezüglich der Aufwendungen für die Unterkunft M-straße 00 in C unter Einbeziehung des für den Ort der Unterkunft zuständigen kommunalen Trägers zu erteilen,
2.die entstehenden Umzugskosten in voller Höhe oder jedenfalls anteilig zu übernehmen,
3.die entstehenden Provisionskosten für das Wohnangebot zu übernehmen,
4.die Kosten für den durch die Kündigungsfrist von drei Monaten entstehenden Doppelaufwand zu übernehmen.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheidet aus, weil die Wohnung in der M-straße 00 in C ausweislich der Auskunft des Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft L vom 09.12.2009 bereits vergeben ist und die vom Antragsteller begehrte Zusicherung damit ersichtlich ins Leere ginge.
Es wird mithin im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) die Zusicherung zu einem bestimmten, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisierten Wohnungsangebot begehrt (vgl. hierzu etwa Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER und LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B). Kommt in dieser Konstellation in einem Hauptsacheverfahren ggf. ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht, scheidet die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren, nunmehr überholten Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Auflage, § 86b Rn. 9b und § 131 Rn. 7c m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2008 - L 8 B 900/08 SO ER vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2009 - L 5 B 2097/08 AS ER m.w.N.).
Der Senat lässt daher ausdrücklich dahinstehen, ob der Antragsteller in rechtlich zulässiger Weise dauerhaft auf ein Verbleiben in der seit neun Jahren bewohnten, lediglich 20 m² großen Wohnung in der M-straße in B verwiesen werden kann, zumal diese - den Angaben des Antragstellers folgend - nicht einmal über einen Keller oder Abstellraum verfügt. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung vertreten wird, dass die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei einem Umzug in eine andere Wohngemeinde nicht zu prüfen ist (vgl. etwa Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 71a ,47b; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - L 34 AS 1724/08 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).