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Landessozialgericht NRW·L 20 B 142/06 SO·22.02.2007

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Überleitungsanzeige (§90 BSHG) zurückgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtProzesskostenhilfe/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts gegen die Überleitungsanzeige der Beklagten (§ 90 BSHG). Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat. Die Überleitungsanzeige ist hinreichend bestimmt; auch künftige Ansprüche können übergeleitet werden, sofern sie bestimmbar sind. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und gegen die Überleitungsanzeige als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO voraus.

2

Eine Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG kann auch künftige Ansprüche erfassen, soweit diese zum Zeitpunkt der Überleitung genügend bestimmt oder bestimmbar sind.

3

Die Konkretisierung der Überleitungswirkung (z. B. Beginn ab Wegfall eigener Zahlungen bis zum Ende der Sozialhilfebedürftigkeit) genügt der Bestimmtheit der Überleitungsanzeige.

4

Bei einem intendierten Ermessen genügt es, wenn die Behörde glaubhaft darlegt, dass sie den Nachranggrundsatz durchsetzen will und nicht privaten Interessen Vorrang einräumt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG§ 90 BSHG§ 93 SGB XII§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 47 (33,38,32) SO 117/05

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.12.2006), ist unbegründet.

3

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das sozialgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

4

Die Klage gegen die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 hat nach der gebotenen summarischen Prüfung auch zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Insbesondere die Ausführungen zur sog. Negativevidenzrechtsprechung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats.

5

Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung insbesondere an der Auffassung festhält, die Überleitungsanzeige nach § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei nicht hinreichend bestimmt, da sie Ansprüche auf Zahlung einer Werksrente ab dem 01.05.2003 wegen seit dem 02.08.1999 laufenden Sozialhilfebezuges ohne zeitliche Befristung überleite, teilt der Senat - wie das Sozialgericht - diese Bedenken nicht. Die dem Widerspruchsbescheid zu entnehmende Konkretisierung, die Überleitungsanzeige bewirke, dass der Anspruch auf Zahlung der Werksrente auf die Beklagte übergehe, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin keine Zahlungen mehr erbracht habe (01.05.2003) bis zum Ende der Sozialhilfebedürftigkeit und dass damit der Zustand wiederhergestellt werde, der bestanden hätte bzw. bestünde, wenn die Ansprüche rechtzeitig befriedigt worden wären, ist nicht zu beanstanden.

6

Auch künftige Ansprüche können übergeleitet werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Überleitung genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Die Überleitung steht insoweit unter der aufschiebenden Bedingung tatsächlicher Sozialhilfeleistung (vgl. Münder in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Teil III RdNr. 13; BGH, Urteil vom 13.01.1988, IVb ZR 15/87; BGH, Urteil vom 18.03.1992, XII ZR 1/91).

7

Weitere Ausführungen zur Anhörungsproblematik bzw. Ermessensentscheidung hält der Senat angesichts der Ausführungen des Sozialgerichts nicht für erforderlich. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Überleitung ein Fall so genannten intendierten Ermessens vorliegt, das heißt die Behörde muss regelmäßig lediglich darlegen, dass sie den Nachranggrundsatz durchsetzen will und damit nicht privaten Interessen den Vorrang einräumt (vgl. zur Nachfolgenorm des § 93 SGB XII Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 SGB XII RdNr. 16).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG