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Landessozialgericht NRW·L 20 B 163/06 AS ER·29.10.2006

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per Beschwerde die Verpflichtung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II durch einstweilige Anordnung. Zentrale Frage ist, ob Wertpapierdepots der Ehefrau/Tochter als Vermögen des Leistungsberechtigten zuzurechnen sind und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Das LSG verneint die Glaubhaftmachung, sieht die angestellten Treuhandbehauptungen als unbelegt und die kurzfristigen Übertragungen als rechtsmissbräuchlich; daher ist die Beschwerde unbegründet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss und Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "verdeckte (Verwaltungs-)Treuhand" bezeichnetes Kontoverhältnis ist grundsätzlich als Vermögen des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers im Sinne des § 12 SGB II zu behandeln.

2

Der nach außen nicht erkennbare innere Wille, Gelder für einen Dritten zu verwalten, reicht nicht aus, um die Zurechnung des Vermögens an den Kontoinhaber zu verhindern.

3

Kurz vor Antragstellung erfolgte Übertragungen von Vermögen an Angehörige können nach summarischer Prüfung rechtsmissbräuchlich sein und bleiben dem Antragsteller bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen.

4

Zur Gewährung einstweiliger Leistungen nach § 86b SGG muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Dringlichkeit glaubhaft machen; bei fehlender Glaubhaftmachung ist die einstweilige Anordnung zu versagen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ SGB II§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 12 SGB II§ 90 SGB XII§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 64/06 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 02.06.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 13.06.2006), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zu gewähren.

3

Der Senat verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung und damit den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sowohl für die Ehefrau des Antragstellers als auch für die gemeinsame Tochter U bis weit ins Jahr 2005 bei der W-bank Bad P Investmentfonds eingerichtet waren, deren Wert sich am 08.01.2005 beziehungsweise 01.07.2005 auf 82.287,68 EUR bzw. 42.842,96 EUR belief. Hinsichtlich des Wertpapierdepots der Ehefrau des Antragstellers war diese laut Auskunft der W-bank Bad P vom 13.4.2006 gegenüber dem Sozialgericht ausschließlich verfügungsberechtigt. Die wiederholt gemachten Ausführungen des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau, ihnen seien die Wertpapierdepots und deren Wert nicht bekannt gewesen, sind unglaubhaft. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau etwa den Freistellungsauftrag hinsichtlich des Wertpapierdepots ihrer Tochter U unterzeichnet haben. Auch wenn in den vorliegenden Unterlagen wiederholt der Name der Schwiegermutter des Antragstellers auftaucht, finden sich darüber hinaus mehrfach auch Unterschriften der Ehefrau des Antragstellers.

4

Hinsichtlich deren Wertpapierdepot ist von einer so genannten "verdeckten" (Verwaltungs-) Treuhand auszugehen, mit der Folge, dass das Kapitalvermögen als Vermögen der Ehefrau des Antragstellers im Sinne des § 12 SGB II zu bewerten ist. Die vom Antragsteller und seiner Ehefrau behauptete fremdnützige (Verwaltungs-) Treuhand ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt offen gelegt worden. Die Ehefrau des Antragstellers war alleinige Kontoinhaberin und im Verhältnis zur kontoführenden Bank allein verfügungsberechtigt. Die Kontoauszüge sind an die Ehefrau des Antragstellers adressiert, die Kapitalerträge sind der Ehefrau des Antragstellers gutgeschrieben worden. Ein etwaiger nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille, die Geldmittel für einen Dritten zu verwalten, ist rechtlich unerheblich. Ebenso unerheblich ist, von wem die eingezahlten Gelder ursprünglich stammen. Ein verdecktes Treuhandkonto ist daher als Konto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Eine "verdeckte" oder "stille" (Verwaltungs-) Treuhand führt demnach regelmäßig nicht dazu, dass das Vermögen nicht als solches des Bedürftigen, sondern eines Dritten anzusehen ist (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2004 - L 11 AL 435/03 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - L 5 AL 834/04; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2005, L 19 (9) AL 11/04). Diese zur Beurteilung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ergangene Rechtsprechung ist auf die Beurteilung von Vermögen nach § 12 SGB II übertragbar (vgl. zu § 90 SGB XII: Senatsbeschluss vom 10.03.2006 - L 20 B 23/06 SO ER). Ein Herausgabeanspruch eines etwaigen Treugebers ist in einem solchen Fall nicht vom Vermögen abzusetzen (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 23 Februar 2005, Az. 10 K 1069/04).

5

Der Antragsteller und seine Ehefrau können sich einstweilen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischenzeitlich sämtliche Vermögenswerte an die Schwiegereltern des Antragstellers bzw., was das unter dem Namen der Tochter verwaltete Kapitalvermögen anbelangt, an die Schwägerin des Antragstellers übertragen worden sind. Diese Verfügungen erweisen sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtsmissbräuchlich, wofür derzeit schon der enge zeitliche Zusammenhang mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II spricht. Das Vermögen ist somit einstweilen weiterhin dem Antragsteller beziehungsweise seiner Ehefrau zuzurechnen (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 6.12.2005, Au 3 K 05.246 m.w.N.).

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Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts der Leistungseinstellung bereits zum 01.11.2005 und fehlender Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen kann allerdings, ohne dass dies von entscheidender Bedeutung wäre, davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie einstweilen sichergestellt ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.